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Steuern & Recht
31. August 2020
Wann mindert eine KV-Bonuszahlung den Sonderausgabenabzug?

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Wann mindert eine KV-Bonuszahlung den Sonderausgabenabzug?

Sonderausgabenabzug nur unter Umständen gemindert

Der BFH gab dem Finanzamt Recht und hob das Urteil des Finanzgerichts Sachsen auf. Wenn eine Geldprämie für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt wird, mindere diese Zahlung den Sonderausgabenabzug – aber nur unter Umständen.

Eigener finanzieller Aufwand entscheidend

Der Sonderausgabenabzug werde nicht gemindert, wenn dem Steuerpflichtigen ein finanzieller Aufwand durch die Maßnahme entsteht, für die er den Bonus erhält, urteilte der BFH. Der Bonus sei in solchen Fällen als Kompensation für den Aufwand anzusehen und senke nicht die Krankenversicherungsbeiträge.

Anders sähe es aus, wenn es sich um Vorsorgemaßnahmen handele, die durch den Basiskrankenversicherungsschutz abgedeckt sind. Bei ihnen fehle es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könne. Außerdem sei in solchen Fällen ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz offensichtlich. Unter diesen Umständen handele es sich beim Bonus um eine Beitragserstattung der Krankenkasse, die den Abzug der Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge mindere. Analog seien Boni für andere aufwandsunabhängige Verhaltensweisen wie das Nichtrauchen und ein gesundes Körpergewicht zu bewerten.

Verfahren an Finanzgericht zurückverwiesen

Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht Sachsen zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss unter der Maßgabe des BFH nun feststellen, welche Bonuszahlungen an den Versicherten konkret den Sonderausgabenabzug mindern und welche nicht. (tku)

BFH, Urteil vom 06.05.2020, Az.: X R 16/18

Bild: © Christian Schwier – stock.adobe.com

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