Beratungsdokumentation gab den Ausschlag
Entscheidend war die Beratungsdokumentation. Darin war festgehalten, dass der Kunde seinen Versicherungsbedarf allein im Bereich Kfz sah und ausdrücklich keine weitere Beratung wünschte – auch nicht zu anderen existenzwichtigen Versicherungen. Eine Basisberatung war ebenfalls nicht gewünscht.
Damit war der Beratungsauftrag aus Sicht des OLG klar begrenzt. Nach der BGH-Rechtsprechung darf ein Makler von einer weitergehenden Beratung absehen, wenn der Kunde ausdrücklich erklärt, darauf keinen Wert zu legen.
Anders lag ein Fall des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27. 10.2016 – Az: 1 W 4/16). Dort hatte der Kunde eine umfassende Beratung gewünscht. Deshalb musste der Makler auch eine Fahrerschutzversicherung ansprechen.
Wirth Rechtsanwälte: Dokumentation ist entscheidend
„Die Entscheidung ist für die Maklerschaft erfreulich, denn sie zieht der oft beschworenen uferlosen Maklerhaftung klare Grenzen. Ohne Auftrag besteht keine Pflicht, und wer ausdrücklich keine weitere Beratung will, kann dem Makler später keine unterlassene Beratung vorwerfen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. Gleichzeitig mahnt Strübing zur Vorsicht: „Gewonnen wurde dieser Fall mit der Beratungsdokumentation. Wäre der Beratungsverzicht dort nicht klar und eindeutig festgehalten gewesen, hätte die Sache anders ausgehen können.“
OLG München, Beschluss vom 07.08.2026 – Az; 25 W 1080/26 e
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