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5. April 2019
Urteil: Makler haften auch für nicht versicherbare Risiken

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Urteil: Makler haften auch für nicht versicherbare Risiken

Fehlerhafte Beratung durch falsche Zusage?

Zu einem späteren, nicht näher genannten Zeitpunkt, wandte sich der Kläger gegen die P. Regenwassermanagement GmbH wegen einer von ihm behaupteten Verletzung seines Patentes und leitete ein gerichtliches Patentrechtsverletzungsverfahren gegen diese ein. Im Gegenzug strengte die P. Regenwassermanagement GmbH eine Nichtigkeitsklage gegen den Kläger vor dem Bundespatentgericht an. Nach Obsiegen des Klägers legte die Beklagte GmbH Rechtsmittel beim BGH ein. Das Kostenrisiko betrug rund 120.000 Euro. Im Januar 2014 teilte der Rechtsschutzversicherer mit, dass für die Abwehr der Nichtigkeitsklage kein Versicherungsschutz bestehe. Nachdem sich der Kläger an die Beklagte gewandt hatte, wies diese Schadensersatzansprüche des Klägers wegen angeblich fehlerhafter Beratung ohne weitere Begründung zurück.

In der zweiten Instanz wurde das Patentnichtigkeitsverfahren vergleichsweise beendet, wobei vereinbart wurde, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die entstandenen Kosten für den Kläger betrugen insgesamt 45.361,03 Euro.

Maklerin wird auf 42.000 Euro verklagt

Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Maklerin in Höhe von 42.861,03 Euro (abgezogen wurde der Selbstbehalt) als gegeben an. Der Kläger konnte das Gericht davon überzeugen, dass er die Rechtsschutzversicherung nicht abgeschlossen hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass diese auch Deckungsschutz für Schutzrechtsnichtigkeitsklagen böte. Es sei nämlich eine übliche und regelmäßige Verteidigungsstrategie gegen solche Patentverletzungsklagen, dass der angebliche Patentverletzer seinerseits eine Patentnichtigkeitsklage erhebt, die mit einem erheblich höheren Kostenrisiko verbunden sei. Aufgrund dessen sei ein effektiver Rechtsschutz, insbesondere von kleinen Unternehmen bzw. Privatpersonen gegen größere Unternehmen ohne eine diesbezügliche Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung nicht möglich, weshalb er auch ausdrücklich nach einem solchen Deckungsschutz vor Vertragsabschluss gefragt habe.

Verletzung einer Pflicht aus dem Maklervertrag

Im vorliegenden Fall war nach den Ausführungen des Gerichts Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch nicht § 63 VVG, da der Kläger keinen Verstoß gegen die Beratungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 VVG geltend machte. Hier sei es nicht darum gegangen, ob die Wünsche und Bedürfnisse des Klägers zutreffend ermittelt worden sind und ihm eine entsprechende Versicherung empfohlen wurde. Eine unzureichende produktbezogene Beratung machte der Kläger nicht geltend. Es sei allein darum gegangen, ob die Beklagte ihre Nebenpflicht verletzt habe, dem Kläger gegenüber nur zutreffende Angaben zu machen. Zutreffende Anspruchsgrundlage ist daher § 280 Abs. 1 BGB, so das OLG. Der Maklervertrag sei im vorliegenden Fall zumindest konkludent geschlossen worden.

Aufgrund des ihr zuzurechnenden Verhaltens ihres Mitarbeiters hatte die Maklerin also ihre Verpflichtung zur Erteilung zutreffender Auskünfte verletzt, indem sie unmissverständlich per E-Mail erklärt hatte, dass auch die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert sei. Diese Auskunft war unstreitig unzutreffend und falsch. Im Verlaufe des Verfahrens hatte die Beklagte erklären müssen, dass dieses Risiko überhaupt nicht absicherbar gewesen sei.

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild