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Steuern & Recht
5. April 2019
Urteil: Makler haften auch für nicht versicherbare Risiken

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Urteil: Makler haften auch für nicht versicherbare Risiken

Versicherungsunterlagen entlasten Makler nicht

Die Argumentation der Maklerin, dass aus den dem Kläger übersandten Bedingungen und Rahmenverträgen eindeutig der Leistungsumfang der Versicherung hervorgehe und deutlich werde, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen nicht versichert sei, wendet sich nach Ansicht des Gerichtes gegen die Beklagte selbst, deren Verschulden damit offenkundig werde. Außerdem führte das OLG aus, dass von dem Kläger, als juristischem Laien, nicht erwartet werden konnte, dass er den ihm zugesandten Unterlagen ohne Weiteres entnehmen konnte, dass die ausdrücklich von ihm eingeforderte Auskunft der beklagten Maklerin offensichtlich falsch war. Vielmehr durfte er auf die extra eingeholte Auskunft der Maklerin vertrauen.

Auch das Argument der Beklagten, es sei durch den Kläger ein erheblicher Zeitdruck auf sie ausgeübt worden, ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte, bzw. ihr Mitarbeiter, hätten, wenn sie sich in der Kürze der Zeit nicht zu einer fundierten Antwort in der Lage gesehen haben sollten, dies offenlegen müssen.

Beendigung des Betreuungsverhältnisses spielt keine Rolle

Auch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Schadensgeltendmachung der Maklervertrag nicht mehr fortbestand, kann nach Aussage des Gerichtes keine Rolle spielen. Die Pflichtverletzung der Maklerin hatte insoweit Fortwirkung, als der Kläger aufgrund seines Vertrauens in das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes davon abgesehen hat, sich um eine anderweitige Versicherung zu kümmern.

Als ebenso unerheblich wurde der Einwand der Beklagten zurückgewiesen, das Risiko einer Nichtigkeitsklage sei als sicher auftretendes Ereignis überhaupt nicht versicherbar gewesen, da dem Kläger durch die (unzutreffende) Auskunft der Beklagten gerade der Eindruck vermittelt wurde, eine entsprechende Versicherung bestehe. Hier sei es allein um die aus dieser Fehlvorstellung resultierenden Vermögensfolgen für den Kläger gegangen.

Makler haften bei Zusage des Risikos

Makler haften auch dann, wenn Versicherungsschutz im Hinblick auf ein Risiko zugesagt wird, das überhaupt nicht versicherbar ist. Damit wird die Maklerhaftung seitens des OLG Düsseldorf durchaus noch weiter gefasst als in bisherigen Entscheidungen zur sogenannten „Quasideckung“ (u. a. Urteil des BGH vom 26.3.2014; IV ZR 422/12; siehe Urteilsbesprechung in VersVerm 02/15, S. 58 ff.).

Ist diese Schlussfolgerung des Gerichts zu kritisieren?

Wohl eher nicht. Die Ansicht, dass Maklerinnen und Makler nicht nur im Hinblick auf vermittelte Versicherungsprodukte korrekt zu beraten haben, sondern dass Versicherungsnehmer auch grundsätzlich auf Zusagen ihrer Makler über Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungsschutz vertrauen dürfen, ist nachvollziehbar.

Diese Rechtsmeinung entspricht auch durchaus dem Anspruch, den die Maklerinnen und Makler im BVK an sich stellen. Verantwortungsvolle Vermittler machen nur Zusagen, die auch gehalten werden können. Sie verstecken sich nicht hinter Formularen, sondern räumen für ihre Kunden Verständnisprobleme aus dem Weg.

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild