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6. November 2026
Vorsätzliche Brandstiftung auf dem Hof: Versicherer muss nicht zahlen

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Vorsätzliche Brandstiftung auf dem Hof: Versicherer muss nicht zahlen

Vorsätzliche Brandstiftung auf dem Hof: Versicherer muss nicht zahlen

Indizien sprechen für Veranlassung durch den Kläger

Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Für den Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls genügt nach Auffassung der Richter ein Indizienbeweis. Der Versicherer müsse nicht nachweisen, dass der Versicherungsnehmer die Brandlegung selbst ausgeführt habe. Es reiche aus, wenn der Brand unter dessen Beteiligung oder auf dessen Veranlassung gelegt worden sei.

Im konkreten Fall sah das Gericht eine Vielzahl von Indizien. Dazu gehörten insbesondere die Eignung des Objekts, durch einen Brand eine erhebliche Versicherungsleistung zu erhalten, sowie der kurze Zeitraum zwischen Erwerb und Brand. Zwischen der Auflassung im April 2018 und dem Feuer lagen weniger als 15 Monate. Auch passte die tatsächliche Nutzung des Grundstücks nicht zu dem vom Kläger angegebenen Vorhaben, den Hof zu bewirtschaften. Gleiches galt für die abrupte Änderung der Lebensverhältnisse aufgrund des Umzugs von der Stadt aufs Land.

Besonderes Gewicht legte das Gericht auf die Art der Brandlegung. Die Kombination aus Tauchsieder, Verlängerungskabel und Zeitschaltuhr habe eine zeitliche Verzögerung ermöglicht. Dies sei ein typisches Element bei Eigen- oder Auftragsbrandstiftungen, weil dadurch ein Alibi für den Zeitpunkt des Brandausbruchs ermöglicht werden könne.

Klinikaufenthalt schließt Auftragsbrandstiftung nicht aus

Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Brandes in stationärer Behandlung. Das Gericht wertete dies als entlastenden Umstand. Es mache eine eigenhändige Installation der Brandvorrichtung höchst unwahrscheinlich. Es schließe jedoch nicht aus, dass eine andere Person auf seine Veranlassung gehandelt habe.

In der Gesamtschau sah das OLG die vorsätzliche Veranlassung der Brandlegung als erwiesen an. Die Berufung wurde zurückgewiesen. (bh)

 

Schleswig-Holsteinisches (OLG), Urteil vom 20.01.2026 – Az: 16 U 31/25

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