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15. Juli 2020
P&R-Skandal: Vertriebe mussten nicht über Totalverlustrisiko aufklären

P&R-Skandal: Vertriebe mussten nicht über Totalverlustrisiko aufklären

Der Anlageskandal um das Unternehmen P&R hat bereits mehrfach auch Vertriebe in den Fokus der geprellten Anleger gerückt. Oft lautet der Vorwurf, sie hätten die Anleger nicht ausreichend über die Risiken des Containerinvestments aufgeklärt. Nun ist erstmals ein Urteil durch ein Oberlandesgericht ergangen, welches Vermittler aus der Haftung nimmt, wenn es um gewisse Aufklärungspflichten sowie die Plausibilitätsprüfung geht.

Seit zwei Jahren kämpfen viele der Anleger, die hohe Summen im Skandal um das Schiffscontainerunternehmen P&R verloren haben, um Ausgleich. Etliche Urteile sind vor Gericht bereits erstritten worden. Ehemalige Geschäftsführer mussten bereits Schadensersatz zahlen (AssCompact berichtete). Auch Vermittler wurden von geprellten Anlegern bereits auf Schadensersatz verklagt (AssCompact berichtete). Nun hat mit dem Oberlandesgericht Oldenburg erstmals ein höherinstanzliches Gericht die Aufklärungspflicht von Vermittlern über ein Totalverlustrisiko bei P&R-Containerinvestments ausgeschlossen. Auch die weiteren Prüfpflichten der Vermittler hat das Gericht unter die Lupe genommen.

Eigentumserwerb muss vom Vermittler nicht überprüft werden

Die klagende Anlegerin forderte Schadensersatz und die Rückabwicklung der Kaufverträge über die P&R-Seefrachtcontainer von dem Vertrieb, der ihr die Investments vermittelt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte der Klägerin die Gewährung von Aussonderungsrechten verweigert, weil ein Eigentumserwerb an den Containern nicht nachvollziehbar sei. Die Anlegerin ist daher der Ansicht, der Vertrieb hätte genau prüfen müssen, wie die Container nach Zeichnung der Anlage in ihr Eigentum übergehen würden.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Sie sei unbegründet. Für den Vermittler des Investments sei allein entscheidend, dass nach dem Anlagekonzept eine Übereignung der Container stattfinden sollte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die dagegen sprechen, dass die Übereignung auch stattfindet. Er sei auch nicht dafür verantwortlich, ein Eigentumszertifikat anzufordern.

Wissen um abstraktes Verlustrisiko ist vorauszusetzen

Der Umstand, dass der Klägerin keine Container übereignet wurden, lag nicht in der Konzeption der Anlage, sondern in dem vertragswidrigen Verhalten von P&R begründet. Dieses sei für den Vertrieb im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätskontrolle nicht vorherzusehen gewesen. Laut dem Gericht müsse der Vermittler also nicht gesondert darauf hinweisen, dass die Eigentumsübertragung scheitern könne. Es sei vorauszusetzen, dass es dem Anleger bekannt sei, dass dieses abstrakte Risiko besteht.

Zahlungen der Anleger sind verbindlich und nicht anfechtbar

Gleichwohl wurde kürzlich in einem anderen Urteil zu der Eigentumsfrage an den Containern entschieden (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2020, Az. 20 O 42/20). Geklagt hatte der Insolvenzverwalter, um diese Frage rechtlich klar beantwortet zu bekommen. Laut dem Urteil ist das Eigentum an den Containern tatsächlich nicht auf die Anleger übergegangen. Sämtliche Zahlungen seien jedoch zu Recht und entsprechend der Verträge getätigt worden und seien daher unabhängig vom Eigentum verbindlich und nicht anfechtbar.

P&R lieferte keinen Anlass zur Überprüfung von Jahresabschlüssen

Weiterhin verweist das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Hinweisbeschluss darauf, dass der beklagte Vertrieb nicht dazu verpflichtet gewesen sei, auf das Risiko des Totalverlustes hinzuweisen. Die Klägerin berief sich zwar darauf, dass es sich bei Containern um Mobilien – also bewegliche Sachwerte – handelte und daher das Risiko des Verlustes höher sei. Dies hielt das Gericht jedoch nicht für relevant für die Aufklärungspflicht des Vermittlers. Der Totalverlust der Containeranlage sei gering, da diese gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versichert waren. Außerdem hatte P&R erklärt, dass im Falle des Verlusts eines Containers ein gleichwertiger Container an die Anleger übereignet werden musste. Auch die Tatsache, dass das Unternehmen rund 30 Jahre am Markt erfolgreich tätig war, ohne dass es negative Schlagzeilen machte, liefert laut dem Gericht keinen Anlass zu einer Überprüfung der Jahresabschlüsse durch den Vertrieb.

BGH-Urteil zu Immobilienfonds auf Containerinvestments übertragbar

Das Oberlandesgericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat für den Fall von geschlossenen Immobilienfonds geurteilt, dass ein Hinweis auf das Totalverlustrisiko entbehrlich ist, solange keine unbekannten risikoerhöhenden Umstände vorliegen. Dies könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch generell auf Investitionen in materielle Vermögensgegenstände übertragen werden. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hatte, deutet das BGH-Urteil darauf hin, dass über ein Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt werden muss, wenn es sich bei der Investition um einen Sachwert handelt, der in aller Regel erhalten bleibt. Die Klägerin hat also keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Vertrieb.

Das Urteil wird Anleger enttäuschen, setzt aber klar ein Zeichen im Hinblick auf die Grenzen, innerhalb derer Vermittler bei großen Anlageskandalen haftbar gemacht werden können. (tos)

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24.06.2020, Az.: 8 U 295/19

Bild: © aerial-drone – stock.adobe.com

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