Einwand des Versicherers hinfällig – Versicherungsfall bereits anerkannt
Auf nähere Befragung hin erklärte der Sachverständige, dass der Nässeschaden möglicherweise durch eine undichte Rohrverbindung zwischen Bodenablauf und Duschabfluss verursacht worden sein könnte, was auf einen Korrosionsschaden hindeuten würde. Vermuten könnte man auch eine undichte Rohrverbindung zwischen dem Bodenablauf und dem Abfluss der Dusche, eine undichte Klebeverbindung zwischen dem Bodenablauf und der Bodenplatte aus Marmor oder ein Loch oder Haarriss an den Leitungen. Ob dies tatsächlich der Fall sei, ließe sich jedoch rückblickend nicht feststellen.
Der Einwand des Versicherers, der Sachverständige habe eine mögliche nicht versicherte Schadenursache aufgezeigt, überzeugte das Gericht nicht. Ein versicherter Rohrbruch setzt immer eine Substanzverletzung der Leitung voraus und liegt nicht bereits dann vor, wenn – an sich intakte – Anschlüsse sich verschieben oder lösen und so Wasser austritt. Eine nicht versicherte Schadenursache kommt vor diesem Hintergrund allenfalls theoretisch in Betracht. Der Versicherer hatte jedoch sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren das Vorliegen des Versicherungsfalls „bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser“ ausdrücklich eingeräumt. (bh)
OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2025 – Az: 9 U 4/24
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