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9. November 2020
PKV: Muss die Bundesagentur die Beiträge übernehmen?

PKV: Muss die Bundesagentur die Beiträge übernehmen?

Ein Ehepaar war mit Eintritt der Arbeitslosigkeit zu alt für einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung. Die Beiträge zur PKV übernahm die Bundesagentur für Arbeit lediglich anteilig. Das LSG Nordrhein-Westfalen musste nun entscheiden, ob das Amt verpflichtet ist, die vollen Beiträge zu entrichten.

In der Regel werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Arbeitslosen durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Doch das trifft nicht immer zu. Mit der Vollendung des 55. Lebensjahres wird der Arbeitslose versicherungsfrei, wenn er in den vorangegangenen fünf Jahren nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung steht ihm dann nicht mehr frei. Ein Ehepaar, das im Zuge der Insolvenz seines Unternehmens arbeitslos wurde, forderte von der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. In welcher Höhe die Behörde verpflichtet ist diese zu entrichten, musste nun das Landesozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entscheiden.

Betriebsprüfung deckt Missstände auf

Der Ehemann hatte im Unternehmen seiner Ehefrau als Geschäftsführer gearbeitet. Nachdem über das Vermögen der Ehefrau jedoch 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kündigte ihm die Insolvenzverwalterin. Eine anschließende Betriebsprüfung ergab allerhand Ungereimtheiten. Das Unternehmen hatte fehlerhaften Meldungen zu Personal und Entgelt abgegeben, um Schwarzarbeit zu kaschieren. Außerdem sei der Ehemann nicht wirklich angestellt gewesen. Vielmehr habe es sich de facto um den Betriebsinhaber gehandelt, stellten die Betriebsprüfer fest. Im Zuge des Verfahrens verneinte die Deutsche Rentenversicherung das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses des Unternehmens mit dem Mann und stornierte entsprechende Meldungen für ihn.

Versicherungsfreiheit aufgrund Erreichen der Altersgrenze

Streitig waren nun die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV/PPV) des Paares in Höhe von 370 bzw. 550 Euro. Aufgrund ihres Alters von über 55 Jahren und dem Fakt, dass sie die letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert gewesen waren, durfte das Paar nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die Bundesagentur übernahm die Beiträge zur PKV und PPV jedoch zumindest anteilig in der Höhe von 145 bzw. 490 Euro. Dagegen klagte das Paar und verlangte die vollständige Übernahme der Beiträge.

Privatversicherte dürfen nicht begünstigt werden

Vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen und auch im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kamen die beiden damit jedoch nicht durch. Die Richter urteilten, dass die Bundesagentur die Beiträge zu Recht auf dem Niveau des gesetzlichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gedeckelt hat. Bei der Begrenzung müsse gewährleistet werden, dass es nicht zu einer Begünstigung von privat Versicherten komme. Gleichzeitig dürfe der Arbeitslose jedoch auch nicht übermäßig belastet werden. Beidem habe die Bundesagentur ausreichend Rechnung getragen, weshalb die gedeckelten Beiträge nicht zu beanstanden seien. Das Merkblatt der Arbeitsagentur zur Übernahme von Beiträgen bei Versicherungsfreiheit ist hier zu finden. (tku)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2020, Az.: L 9 AL 155/18; L 9 AL 56/19

Bild: © doganmesut – stock.adobe.com

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