In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen einen Versicherungsvertreter hat das Landgericht (LG) Düsseldorf diesem untersagt, mit dem Hinweis „X. Assekuranz Service GmbH“ im Unternehmensnamen zu werben. Außerdem darf der Vertreter im Impressum nicht angeben, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die für sein Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde sei.
Firmenname „Assekuranz Service“ ist irreführend
Der beklagte Versicherungsvertreter hatte sich in seinem Internetauftritt als „X. Assekuranz Service“ bezeichnet. Außerdem hatte er im Impressum angegeben, die BaFin sei die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde. Der Versicherungsvertreter, der sein Unternehmen in Form einer GmbH betreibt, war zudem mit der Firma „X. Assekuranz Service GmbH“ aufgetreten.
Nur Versicherer und deren Verbände dürfen sich „Assekuranz“ nennen
Die Wettbewerbszentrale sah in der Firmierung einen Verstoß gegen den in § 6 Abs. 1 VAG geregelten Bezeichnungsschutz. Demnach dürfen nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, führen. Versicherungsvermittler hingegen dürfen diese gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur dann führen, wenn sie mit einem Zusatz versehen sind. Dieser Zusatz muss die Vermittlereigenschaft klarstellen.
BaFin als Aufsichtsbehörde zu nennen, ist irreführend
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale reicht die ergänzende Bezeichnung „Service“ im vorliegenden Fall nicht als aufklärender Zusatz. Ebenso hat sie den Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde als irreführend beanstandet. Tatsächlich unterliegt die Aufsicht des Vertreters hier der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Unternehmensname von Vermittlern muss unmissverständlich sein
Das Landgericht Düsseldorf gab der Wettbewerbszentrale Recht. Der Firmenname liefere keine ausreichende Aufklärung darüber, dass es sich bei dem Vermittler nicht um ein Versicherungsunternehmen handelt. Es sei vielmehr eine eindeutige Bezeichnung wie etwa „Versicherungsvermittlungs-GmbH“ zu wählen. Auch den Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde sah das Gericht als irreführend an, weil die BaFin nur die unmittelbare Aufsicht über Versicherungsunternehmen, nicht aber über die Versicherungsvermittler ausübe.
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2019, Az. 37 O 26/19; nicht rechtskräftig
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