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8. Mai 2019
Wechsel zur Honorarberatung – Chancen für Versicherungsmakler

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Wechsel zur Honorarberatung – Chancen für Versicherungsmakler

Mit der Honorarberatung bietet der Gesetzgeber dem Versicherungsmakler eine sinnvolle Ergänzung zum Courtagemodell, auch um künftig erfolgreich unabhängig zu bleiben. Doch welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten? Wie stellt man vom Courtage- auf das Honorarmodell um? Lohnt sich ein Wechsel der Zulassung zum Versicherungsberater? Antworten gibt es von Jürgen Evers und Sascha Alexander Stallbaum, EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

Die Umstellung auf oder die Ergänzung um ein Honorarmodell ist eine Möglichkeit für Makler, in einem umkämpften Markt flexibler zu sein. Der erste Schritt dorthin ist die Prüfung des eigenen Leistungsangebots: Heben sich die Vermittlungs- und Betreuungsleistungen qualitativ ab, sodass ein zusätzliches Honorar neben der Courtage gerechtfertigt werden kann? Erbringt der Makler über Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen hinaus Leistungen, die für den Kunden so werthaltig sind, dass dafür ein zusätzliches Honorar verlangt werden kann?

Honorar zusätzlich zur Courtage

Ein gesetzliches Verbot für Makler, zusätzlich zur Courtage ein Honorar vom Kunden zu beziehen, besteht nicht. Das bedeutet, der Versicherungsmakler kann für Vermittlungsleistungen, die mit einer Courtage vom Versicherer entgolten werden, mit dem Kunden ein (gesondertes) Honorar vereinbaren, wenn er den Bezug der Courtage offenlegt. Dabei kann es sich sowohl um Unternehmenskunden als auch um Verbraucher handeln.

Honorar anstelle der Courtage: Nettotarife

Der Makler kann sich auch dafür entscheiden, seinen Kunden netto kalkulierte Versicherungen zu vermitteln, das heißt ohne Abschlusskosten. Hier tritt das Honorar an die Stelle der Courtage.

Honorar anstelle der Courtage: Bruttotarife

Eine andere Variante besteht darin, einen Bruttotarif zu vermitteln, aber mit dem Kunden ausschließlich ein Honorar für die Vermittlungs- und Betreuungsleistungen zu vereinbaren. Dem Versicherer teilt der Makler mit, dass er die Verträge gleichsam dadurch nettoisiert, dass er die Courtage an den Kunden auszahlt oder der Makler sie an den Kunden weiterleitet.

Wahlmöglichkeit für Kunden

Oft haben Versicherungsmakler sowohl netto als auch brutto kalkulierte Versicherungen im Angebot. Vielfach wird es dann dem Kunden überlassen, ob er einen Bruttotarif wünscht. Dies stellt den Makler vor die Herausforderung, die unterschiedlichen Vergütungsmodelle dem jeweiligen Versicherungstarif gegenüberzustellen, damit der Kunde vergleichen kann. Soll das Honorar nicht das Schicksal der Prämie teilen, sind nicht nur die Auswirkungen auf die Leistung des Produkts zu erläutern, sondern auch Frühstornorisiken.

Honorar für Versicherungsberatung: Unternehmenskunden

§ 34d Abs. 1 Satz 7 GewO räumt dem Makler das Recht ein, Nicht-Verbraucher versicherungsrechtlich gegen Honorar zu beraten. Das bedeutet, der Makler darf sich für die Beratung von einem Unternehmenskunden ein Honorar zahlen lassen, wenn er ihm gegenüber Beratungsleistungen erbringt. Die Vermittlung von Versicherungsverträgen ist sodann nicht Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Maklers.

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Ein Artikel von
Sascha Alexander Stallbaum
Jürgen Evers