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Steuern & Recht
14. Juni 2021
Wann dürfen überhängende Äste abgeschnitten werden?

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Wann dürfen überhängende Äste abgeschnitten werden?

Dürfen überhängende Äste vom Baum eines Nachbarn auf eigene Faust entfernt werden, selbst wenn der Baum dadurch abzusterben droht? Das musste nun der BGH im Fall eines Mannes entscheiden, der sich von den auf sein Grundstück fallenden Ästen und Kiefernadeln gestört fühlte. Dabei berief er sich auf sein Selbsthilferecht.

Stehen Bäume nah an der Grenze zwischen zwei Grundstücken, können sich daran immer wieder Nachbarschaftsstreitigkeiten entzünden. Und mit der Zeit wächst nicht nur die Pflanze, sondern auch der Unfrieden in der Nachbarschaft. So geschehen im Streit um eine Schwarzkiefer, die mittlerweile ungefähr 15 Meter hoch ist und die streitenden Nachbarn sogar bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geführt hat.

Baum ragt weit auf Nachbargrundstück

Die Schwarzkiefer steht seit mittlerweile rund 40 Jahren direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der beiden Nachbarn. Seit mindestens 20 Jahren ist der Baum so groß und ragt so weit auf das Grundstück des Nachbarn, dass Äste, Nadeln und Zapfen auf dessen Grund und Boden fallen.

Eigentümer klagen gegen Astzuschnitt

Der Nachbar forderte daraufhin die Grundstücksbesitzer auf, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden. Die kamen der Aufforderung jedoch nicht nach. Schließlich schnitt der Nachbar die überhängenden Zweige selbst ab. Das wiederum erregte das Missfallen der Eigentümer. Sie forderten den Mann auf, keine überhängenden Äste oberhalb von fünf Metern Höhe mehr abzuschneiden. Andernfalls sei die Standfestigkeit des Baums gefährdet. Das wollte der Nachbar nicht akzeptieren. Der Fall landete vor Gericht.

In den Vorinstanzen waren die Baumbesitzer mit ihrer Klage noch erfolgreich. Vor dem BGH sah die Sache etwas anders aus. Die Bundesrichter haben das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteilsbegründung mittlerweile überholt

Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung mit § 910 BGB begründet und argumentiert, dass diese Vorschrift nur Beeinträchtigungen erfasse, die unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehen – nicht aber mittelbare Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen. Der BGH machte jedoch deutlich, dass diese Begründung seit einem einschlägigen Urteil vom 14.06.2019 (Az.: V ZR 102/18) mittlerweile überholt sei.

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