Bereits im März hatte die BaFin in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist, wenn Versicherer bei einem gleichbleibenden Gesamtbeitrag erneute Abschluss- oder Vertriebskosten tragen müssen. Hintergrund war, dass zahlreiche Lebensversicherer bei einer Änderung der staatlichen Zulage für eine Riester-Rente erneut solche Verwaltungskosten abrechneten.
Zusatzkosten nur bei Gesamtbeitragsänderung
Dies ist laut Ansicht der BaFin jedoch nur dann zulässig, wenn sich der vereinbarte Gesamtbeitrag ändert. Wenn sich jedoch die staatliche Zulage in der Ansparphase erhöht und dementsprechend der Eigenbeitrag sinkt, dürfen hierfür keine zusätzlichen Verwaltungskosten aufgeschlagen werden.
Unternehmen versprechen Ende der Doppelprovisionierung
Diesen Missstand hatte die BaFin bereits im Oktober in ihrem BaFinJournal thematisiert. Hierin heißt es, dass die Verbraucherschutzabteilung der BaFin von den betroffenen Unternehmen eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, dass künftig keine Doppelprovisionen mehr erhoben werden. Außerdem würden Kundenbeschwerden zu bereits erhobenen erneuten Abschluss- und Vertriebskosten im Sinne der Verbraucher behandelt werden. Die BaFin gehe davon aus, dass eine Doppelprovisionierung bei den Riester-Rentenversicherungsverträgen nicht mehr stattfinden wird.
Verbraucherzentralen nehmen Kunden bei der Hand
In einer Reaktion darauf hatten die Verbraucherzentralen das Thema aufgegriffen und den Kunden erläutert, wie sie sich an ihre Versicherer wenden und die zu Unrecht gezahlten Abschluss- und Vertriebskosten wieder zurückfordern könnten. Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt hierfür sogar einen Musterbrief bereit.
BaFin weist Kunden auf ihr Recht hin
Auch die BaFin weist die Kunden nun in einer Verbrauchermitteilung darauf hin, dass sie ihre Riester-Rentenversicherungsverträge von ihren Versicherern überprüfen lassen können und eventuell zu viel gezahlte Beiträge zurückerhalten. (tku)
Bild: © tonefotografia – stock.adobe.com
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