Begründung kann nachgeholt werden
In einem der beiden Verfahren war genau das geschehen. Die ursprünglich unzureichende Begründung in der Mitteilung zur Prämienanpassung wurde mittlerweile nachgeholt. Dementsprechend ist die Prämienanpassung zulässig, tritt jedoch später als vom Versicherer geplant in Kraft. Dieselbe Wirkung entfaltet sich auch dann, wenn eine folgende Prämienanpassung den Anforderungen genügt. Der BGH drückt es folgendermaßen aus: „Erfolgt eine weitere, diesmal insgesamt wirksame Prämienanpassung im betreffenden Tarif, hat der Versicherungsnehmer jedenfalls ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Prämie in der damit festgesetzten neuen Gesamthöhe zu zahlen.“
Zweites Verfahren zurückverwiesen
Im zweiten Verfahren sah es etwas anders aus. Hier verwies der BGH das Verfahren zur erneuten Beurteilung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob die Prämienanpassung gemäß der konkretisierten Vorgaben des BGH rechtmäßig war.
Krankenversicherer muss Erhöhungsbeiträge teilweise erstatten
Die AXA muss, dem BGH-Urteil entsprechend, die Erhöhungsbeträge für die Zeiträume zurückzahlen, in denen keine ausreichende Begründung der Prämienanpassung vorgelegen hat. Im erstgenannten Fall betrifft das die Erhöhungen 2015 und 2016. Im anderen Prozess muss vonseiten des Berufungsgerichts erst noch entschieden werden, ob die Prämienanpassung nicht ausreichend begründet war.
BdV gießt Wasser in den Wein
Für die Versicherten, die sich nun vielleicht auf satte Rückerstattungen freuen, hat Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten (BdV) schlechte Nachrichten. Die Prämienanpassungen der privaten Krankenversicherer spiegelten schließlich real gestiegene Kosten wider. Die einklagbaren Rückerstattungen würden deshalb unweigerlich auf die nächste Beitragsanpassung aufgeschlagen. Hinzu kämen auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten sowie die überzahlten Arbeitgeberanteile der Krankenversicherung.
Gutes Geschäft für spezialisierte Anwaltskanzleien
Der wegweisende Charakter des Urteils dürfte dementsprechend für viele Versicherte keine langfristig lukrative Wirkung entfalten. Spezialisierte Anwaltskanzleien können sich jedoch auf weitere erfolgreiche Klagen einstellen. Immerhin ist nun deutlich ersichtlich, welche Mitteilungsschreiben den Vorgaben des BGH genügen und welche nicht. (tku)
BGH, Urteile vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19; IV ZR 314/19
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Seite 1 Wann sind Prämienanpassungen in der PKV gültig?
Seite 2 Begründung kann nachgeholt werden
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