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13. Dezember 2021
Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 3)
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Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 3)

Bisher hat Hans-Ludger Sandkühler Form, AGB, Vertragspartner, Gegenstand und Umfang des Maklervertrags, Anbieterauswahl und Vertragsdauer thematisiert. Außerdem ging es um Pflichten des Auftraggebers, Schriftverkehr, Vergütung, Haftung und Vollmacht. Im dritten Teil der Serie werden Fragestellungen rund um Vertragspartnerwechsel, Verjährung, Gerichtsstand, Datenschutz und Kommunikationserklärung angesprochen.

Vertragspartnerwechsel

Wenn Maklerverträge im Rahmen des Verkaufs eines Maklereinzelunternehmens oder eines Bestandes auf einen anderen Makler übertragen werden sollen, ist dazu grundsätzlich die Genehmigung der jeweiligen Kunden erforderlich (§ 415 Abs. 1 BGB). Das ist bei einem großen Kundenbestand sehr aufwendig. Deshalb ist es sinnvoll, im Maklervertrag eine Bestimmung zu vereinbaren, dass ein Dritter anstelle des Maklers in die sich aus dem Maklervertrag ergebenen Rechte und Pflichten eintreten kann. Eine solche Klausel ist nur wirksam, wenn sie dem Kunden das Recht einräumt, sich vom Vertrag zu lösen (§ 309 Nr. 10 Buchst. b BGB).

Verjährung

Seit dem Schuldrechtsreform­gesetz gilt grundsätzlich eine Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Der Beginn der Verjährung setzt vo­raus, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (sogenannte subjektive Verjährung). Im Unterschied zu der vor der Schuldrechtsreform geltenden sehr langen 30-Jahres-Frist ist es heute schwieriger, die Regelverjährung von drei Jahren vertraglich zu verkürzen. Unzulässig sind Vereinbarungen, durch die die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus erleichtert wird (§ 202 Abs. 1 BGB).

Umgekehrt sind Verkürzungen der Verjährungsfrist bei fahrlässig verursachten Haftungsansprüchen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit grundsätzlich denkbar. Bei Verjährungsvereinbarungen im Maklervertrag sind allerdings §§ 307, 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB zu beachten. § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB betrifft nur Verjährungsvereinbarungen in Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen oder über Werkleistungen und ist deshalb bei Maklerverträgen nur zu beachten, wenn es sich bei dem Maklervertrag um einen Werkvertrag handelt. Dies ist in der Regel nicht der Fall.

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders (Maklers) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Verkürzung der Verjährung auf die Hälfte der gesetzlichen Verjährung noch keine unangemessene Benachteiligung darstellen könne. Da die Verjährungsfrist mit Kenntnis des Schadens beginnt, sollen 18 Monate ausreichen, um Ansprüche gegen den Makler prüfen zu lassen und gegebenenfalls rechtlich durchzusetzen. Am Ende sind im Einzelfall immer die Interessen der Beteiligten zu bewerten. Dabei ist fraglich, ob bei der Interessenabwägung zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu differenzieren ist. Grundsätzlich schützt der Gesetzgeber den Verbraucher mehr als den Unternehmer.

Wenn und soweit im Maklervertrag eine Verkürzung der Verjährung vereinbart werden soll, sind noch die Klauselverbote in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB zu beachten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit durch Abkürzung der Verjährungsfristen eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 209 Nr. 7 Buchst. a und b. Deshalb müssen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie grobe Fahrlässigkeit von der Verkürzung ausgenommen werden.

Im Ergebnis kann ein moderater Versuch einer Verjährungsverkürzung durchaus versucht werden. Schlimmstenfalls droht mit der Feststellung der Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung die Situation, der der Makler ohnehin – ohne vertragliche Regelung – ausgesetzt wäre.

Gerichtsstand

Zur Abrundung der vertraglichen Vereinbarungen kann eine Gerichtsstandsvereinbarung aufgenommen werden, in der geregelt wird, wo eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen ausgetragen werden sollen. Dies ist allerdings nur unter Kauf­leuten zulässig. Am Geschäftssitz des Maklers könnte dies einen Heimvorteil bedeuten. Aber gerade Heimniederlagen sind besonders schmerzlich.

Datenschutz

Mit Einführung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung nimmt der Datenschutz in Deutschland weiter Fahrt auf. Es ist deshalb undenkbar, dass ein Versicherungsmakler ohne gesetzliche Grund­lage und/oder ohne Zustimmung des Kunden dessen persönliche Daten an Versicherer oder Finanzdienstleister weitergibt, schon gar nicht, wenn es sich um besonders geschützte persönliche Daten handelt. Es ist deshalb für die Abwicklung der Maklerdienstleistung notwendig, dass sich der Versicherungsmakler – soweit erforderlich – den für sein Geschäft notwendigen Umgang mit Kundendaten ausdrücklich genehmigen lässt und den Kunden entsprechend informiert.

Mit der Einwilligung erklärt der Betroffene sein Einverständnis mit dem Umgang seiner personenbezogenen Daten. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht, also freiwillig erfolgt. Außerdem muss der Kunde wissen, worin er einwilligt, also auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht und zu welchem Zweck sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen. Ist die Formulierung zu pauschal gehalten, kann die Einwilligung für unwirksam erklärt werden.

Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben, das heißt drucktechnisch und deutlich sichtbar von dem anderen Text abzusetzen. Damit soll verhindert werden, dass die Einwilligung im „Kleingedruckten“ versteckt wird. Einer gesonderten Unterschrift bedarf es nicht. Die Einwilligung des Kunden wird in der Regel als Anlage zum Maklervertrag genommen.

Kommunikationserklärung

Als weitere Anlage zum Maklervertrag ist die sogenannte Kommunikationserklärung üblich. Dort wird vereinbart, ob und gegebenenfalls auf welchen Wegen der Makler seinen Kunden auch werblich auf Versicherungsverträge ansprechen darf.

Eine Frage des Blickwinkels

Ob es sinnvoll ist, sich in Fragen der Gestaltung von Maklerverträgen, Vollmachten etc. anwaltlich beraten zu lassen, ist letztlich eine Frage des Blickwinkels. Mit eristischer Fantasie, genügend Geduld und Akribie kann man sich ein Maklerleben lang mit der Optimierung des Maklervertrages beschäftigen. Dabei gilt: Je komplizierter und detaillierter der Maklervertrag, umso mehr Erklärungs- und Änderungsbedarf. Und je umfangreicher der Vertrag, desto eher unterschwellige Befürchtungen beim Kunden, eventuell übervorteilt zu werden. Es ist deshalb durchaus überlegenswert, im Geschäftsverkehr mit Kunden mit einen auf das Wesentliche beschränkten Standardmaklervertrag zu operieren, der eine ausgewogene Risikoverteilung gewährleistet und doch nicht ständig geändert werden muss. Vielleicht es vorteilhafter, die intellektuelle Kapazität auf das Kerngeschäft zu konzentrieren und so dafür zu sorgen, dass Haftungsfälle gar nicht erst entstehen. Aber das ist vielleicht Geschmacksache.

Über den Autor

Hans-Ludger Sandkühler ist aus­gewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 12/2021, Seite 100 f., und in unserem ePaper.

Lesen Sie auch:

Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 2)

Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 1)

Fallstricke beim Maklervertrag

Rechtliche Fragen zur Beendigung des Maklervertrags

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