Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Neuerdings flammt die Diskussion über die Unabhängigkeit des Maklers wieder auf.
Die Rechtsprechung hat das Berufsbild des Maklers geprägt. Der Versicherungsmakler hat als Vertrauter und Berater des Kunden diesem einen individuellen und passenden Versicherungsschutz zu besorgen und kann wegen seiner umfassenden Pflichten als treuhänderähnlicher Sachwalter des Kunden angesehen und insoweit mit anderen Beratern verglichen werden. Die Rechtsprechung misst das Maklerhandeln stets an diesem Maßstab. Unabhängigkeit ist eine Voraussetzung für das Berufsbild und keine Attitüde. Gerät die Unabhängigkeit infrage, können Interessenkonflikte entstehen, die das Vertrauensverhältnis zum Kunden beeinträchtigen.
Kampagne der Verbraucherschützer
Neuerdings nehmen Verbraucherschützer in ihrer ideologisch gefärbten Selbsteinschätzung der Unfehlbarkeit ausgerechnet Versicherungsmakler aufs Korn und überziehen sie mit Unterlassungsklagen, wenn sie sich als „unabhängig“ bezeichnen. Dabei wird die Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern aus unterschiedlichen Blickwinkeln diskutiert.
Beteiligung von Versicherern
Nach Ansicht des OLG München (Urteil vom 16.01.2020 – Az. 29 U 1834/18) kann es als irreführend angesehen werden, wenn ein Versicherungsmakler sich als unabhängig bezeichnet, obwohl die Mehrheit seiner Anteile von einem Versicherer gehalten wird. Der angesprochene Verkehr verstehe die Aussage nicht nur dahingehend, dass der so werbende Makler unabhängig von etwaigen Beteiligungsverhältnissen agiere, sondern dass es tatsächlich so sei. Der Entscheidung ist zuzustimmen. Denn die Mehrheit bestimmt in der Regel die Geschäftspolitik und die Vertriebssteuerung, die den Interessen der Kunden zuwiderlaufen können.
Bezeichnung als Versicherungsberater und/oder unabhängiger Anlageberater
In einigen Entscheidungen der Instanzgerichte ist es Versicherungsmaklern untersagt worden, sich als „unabhängiger Versicherungsberater“ und/oder als „unabhängiger Anlageberater“ zu bezeichnen. Das ist angesichts der insoweit klaren Gesetzeslage in Gewerbeordnung und Wertpapierhandelsgesetz folgerichtig und konsequent. Es sollte auch ohne Urteil klar sein, dass sich die gewerberechtlichen Zulassungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern gegenseitig ausschließen, wenngleich die Gesetzeslage de lege ferenda überkommen ist.
Seite 1 Unabhängigkeit ist eine Voraussetzung für das Berufsbild
Seite 2 Finanzielle Unabhängigkeit
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