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8. Mai 2019
Wechsel zur Honorarberatung – Chancen für Versicherungsmakler

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Wechsel zur Honorarberatung – Chancen für Versicherungsmakler

Rechtsverhältnis zum Versicherer

Vereinbart der Makler mit dem Kunden ein Honorar, ist er im Regelfall nicht verpflichtet, dies dem Versicherer anzuzeigen. Soll allerdings die in die Prämie einkalkulierte Courtage vom Versicherer an den Kunden ausgezahlt werden, muss dies vereinbart werden. Anderenfalls besteht das Risiko, dass der Versicherer den Courtageanteil einbehält und der Makler seine vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden nicht einhalten kann. Denn eine gesetzliche Pflicht zur Durchleitung besteht für den Versicherer nur dann, wenn ein Versicherungsberater tätig geworden ist (§§ 34d Abs. 2 S. 6 GewO, 48c Abs. 1 VAG). Da sich damit für den Kunden eine dauerhafte Prämienreduzierung ergibt, liegt kein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot vor (§ 48b Abs. 4 VAG).

Verpflichtet sich der Makler gegenüber dem Kunden dazu, die Courtage weiterzuleiten, soll dies nach Ansicht der BaFin gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen. Die Vermittleraufsicht vertritt teilweise die gegenteilige Auffassung. Rechtlich zulässig ist es jedenfalls, die Courtage auf ein Honorar anrechnen zu lassen. Das bedeutet, der Honoraranspruch reduziert sich um die Courtage, die der Makler erhält. Hier findet keine unzulässige Provisionsabgabe statt, sondern eine zulässige Herabsetzung der vereinbarten Vergütung.

Das Rechtsverhältnis zum Versicherungsnehmer

Gegenüber dem Versicherungsnehmer muss der Makler den Maklervertrag ändern. Zum einen muss er das Honorar, mögliche Wahlrechte des Kunden sowie gegebenenfalls Auskehrungsvereinbarungen vertraglich regeln. Zum anderen müssen die Leistungen definiert sein, die gegen Honorar erbracht werden. Hier bietet sich eine Zusatzvereinbarung zum Maklervertrag an, die Honorar und Leistungen definiert. Bei der formularvertraglichen Ausgestaltung sind einige Punkte zu beachten, insbesondere die Höhe der zulässigen Gesamtvergütung.

Umstellung auf Versicherungs­berater als Option

Für Makler mag sich die Frage stellen, ob sie statt der Maklererlaubnis die als Versicherungsberater beantragen. Denn seit Umsetzung der IDD können auch Versicherungsberater Versicherungen vermitteln. Der Kunde ist also nicht mehr darauf angewiesen, sich selbst an den Versicherer oder an einen Vermittler zu wenden, um die ihm vom Versicherungsberater empfohlene Versicherung abzuschließen. Allerdings ist mit der Vermittlungstätigkeit des Versicherungsberaters ein gewisser Aufwand verbunden: Primär ist dieser verpflichtet, dem Kunden einen Nettotarif anzubieten. Erst wenn ein solcher nicht verfügbar ist, darf der Versicherungsberater einen Bruttotarif empfehlen, muss dann aber den Versicherer veranlassen, die Zuwendung für die Vermittlung an den Kunden auszukehren (§ 34d Abs. 2 Satz 4 und 5 GewO). Die Versicherungsgesellschaft muss dies administrativ umsetzen können.

Vorteil für den Versicherungsberater ist die Möglichkeit, auch Verbraucher versicherungsrechtlich gegen Honorar zu beraten. In welchem Umfang Verbraucher allerdings bereit sind, dafür zu zahlen, muss jeder Makler für den eigenen Geschäftsbetrieb prüfen und wirtschaftlich beurteilen. Auch die Frage, ob die kooperierenden Versicherer bereit sind, auf dieser Grundlage mit dem Versicherungsberater und ehemaligen Makler zu kooperieren, sollte vor der Umstellung hinreichend geklärt sein. Die praktische Erfahrung lehrt, dass der Versicherungsmakler mit einem ergänzten Honorarangebot derzeit noch vielseitiger und flexibler ist als ein Versicherungsberater.

Vertragsgestaltung ist entscheidend

Versicherungsmaklern ist generell zu empfehlen, die Umstellung auf bzw. die Ergänzung um die Honorarberatung zu prüfen. Besonderes Augenmerk muss dabei auf der Vertragsgestaltung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer liegen. Der Wechsel zum Versicherungsberater ist dagegen zumindest aktuell noch keine gleichwertige Handlungsoption.

Bild: © kozorog - stock.adobe.com

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2019, Seite 114 f. und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Sascha Alexander Stallbaum
Jürgen Evers