Die vorläufige Bekanntgabe der Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2026 sorgt für überraschend viel Aufsehen. Eigentlich handelt es sich dabei um einen jährlichen Routinevorgang, der gesetzlich vorgeschrieben ist und an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt wird. Doch nun wird daraus ein Politikum. Der Grund liegt im entsprechenden Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums: Dieser zeigt, dass die Beitragsbemessungsgrenzen für Renten- und Krankenversicherungen erneut steigen werden. Über die genauen Zahlen hatte AssCompact bereits berichtet.
Ab 77.400 Euro ist dann der Weg frei in die PKV
Ein gesonderter Blick fällt aber noch einmal auf die im Entwurf enthaltene neue Versicherungspflichtgrenze 2026 in der Kranken- und Pflegeversicherung. Beschäftigte können demnach 2026 erst ab einem Jahresgehalt von 77.400 Euro frei zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und privater Krankenversicherung (PKV) wählen. 2025 liegt die Grenze noch bei 73.800 Euro.
Ob Beschäftigte mit ihrem Einkommen über dieser Versicherungspflichtgrenze liegen, ist abhängig vom Jahresarbeitsentgelt. Dazu zählen neben dem Grundgehalt auch feste, vertraglich zugesicherte Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und vermögenswirksame Leistungen. Auch regelmäßig anfallende Provisionen werden dabei berücksichtigt.
Das können Versicherte tun, die unter die Grenze fallen
Ab 2026 wird für den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ein höheres Mindesteinkommen erforderlich sein. Der PKV-Verband weist jedoch auch auf die bisher privat Versicherten hin: Angestellte, die durch die Anhebung nun unter der neuen Grenze liegen, werden wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. In diesem Zusammenhang betont der Verband, dass die Betroffenen die Möglichkeit haben, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und privat versichert zu bleiben oder eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen, um später leichter in die PKV zurückkehren zu können. Für langjährig privat Versicherte, die bereits seit Ende 2002 versichert sind, gilt zudem eine niedrigere Grenze von 69.750 Euro. (bh)
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