Nicht jede Lücke im Versicherungsschutz ist automatisch ein Beratungsfehler des Maklers, auch wenn er der Sachwalter des Kunden ist. Entscheidend ist, was der Kunde tatsächlich beauftragt hat – und was er ausdrücklich nicht wollte. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG). Ein Motorradfahrer hatte nach einem Unfall Schadenersatz und mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld von einer Versicherungsmaklerin verlangt, weil sie ihn nicht auf eine Fahrerschutzversicherung hingewiesen hatte. Das OLG sah dafür keine ausreichende Grundlage. Über die Entscheidung informiert die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. Der Beschluss datiert vom 07.08.2026.
Motorradversicherung über ein Vergleichsportal einer Maklerin
Der Kläger hatte am 04.10.2023 über das Online-Vergleichsportal der Maklerin ohne persönlichen Kontakt eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für sein Motorrad abgeschlossen. Nach einem Verkehrsunfall im Mai 2025 verlangte er Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Maklerin hätte ihn aus seiner Sicht auf eine Fahrerschutzversicherung hinweisen müssen, die Eigenschäden des Fahrers bei selbst verschuldeten Unfällen absichern kann.
Das Landgericht München I versagte der beabsichtigten Klage die Prozesskostenhilfe, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sah (Beschluss vom 16.07.2026 – Az: 22 O 3293/26). Das OLG München wies die sofortige Beschwerde zurück.
Der Auftrag setzt den Rahmen
Zwar sind die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers grundsätzlich weitreichend. Als treuhänderischer Sachwalter muss er die Interessen seines Kunden umfassend wahrnehmen. Seine Pflichten beziehen sich jedoch auf die Leistung, die ihm konkret übertragen wurde.
Im vorliegenden Fall war der Auftrag auf den Vergleich und Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung beschränkt. Die Absicherung von Eigenschäden des Fahrers gehörte nach Auffassung des OLG nicht zum aufgegebenen Risiko. Eine ungefragte Analyse der gesamten Versicherungssituation war daher nicht geschuldet.
Auch der Online-Vertrieb führte zu keiner weitergehenden Pflicht. Zwar können zusätzliche Erkundigungs- und Beratungspflichten bestehen, wenn besondere, für den Makler erkennbare Umstände eine weitergehende Beratung erforderlich machen. Solche „augenfälligen Umstände“ sah das OLG hier jedoch nicht.
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