Preistransparenz muss eingehalten werden
Der Betreiber der Website ab-in-den-urlaub.de wurde vom OLG zur Unterlassung verurteilt und muss dem vzbv die Abmahnkosten erstatten. Das Gericht machte geltend, dass das Unternehmen gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen verstieß. Demzufolge müssten Anbieter bereits am Anfang einer Buchung den korrekten Endpreis nennen. Zusatzoptionen seien davon selbstverständlich ausgenommen, aber ein Anbieter muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.
Preise müssen effektiv verglichen werden können
Da die geforderte Kreditkarte jedoch als unüblich anzusehen ist und keine nennenswerte Zahl an Kunden in den Genuss der Verbilligung käme, müsste der Preis der Buchung bereits zu Beginn ohne den Rabatt ausgewiesen werden, so das OLG in seiner Urteilsbegründung.
Um Preistransparenz gemäß der EU-Verordnung herzustellen, betonte das OLG, müssten die Preise effektiv verglichen werden können. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn der zunächst angegebene Preis – für eine überwältigende Mehrheit der Nutzer – nicht dem tatsächlichen Preis entspreche.
Bei einer Zuwiderhandlung drohen der Invia Flights Germany GmbH für jeden Fall bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die gegen die Geschäftsführer zu vollstrecken wäre.(tku)
OLG Dresden, Urteil vom 29.10.2019, Az.: 14 U 754/19
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