Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Seit Anfang 2018 gelten für den Vertrieb von sogenannten Versicherungsanlageprodukten (VAP) im Vergleich zu herkömmlichen Versicherungsprodukten besondere Anforderungen. Dazu zählen die Bereitstellung von speziellen Informationen, besondere Pflichten bei der Beratung und Beschränkungen hinsichtlich der Vergütung. Hinzu kommt seit dem 02.08.2022 die Verpflichtung, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu erfragen und zu berücksichtigen. Der rechtliche Hintergrund ist aufgrund der Verschränkung von deutschen und europäischen Normen komplex und für Vermittler nicht einfach zu verstehen. Zusätzlich überfluten Sekundärinformationen mit meist gut gemeinten, fachlich aber nicht immer hinreichenden Hinweisen und Erklärungen den Markt, die das Verständnis weiter erschweren. Hier eine Zusammenfassung der Zusammenhänge.
Ausgangspunkt Versicherungsvertriebsrichtlinie
Die am 23.02.2016 in Kraft getretene Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) legt in Kapitel VI besondere Anforderungen für VAP fest. Als „VAP“ gelten – mit einigen in der Richtlinie näher beschriebenen Ausnahmen – Versicherungsprodukte, die einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bieten, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist. Bei den im Zusammenhang mit dem Vertrieb von VAP angebotenen Dienstleistungen unterscheidet die Richtlinie grundsätzlich zwischen Beratung zu VAP und sonstigen Tätigkeiten, die ohne Beratung stattfinden. Bei einer Beratung über VAP sind Vermittler verpflichtet, sich vom Kunden
- Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den Versicherungsvertrag,
- seine finanziellen Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen, und
- seine Anlageziele einschließlich seiner Risikotoleranz
zu verschaffen, die es dem Vermittler ermöglichen, dem Kunden VAP zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen. Bei einer Vertriebstätigkeit ohne Beratung ist der Vermittler verpflichtet, sich vom Kunden Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den Versicherungsvertrag zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob das Versicherungsprodukt für den Kunden angemessen ist.
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