AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
13. Dezember 2019
Transparenzregister: 2020 droht Veröffentlichung der Bußgeldentscheide

Transparenzregister: 2020 droht Veröffentlichung der Bußgeldentscheide

Wer zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet ist und dies noch in diesem Jahr nachholt, kann vermeiden, dass ein bereits ergangener Bußgeldentscheid im neuen Jahr veröffentlich wird. Darauf weist die Kanzlei Michaelis hin.

Seit Juni 2017 ist das Transparenzregister unter Aufsicht des Bundesverwaltungsamtes im Internet verfügbar. Wer verpflichtet ist, sich dort einzutragen und dies bis zum heutigen Tag noch nicht getan hat, dem droht ab Januar 2020 eine Veröffentlichung des Bußgeldentscheides.

Bußgelder erhöhen sich 2020 um das Fünffache

Auch wird ab 2020 für Nicht-Melder das Bußgeld auf das Fünffache erhöht. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesverwaltungsamtes an die Steuerberaterkammer Hamburg hervor, auf welches die Kanzlei Michaelis verweist. Eine Veröffentlichung des Entscheides kann laut dem Schreiben vom Bundesverwaltungsamt vermieden werden, wenn sich Verpflichtete bis Ende 2019 noch in das Register eintragen. Denn: Verstöße, die vor 2020 beendet wurden, werden von der Pflicht zur Veröffentlichung nicht umfasst.

Wer muss sich eintragen?

Anlass für die Einrichtung des Transparenzregisters war das Geldwäschegesetz (GWG). Darin werden diejenigen Gesellschaften und Vereinigungen näher bezeichnet, deren „wirtschaftlich Berechtigte“ dazu verpflichtet sind, sich in das Transparenzregister einzutragen. Hierzu gehören unter anderem „juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie z.B. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG).“

Ausnahme: Eintragung bestimmter Dokumente im Handelsregister

Ausnahmen von der Eintragspflicht bestehen (laut § 20 Abs. 2 GwG), wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten Dokumenten im Handelsregister oder anderen genannten öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen. Laut der Kanzlei Michaelis ist dies z. B. der Fall bei der elektronischen Hinterlegung der Gesellschafterlisten von GmbHs. „Die notwendigen Angaben zu den Gesellschaftsverhältnissen sind zumindest bei aktualisierten Gesellschafterlisten gegeben“, schreibt die Kanzlei, „Hierzu gehören die Gesellschaftsanteile, Name und Vorname des Gesellschafters, Wohnort und das Geburtsdatum.“ Auch börsennotierte Gesellschaften, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, müssen sich nicht eintragen. Wenn sich Angaben zum wirtschaftlich Berechtigen ändern, muss dies mitgeteilt werden.

Bußgelder in Millionenhöhe möglich

Verstöße gegen die Transparenzpflichten können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenden Fällen können Bußgelder auch in die Millionenhöhe gehen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Transparenzregister finden sich auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes. (tos)

Bild: ©studio v-zwoelf – stock.adobe.com

Lesen Sie auch:

Bundesrat nickt schärfere Regeln gegen Geldwäsche ab

Immobilien, Gold & Co.: Regierung verschärft Kampf gegen Geldwäsche

Grüne wollen Geldwäsche im Immobiliensektor stoppen