Ein Inkassodienstleister hatte Forderungen und Rechte aus Versicherungsverträgen im gewerblichen Umfang aufgekauft und danach gekündigt. Dabei handelte es sich um Renten- und Lebensversicherungen sowie Bausparverträge. Finanzanlagenvermittlern, die dem Unternehmen Kunden brachten, zahlte der Inkassodienstleister 1% der Rückkaufsumme des Versicherungsvertrags als Provision.
Versicherer wirft Inkassounternehmen unlauteren Wettbewerb vor
Ein Versicherer klagte gegen dieses Vorgehen, nachdem der Inkassodienstleister auch Kapitallebensversicherungsverträge aufkaufte, die der Versicherer mit seinen Kunden geschlossen hatte. Nach Ansicht des Versicherungsunternehmens betreibe der Inkassodienstleister unlauteren Wettbewerb gegenüber einem Mitbewerber. Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg wurde die Klage des Versicherers abgewiesen.
OLG sieht keine Wettbewerbsverhältnis
Das OLG hatte noch geurteilt, dass es sich bei dem Inkassounternehmen nicht um einen Mitbewerber des Versicherers handele. „Die Parteien versuchten nicht, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen“, beschrieb es das OLG Nürnberg in seiner Urteilsbegründung. Schließlich stand eine höchstrichterliche Klärung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) an.
BGH sieht bejaht wettbewerblich geprägtes Verhältnis
Der BGH hob das Urteil des OLG Nürnberg auf. Nach Ansicht der Bundesrichter handele es sich beim Verhältnis zwischen Inkassodienstleister und Versicherer sehr wohl um ein wettbewerblich geprägtes. Sie böten zwar nicht dieselbe Dienstleistung an, aber versuchten durchaus das Wettbewerbsverhalten des jeweils anderen zu beeinträchtigen. Es sei nicht notwendig, dass die Anbieter eine unmittelbar vergleichbare Dienstleistung anböten. Dementsprechend bestehe auch zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler ein Wettbewerbsverhältnis, so der BGH.
Kunden ausspannen ist nicht unlauterer Wettbewerb
Blieb noch die Frage, ob der bestehende Wettbewerb von Seiten des Inkassounternehmens unlauter geführt wurde. Die Bundesrichter weisen in ihrem Urteil zum einen darauf hin, dass es grundsätzlich nicht unlauter sei, in einen fremden Kundenkreis einzudringen. Gerade das Ausspannen und Abfangen von Kunden gehöre zum Wesen des Wettbewerbs, so die Bundesrichter. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers liege erst dann vor, wenn gezielt auf dessen Kunden eingewirkt werde, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten.
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