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22. November 2019
Rückforderung einer Invaliditätsleistung kann unzulässig sein

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Rückforderung einer Invaliditätsleistung kann unzulässig sein

Lange war umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unfallversicherer erbrachte Leistungen zurückfordern kann. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil nun Klarheit geschaffen. Was das genau bedeutet, erklärt Rechtsanwältin Birte Raguse.

Der Unfallversicherer ist, in einem streitigen Verfahren über die Erstbemessung, auch dann nicht an die Erklärung über seine Leistungspflicht zur Erstbemessung gebunden, wenn er sich das Recht auf die sogenannte Neubemessung nicht vorbehalten hat. Der Rückforderung einer Invaliditätsleistung aufgrund einer geänderten Erstbemessung kann jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherer in seiner Erklärung über die Leistungspflicht zur Erstbemessung den Eindruck erweckt, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig erklären zu wollen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem seit langem erwarteten Urteil vom 11.09.2019 zum Aktenzeichen IV ZR 20/18 entschieden.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Der Versicherer hatte nach einem Unfallereignis Invaliditätsleistungen erbracht, mit deren Höhe der Versicherungsnehmer nicht einverstanden war. Es folgte ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, bei dem das in dessen Verlauf eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass ein geringerer als ursprünglich angenommener Invaliditätsgrad gegeben sei. Dies hatte zur Folge, dass der Versicherer im Wege der Widerklage die Rückerstattung der (zu viel) gezahlten Invaliditätssumme begehrte.

Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil klar, dass der Rückforderungsanspruch nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil sich der Versicherer das Recht auf Neubemessung nicht in seiner Erklärung über die Leistungspflicht vorbehalten habe. Dem Rückforderungsanspruch stehe jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Erklärung des Unfallversicherers dient lediglich der Information

Der IV. Zivilsenat führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Erklärung des Unfallversicherers, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkenne nur eine einseitige Meinungsäußerung des Versicherers und Information des Anspruchsberechtigten darstelle. Diese führe zwar die Fälligkeit herbei, solle aber im Übrigen keine rechtsgeschäftliche, potenziell schuldbegründende oder schuldabändernde Regelung bewirken. Der Rechtsgrund der Invaliditätsleistung sei demnach nicht die Erklärung, sondern der Versicherungsvertrag. Stelle sich später heraus, dass die gezahlte Invaliditätsleistung vertraglich nicht oder nicht in voller Höhe geschuldet gewesen sei, stehe dem Unfallversicherer grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen trage der Versicherer.

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