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14. Februar 2021
Sicher Makler werden – Aber richtig!

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Sicher Makler werden – Aber richtig!

Zahlreiche Studien unterstreichen die Wechselwilligkeit der Ausschließlichkeitsvermittler. Selbst die Pandemie hält sie nicht vom Sprung in den unabhängigen Vertrieb ab. Michaela Ferling, Rechtsanwältin der Kanzlei FERLING RECHTSANWÄLTE, klärt auf, worauf zu achten ist, um den Umstieg erfolgreich zu gestalten.

Der Umstieg an sich ist einfach, die Kunst hingegen besteht in einem erfolgreichen Umstieg mit einer hohen Umdeckungsquote und ohne rechtliche Auseinandersetzungen. Dabei beherrschen im Grunde fünf Aspekte und der sorgsame Umgang mit ihnen den erfolgreichen Umstieg: ein mögliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot, die Beendigung des bestehenden Vertrages, die Finanzierung des Umstiegs, die wettbewerbskonforme Abwerbung der Kunden und der Aufbau des Kundenbestandes sowie die Frage nach der künftigen Rechtsform des Maklerunternehmens. Mit diesen Aspekten muss sich der Vermittler vor der Beendigung des Vertrages auseinandersetzen.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot steht einer Maklertätigkeit entgegen. Aber selbst wenn ein Wettbewerbsverbot vereinbart ist, stellt sich immer die Frage, ob es auch wirksam vereinbart ist. So hat der BGH im Jahr 2015 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für unwirksam erklärt, das den Vermittler verpflichtete, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen. Nach Auffassung des BGH war die Bestimmung unwirksam, weil sich aus ihr die Reichweite des Abwerbeverbots nicht hinreichend klar und verständlich entnehmen ließ. Eine Prüfung kann daher lohnen, um nicht von vornherein einen Umstieg auszuschließen.

Beendigung des Handelsvertretervertrages

Ein weiterer Aspekt ist die Beendigung des Handelsvertretervertrages. Soweit das ordentliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen ist, kann der Agenturvertrag in aller Regel mit einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden. Diese Fristen können aber zum einen sehr lange sein und zum anderen hat der Unternehmer die Möglichkeit, den Vermittler während der Kündigungsfrist von seiner Tätigkeit freizustellen. Der Vermittler erhält dann zwar eine Freistellungsvergütung, der Kontakt zu den Kunden wird jedoch „gekappt“.

Vertragliches Wettbewerbsverbot

Unabhängig von einer möglichen Freistellung gilt aber das vertragliche Wettbewerbsverbot, das bis zur Beendigung des Vertrages fortbesteht. Es besagt, dass der Vermittler während der Zeit des gekündigten Vertrages keine Wettbewerbstätigkeit, auch nicht über Dritte, entfalten darf. In gleicher Weise ist von Verabschiedungsschreiben abzuraten. Vom Wettbewerbsverbot ausgeschlossen sind nur sogenannte Vorbereitungshandlungen, also der Abschluss von Courtagezusagen oder die Gründung einer Maklergesellschaft für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrages. Erhält der Versicherer Kenntnis von der Wettbewerbstätigkeit des Vermittlers, bestehen aufseiten des Versicherers Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (und unter Umständen auch der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe).

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Ein Artikel von
Michaela Ferling