In den vergangenen Jahren haben sich immer wieder die Gerichte mit der Frage auseinandersetzen müssen, wann eine Prämienanpassung in der PKV ausreichend begründet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei strittigen Fällen nun Urteile gefällt, die richtungsweisenden Charakter haben könnten. In dem Verfahren hatten zwei Versicherte gegen ihren Krankenversicherer, die AXA, geklagt.
Prämienanpassung von 2014 bis 2017 fragwürdig
Die beiden Versicherten bemängelten mehrere Prämienanpassungen im Zeitraum 2014 bis 2017, die an ihrer privaten Krankenversicherung vorgenommen wurden. Einer der beiden beanstandete zuletzt zwar nur noch die Mitteilung über die Gründe für die Beitragserhöhung. Der andere machte jedoch weiterhin geltend, dass die Prämienanpassung wirkungslos sei und alle Erhöhungsbeträge zurückgezahlt werden müssten.
Ausreichende Begründung nötig
In beiden Fällen hat der BGH nun geurteilt, dass die Frist für das Wirksamwerden einer Prämienanpassungen erst dann zu laufen beginnt, wenn sie gemäß § 203 Abs. 5 VVG ausreichend begründet wurde. Die Begründung ist nach Ansicht der Bundesrichter dann ausreichend, wenn angegeben wird, auf welcher Rechnungsgrundlage die Änderung erfolgt – Versicherungsleistung und/oder Sterbewahrscheinlichkeit. Die Höhe der Änderung an der Rechnungsgrundlage muss der Versicherer jedoch nicht mitteilen. Ebensowenig muss er weitere relevante Faktoren angeben, die Einfluss auf die Prämienhöhe haben, wie beispielsweise den Rechnungszins.
Frist beginnt erst anschließend zu laufen
Die fehlenden Angaben zur Begründung einer Prämienerhöhung können laut BGH durch den Versicherer nachgeholt werden, heilen die ursprünglich unzureichende Begründung jedoch nicht. Das heißt, die Frist für das Inkrafttreten der Prämienanpassung beginnt erst dann zu laufen, wenn eine ausreichende Begründung vorliegt.
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