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11. Oktober 2019
Unfall in der Waschanlage: Halter muss nicht haften

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Unfall in der Waschanlage: Halter muss nicht haften

Trocknung verursacht 4.500 Euro Schaden

Der Versuch eine Kollision zu vermeiden glückte ihm zwar, aber zu seinem Pech stand er während des Bremsvorgangs direkt unter der Gebläsetrocknung, die sich auf das Heck seines Fahrzeugs drückte. Der Schaden, der dabei entstand, belief sich laut Angabe des Klägers auf 4.500 Euro. Diesen Betrag forderte er als Schadensersatz von der vorausrollenden Beklagten. Schließlich habe diese sein Abbremsen nötig gemacht und hafte dementsprechend.

Fahrzeug war nicht in Betrieb

Das Landgericht (LG) Koblenz verneinte den Anspruch des Klägers jedoch. Laut Beschluss des Gerichts, haftet die Beklagte nur gemäß § 7 StVG für Schäden, die beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstehen. Wenn das Fahrzeug jedoch mit ausgeschaltetem Motor durch eine automatisierte Waschanlage gezogen wird, ist es nicht in Betrieb. Das Auto dient zu diesem Zeitpunkt weder als Fortbewegungsmittel, noch als Transportmittel. Die besonderen Gefahren, wie Gewicht und Geschwindigkeit, die beim Betrieb eines Fahrzeugs zum Tragen kommen, greifen in so einer Situation nicht.

Hätte die Beklagte die Störung selbst verursacht, indem sie beispielsweise abgebremst hätte, sähe die Sachlage anders aus. Doch da ein dementsprechender Nachweis nicht erbracht wurde, muss der Kläger, laut Beschluss des LG Koblenz, für den Schaden erst einmal selbst aufkommen.

LG Koblenz, Beschlüsse vom 03.07.2019 und 05.08.2019, Az.: 12 U 57/19

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