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19. April 2026
Spätschäden VSH: Nachhaftung, Meldefrist und „Verstoßzeitpunkt“

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Spätschäden in der VSH: Nachhaftung, Meldefrist und „Verstoßzeitpunkt“

Spätschäden VSH: Nachhaftung, Meldefrist und „Verstoßzeitpunkt“

Meldung innerhalb der Nachhaftungsfrist unmöglich

Das OLG qualifizierte diese Nachmeldefrist zwar als risikobegrenzende Ausschlussfrist – also nicht bloß als „normale“ Obliegenheit. Es führte aber unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH aus, dass der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleichwohl nicht auf die Versäumung berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer (hier den Makler) an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft (Entschuldigungsbeweis). Da der betroffene Makler erst 2021 – im Zusammenhang mit der behaupteten Unterversicherung – Kenntnis davon erlangte, dass ihm 2002 ein Beratungsfehler unterlaufen sein könnte, war aber eine Meldung innerhalb der fünfjährigen Nachhaftungsfrist nicht möglich. Damit stellte das OLG München seine Entscheidung ausdrücklich in die Linie der Rechtsprechung des BGH.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Ausschlussfristen, die allein an die Untätigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb einer Meldefrist anknüpfen, im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer soll sich nicht auf Fristversäumnis berufen können, wenn die Versäumung unverschuldet ist; den Entschuldigungsbeweis muss allerdings der Versicherungsnehmer führen (vgl. hierzu u. a. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 180/10 (Rn. 30) und BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 209/10 (Rn. 15)). Wichtig ist dabei ein Punkt, der in der Praxis gern übersehen wird: „Unverschuldet“ heißt nicht „irgendwann später“. Vielmehr gilt, dass nach Erlangung der relevanten Kenntnis unverzüglich nachgemeldet werden muss – sonst kann der Schutz trotz grundsätzlich möglichem Entschuldigungsbeweis verloren gehen. Dann sind solche Deckungsansprüche auch nicht verjährt (hier nach altem Recht). Das OLG München verweist darauf, dass nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. die Verjährung in der Haftpflichtversicherung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten erhoben werden, und stützt dies u. a. auf die ältere Entscheidung BGH, Urteil vom 12.05.1960 – II ZR 212/58. Für die Praxis bedeutet das: Bei „Spätschäden“ verjährt der Deckungsanspruch nicht automatisch deswegen, weil der Verstoß Jahrzehnte zurückliegt, solange die Inanspruchnahme erst später erfolgt.

Das müssen Makler beachten

Aus anwaltlicher Sicht liegt die eigentliche Sprengkraft dieser Entscheidung weniger in der – hier maklerfreundlichen – Lösung zur Nachmeldefrist, sondern in einem organisatorischen Praxisproblem: Haftungsfälle „hängen“ zeitlich fast immer an dem konkreten Vorwurf – und genau dieser Zeitpunkt entscheidet häufig über den zuständigen Haftpflichtversicherer.

Was heißt das konkret, wenn ein Kunde einen Beratungsfehler rügt oder Klage ankündigt? Zunächst muss sauber herausgearbeitet werden, welche Pflichtverletzung behauptet wird (z. B. Abschlussberatung vs. spätere Bestandsbetreuung) und wann sie erfolgt sein soll. Das ist nicht nur haftungsrechtlich relevant, sondern auch versicherungsrechtlich: Beim Verstoßprinzip führt ein Vorwurf aus „Altjahren“ regelmäßig zur Zuständigkeit eines Vorversicherers – ggf. mit Nachhaftung und (Nach-)Meldeerfordernis.

Hinzu kommt: Auch wenn der BGH – und ihm folgend das OLG München – einen Entschuldigungsbeweis bei versäumten Ausschlussfristen eröffnet, ist das kein Freibrief. Der Vermittler trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, warum eine Meldung innerhalb der Frist unverschuldet unmöglich war. Und selbst dann gilt: Sobald Kenntnis besteht, muss die Meldung unverzüglich erfolgen – sonst wird aus „unverschuldet“ schnell „zu spät“, wie Entscheidungen anderer Obergerichte zeigen.

Im Haftungsfall muss der Vermittler als Erstes den zeitlichen Anknüpfungspunkt des Vorwurfs herausarbeiten und den Schaden sofort der oder den zuständige(n) Haftpflichtversicherung(en) melden. Wer zu lange prüft oder nur „irgendeinem“ Versicherer meldet, riskiert – je nach Bedingungswerk – Fristversäumnisse mit Deckungsverlust. Selbst in Konstellationen, in denen grundsätzlich ein Entschuldigungsbeweis möglich ist, kann eine verspätete Meldung nach Kenntniserlangung problematisch werden.

Lesen Sie auch: VSH-Versicherung muss auch 20 Jahre nach Beratungsfehler leisten

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Ein Artikel von
Tobias Strübing