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24. September 2020
Risikoreduzierungsgesetz: Das sind die wichtigsten Maßnahmen

Risikoreduzierungsgesetz: Das sind die wichtigsten Maßnahmen

Das Risikoreduzierungsgesetz hat das Ziel, EU-Richtlinien umsetzen, die den Bankensektor krisenfest machen sollen. Außerdem sollen Steuerzahler zukünftig nicht mehr für Bankenrettungen aufkommen. Das Gesetz hat den Bundesrat nun im ersten Durchgang passiert. Die Länderkammer hat Änderungen erbeten.

Das Bundeskabinett hat bereits am 29.07.2020 das Gesetz zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor beschlossen. Neben den Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz (AssCompact berichtete) enthält das sogenannte Risikoreduzierungsgesetz (RiG) auch tatsächlich Maßnahmen, die der Stabilität des Bankensektors zuträglich sein sollen. Nun hat das Gesetz am 18.09.2020 den Bundesrat passiert.

Zielsetzung des Gesetzes

Das RiG hat das Ziel, zwei einschlägige Richtlinien aus dem EU-Bankenpakt umzusetzen. Dabei handelt es sich um die Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879. Ihr Ziel ist es, Banken besser für Stressphasen abzusichern. Außerdem sollen zukünftig der gesamten Bankensektor sowie Eigentümer und Gläubiger von in Not geratenen Banken die Kosten etwaiger Bankenrettungen tragen. Die Steuerzahler hingegen sollen aus der Pflicht genommen werden.

Verlustpuffer für große Banken

Für große Banken ist vorgesehen, dass sie künftig Verlustpuffer von mindestens 8% ihrer Bilanzsumme vorhalten müssen. Diese dienen dem Zweck, im Krisenfall Verluste abzufedern. Außerdem dürfen Anleihen mit einem hohen Verlustrisiko nur in einer Stückelung von mindestens 50.000 Euro vertrieben werden.

Langfristige Refinanzierung

Der Gesetzentwurf sieht des Weiteren vor, dass die Banken ihre Refinanzierung langfristiger gestalten sollen. Außerdem wird eine verbindliche Verschuldungsquote von 3% eingeführt. Damit ist das Kernkapital der Bank im Verhältnis zur Bilanzsumme gemeint. Die größten weltweit agierenden, systemrelevanten Banken müssten sich sogar einer Mindestquote von 3,5 bis 4% unterwerfen.

Erleichterungen für kleine Institute

Der Entwurf sieht jedoch auch Erleichterungen vor, die insbesondere kleineren Banken zugutekommen sollen. Im Gesetzentwurf findet sich erstmals eine klare Definition, was überhaupt unter einem kleinen und nicht komplexen Kreditinstitut zu verstehen ist. Deutsche Kreditinstitute, die eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mrd. Euro aufweisen, fallen zukünftig in diese Kategorie und können eine vereinfachte Berechnungsmethode bei den aktualisierten Liquiditätsvorgaben anwenden.

Sinnvolle Investitionen erleichtert und Förderbanken gestärkt

Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dass volkswirtschaftlich sinnvolle Investitionen erleichtert werden. Darüber hinaus sollen selbstständige Förderbanken der Länder und die Landwirtschaftliche Rentenbank der KfW materiell gleichgestellt werden. Die Aufsicht dieser Banken wird mit dem Gesetzvorhaben überarbeitet und ebenfalls an EU-Recht angepasst.

Änderungswünsche des Bundesrates

Der Bundesrat erbittet in seiner Stellungnahme neben kleinen Detailänderungen auch, dass bei der Umsetzung des RiG die besonderen Erfordernisse durch die Corona-Krise Beachtung finden. Besonders hebt die Länderkammer hervor, dass bürokratische Vorgaben und Regelungen grundsätzlich auf den Prüfstand sollen. Im Zuge dessen soll geprüft werden, ob regulatorische Erleichterungen – die im Rahmen der Corona-Krise eingeführt wurden – unter Umständen auch über die Krise hinaus beibehalten werden können. (tku)

Bild: © peterschreiber.media – stock.adobe.com

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