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10. Januar 2022
Rechtliche Rahmenbedingungen 2022

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Rechtliche Rahmenbedingungen 2022

Änderung des UWG: Neue Vorschriften, neue Pflichten?

Am 01.10.2021 ist über das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ der neue § 7a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Die Regelung schreibt vor, dass Einwilligungen in Telefonwerbung entsprechend dokumentiert und ferner fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Die Vorschrift stellt damit eine Ergänzung des bisherigen § 20 UWG (Bußgeldvorschriften) dar. Damit gilt: Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Abs. 3 UWG­zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Die neue Regelung dient mit den Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten einer effizienteren Gestaltung der Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung. Allerdings sorgt der neue § 7a UWG nicht für eine grundlegende Neuerung. Denn Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern – ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung – war vorher bereits unzulässig (vgl. § 7 Abs. 2 UWG). Der Unternehmer musste die Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung nach bisherigem Recht gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen. Letztendlich ergeben sich für die Unternehmer kaum Änderungen. Denn ihnen obliegt ehedem eine umfangreiche Dokumentationspflicht, um der bisherigen Beweispflicht zum Vorliegen einer Einwilligung zur Telefonwerbung zu genügen. Gänzlich neu ist nur die fünfjährige Aufbewahrungspflicht. Es empfiehlt sich, die diesbezüglichen Prozesse im Vermittlerbüro zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen respektive anzupassen – insbesondere in Bezug auf die Dokumen­tation des Vorliegens einer konkreten Einwilligung der Kunden zur Telefonwerbung.

Die DSGVO: Ein „zahnloser Tiger“?

Nein, gewiss nicht. Denn Datenschutzfälle beschäftigen die Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichte seit Inkrafttreten der DSGVO. Die einzelnen Vorschriften der DSGVO haben Einzug in die meisten Rechtsgebiete erfahren. Mittlerweile konnte die Branche auch umfangreiche Erfahrungen mit der DSGVO sammeln. Von der Pflicht zur „detaillierten“ Auskunftserbringung über die Voraussetzungen einer Einwilligung bis hin zur Pönalisierung von Unternehmen, die gegen die DSGVO verstoßen, gilt, dass sowohl Gerichte als auch Datenschutzbehörden sicher nicht an einem Mangel an Datenschutzverfahren leiden.

Auch den Vermittlern bereitete die damalig neue DSGVO durchaus „Kummer“. Es musste sehr viel Zeit und Geld aufgewandt werden, um – zumindest nahezu – datenschutzkonform zu arbeiten, ganz gleich, ob es um die Übermittlung personenbezogener, meist auch sensibler Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO im Rahmen von Risikovoranfragen geht oder um die Überprüfung der gesamten technischen Ablauf­prozesse innerhalb des Vermittlerhauses.

Auch Versicherungsunternehmen blieben nicht verschont. So mussten sich diese häufig vor Datenschutzbehörden verantworten, nachdem Betroffenen mit der DSGVO „schnelle und einfache Mittel“ an die Hand gegeben wurden, um sich gegen große Unternehmen in datenschutzrechtlicher Sicht effektiv durchzusetzen. Versicherer wurden zur umfassenden Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten verurteilt – beispielsweise in Bezug auf Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen (vgl. BGH vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19; OLG München vom 04.10.2021 – 3 U 2906/20).

Auch gab es bereits gerichtliche Entscheidungen sowie Stellungnahmen von Landesdatenschützern, dass sogar der Einsatz eines Tele­faxes zur Übermittlung personenbezogener Daten nicht mehr datenschutzkonform sei. Es ist damit zu rechnen, dass die Gerichte und Datenschutzbehörden weitere „Grenzen“ der Datenverarbeitung setzen werden und die Branche sich entsprechend anzupassen hat.

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke
Jens Reichow