Verwertungskündigung nicht gerechtfertigt
Das Landgericht (LG) Osnabrück hob das Urteil auf und wies die Räumungsklage ab. Das Gericht sah keine Grundlage für eine Verwertungskündigung. Ob die Weiterführung eines Mietverhältnisses zumutbar sei, hänge immer von der Abwägung im Einzelfall ab. Im konkreten Fall sei dies gegeben.
Investitionsbedarf selbst verschuldet
Diese Entscheidung begründete das Gericht damit, dass sowohl die geringen Mieteinnahmen als auch die hohen Sanierungskosten auf Versäumnissen der Gemeinde beruhten. Die Gemeinde hatte seit mehr als 50 Jahren die Möglichkeit gehabt die Miete zu erhöhen, dies jedoch nie getan. Außerdem wurde das Haus über Jahrzehnte hinweg nicht saniert, woraus sich der heute existierende Investitionsbedarf ergibt.
Vermieter ist zur Instandhaltung verpflichtet
Dass der Mieter seinerseits nie Mängel angezeigt hatte, ließ das LG nicht als Einwand gelten. Die Gemeinde sei als Eigentümer verpflichtet gewesen, die Immobilie laufend instandzuhalten. Gegen diese Pflicht hat sie offensichtlich verstoßen. Es sei jedoch nicht zulässig, das Gebäude erst verfallen zu lassen und sich schließlich auf die hohen Sanierungskosten zu berufen, um damit die Kündigung eines Mieters zu rechtfertigen.
Unzureichende Werbemaßnahmen
Darüber hinaus zweifelte das LG die Aussage der Gemeinde an, dass das Haus im vermieteten Zustand nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen veräußert werden könnte. Diese Annahme sei nicht ausreichend begründet worden. Schließlich hat die Gemeinde das Haus lediglich am eigenen „Schwarzen Brett“ zum Verkauf angeboten, was den Kreis der möglichen Interessenten unnötig eingeengt habe. Letztlich habe sich auch nur ein einziger Kaufinteressent bei der Gemeinde gemeldet.
Gewisser Preisnachteil ist zumutbar
Dieser habe zwar angegeben, dass er nicht bereit wäre die Immobilie vermietet zu erwerben, was jedoch nicht bedeutet hätte, dass bei der aktuellen Lage auf dem Immobilienmarkt nicht doch ein Käufer gefunden hätte werden können. Unter Umständen wäre der erzielte Preis dann geringer gewesen, als der nach einer Räumung, aber das sei der Gemeinde zuzumuten. Ein gewisser Preisnachteil durch den Verkauf einer vermieteten Immobilie sei kein hinreichender Grund für eine Verwertungskündigung. (tku)
LG Osnabrück, Urteil vom 29.01.2020, Az.: 1 S 117/19
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