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5. April 2019
Urteil: Makler haften auch für nicht versicherbare Risiken

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Urteil: Makler haften auch für nicht versicherbare Risiken

Tipps für die Tagesarbeit
  • Maklerpflichten ergeben sich nicht nur aus § 61 VVG. Maklerinnen und Makler haben Nebenpflichten aus dem Maklervertrag, u. a., nur zutreffende Angaben zu machen.
  • Ein Makler muss sich falsche Aussagen seiner Mitarbeiter gegebenenfalls zurechnen lassen.
  • Auch wenn sich aus den dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen der Leistungsumfang ergibt, enthebt dies einen Makler nicht seiner Pflichten aus dem Maklervertrag, nur zutreffende Zusagen zu machen.
  • Im Hinblick auf eine Pflichtverletzung kann Zeitdruck grundsätzlich nicht als Entlastungsgrund angesehen werden.
  • Besteht eine Unsicherheit im Hinblick auf den Versicherungsschutz, ist vor einer Zusage an den Versicherungsnehmer eine Klärung mit dem Versicherer herbeizuführen. Der Makler steht in der Verantwortung.
  • Die Haftung eines Maklers endet nicht automatisch mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses, wenn eine Pflichtverletzung fortwirkt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2018, I 4 U 210/17

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild