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Steuern & Recht
29. November 2019
Wenn der Wegeunfall keiner war

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Wenn der Wegeunfall keiner war

Prozessverlauf

Sowohl vor dem erstinstanzlichen Arbeitsgericht Rosenheim, als auch vor dem Landesarbeitsgericht München war die Frau mit ihren Forderungen über insgesamt mehr als 30.000 Euro gescheitert. Und auch vor dem Bundesarbeitsgericht sollte ihr kein Erfolg beschieden sein.

Kein Wegeunfall

Das oberste deutsche Arbeitsgericht gab den Ansprüchen der Klägerin nicht statt. Zum einen handelte es sich bei dem vorgebrachten Wegeunfall nicht um einen Wegeunfall. Es sei zwar tatsächlich eine versicherte Tätigkeit gewesen, die die Klägerin ausgeübt hatte, diese habe sich jedoch erst auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers ereignet. Somit sei ein Wegeunfall ausgeschlossen, da die Frau das Ziel ihrer Tätigkeitsausübung bereits erreicht hatte.

Kein Vorsatz gemäß Haftungsprivileg

Im Übrigen befinde sich der Arbeitgeber im Haftungsprivileg. Dementsprechend müsste für die Haftung ein doppelter Vorsatz herrschen. Der Arbeitgeber muss mit seinem Vorsatz nicht nur die Verletzungshandlung herbeigeführt haben, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Dies war laut Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht der Fall. Der Arbeitgeber habe sinnvoll gehandelt, wenn er zuerst den Haupteingang räumen und streuen ließ und sich erst im Anschluss den Nebeneingängen zuwandte. So habe diese vorsätzliche Unterlassung zwar zur Verletzungshandlung geführt, jedoch war der Verletzungserfolg kein Vorsatz. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts bleibt demzufolge bestehen. (tku)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 35/19

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