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18. März 2020
Sind Fahrzeuge für eilige Bluttransporte von der Kfz-Steuer befreit?

Sind Fahrzeuge für eilige Bluttransporte von der Kfz-Steuer befreit?

Fahrzeuge, die zum Transport wichtiger und eiliger Blutkonserven genutzt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Eine Frage, die auch in der Corona-Krise Relevanz zeigen kann, ist durch ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg geklärt worden. Demnach können Fahrzeuge, mit denen eilige Bluttransporte durchgeführt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.

Fahrzeuge allein zur Nutzung in Akutsituationen sind steuerbefreit

Im konkreten Fall ist die Klägerin im Rettungsdienst tätig. Sie führt für eine Blutzentrale den Transport von Blutkonserven durch. Dafür hielt sie im Streitzeitraum drei Fahrzeuge vor, die ausschließlich zum Transport von Blutkonserven zum Beispiel bei Unfällen und ähnlichen Akutsituationen genutzt wurden. Die Fahrzeuge waren in bestimmten Farben lackiert mit reflektierenden Streifen an der Seite und mit Aufschriften versehen. Sie hatten eine Blaulichtanlage, ein Martinshorn und ein analoges Funkgerät. Die Klägerin beantragte für diese Fahrzeuge eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Diese wurde ihr nicht genehmigt.

Akuten Notständen begegnen

Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht gegen diese Entscheidung hatte die Klägerin Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter Rettungsdienst „fallen solche Einsätze, durch die akuten Notständen begegnet werden soll“. Umfasst seien Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht, „also Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen“.

Fahrzeuge sind äußerlich kenntlich zu machen

Es sei auch auf das Verkehrsrecht abzustellen. Danach seien Fahrzeuge des Rettungsdiensts von verkehrsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Danach gehörten auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden. Es mache keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut habe, oder das Blut zu ihm gebracht werde. Allerdings seien die Fahrzeuge äußerlich so kenntlich zu machen, dass man sie als zum Rettungsdienst gehörig erkennen kann. Auch die Bauart und Einrichtung müsse diesem Zweck angepasst werden. (tos)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2019, Az.: 13 K 2373/17

Bild: Bilal © Bilal – stock.adobe.com

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