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Steuern & Recht
25. Februar 2019
PKV: Was das Urteil zur Tarifwechselberatung bedeutet

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PKV: Was das Urteil zur Tarifwechselberatung bedeutet

Kritik: Honorarexzesse bei Versicherungsmaklern?

Im Hinblick auf die in § 60 Abs. 1 festgelegten Forderungen führte das Gericht aus, dass diese Verpflichtung dann nicht besteht, wenn der Versicherungsmakler im Einzelfall den Versicherungsnehmer vor der Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Im vorliegenden Fall war eindeutig erkennbar, dass die Klägerin auftragsgemäß lediglich Einsparmöglichkeiten bei dem privaten Krankenversicherer des Beklagten zu ermitteln hatte.

Die fehlende Kollision mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) begründete der BGH damit, dass die Überprüfung der Tarife gemäß RDG erlaubt war, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handelte, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört.

  • Die Vereinbarung war auch nicht wegen Verstoßes gegen das Tranzparenzgebot nichtig.

Schließlich sah der BGH auch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Seiner Ansicht nach könne es offen bleiben, ob eine Klausel in einem Versicherungsmaklervertrag, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer verlagert wird, ohne die Höhe der dem Makler vom Versicherer zu zahlenden und vom Versicherer mit der Versicherungsprämie vom Versicherungsnehmer zu erhebenden Courtage anzugeben, wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Die Vereinbarung über die hier entschieden werden musste, enthielt eine solche Klausel nicht.

Tarifwechselberatung ist keine Rechtsdienstleistung

Der BHG hat mit dieser Entscheidung ein wichtiges und erfreuliches Machtwort im Sinne der Versicherungsmakler gesprochen. Mit der Entscheidung ist damit auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Urteil des LG Saarbrücken vom 17.5.2016, 14 O 152/15) inhaltlich überholt, wonach die Tarifwechselberatung keine Maklerleistung sei, sondern eine Rechtsdienstleistung.

Die vereinzelt geäußerte Kritik an der vorliegenden BGH-Entscheidung, dass die Gesetze und Regeln zur Versicherungsvermittlung unausgegoren und tendenziös sind und nach den Provisionsexzessen bald Honorarexzesse bei Versicherungsmaklern drohen (so Axel Kleinlein für den Bund der Versicherten, BdV) kann nicht nachvollzogen werden. Allein die Tatsache, dass das höchste deutsche Zivilgericht es für rechtmäßig hält, eine erfolgsabhängige Courtage für eine als Vermittlungsleistung zu bewertende Tätigkeit zu vereinbaren, kann kaum zu der Schlussfolgerung hinreißen, dass nunmehr „Honorarexzesse“ zu erwarten sind.

Der BGH rechtfertigt damit mit seinem Urteil eine Maklertätigkeit, die einen Tarifwechsel zugunsten eines Versicherungsnehmers zur Folge hatte (Einsparung von 138,85 Euro monatlich) und mit einem Entgelt in Höhe von 1.487,08 Euro honoriert worden ist. Es erscheint nicht angebracht, in diesem Zusammenhang von einem „Honorarexzess“ zu sprechen.

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild