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27. Dezember 2025
Kein Unfallversicherungsschutz bei Sturz über Hundeleine im Betrieb
Kein Unfallversicherungsschutz bei Sturz über Hundeleine im Betrieb

Kein Unfallversicherungsschutz bei Sturz über Hundeleine im Betrieb

Hund im Büro, Pech beim Sturz: Wer seinen privaten Vierbeiner mit zur Arbeit nimmt, trägt das Risiko selbst. Das Sozialgericht Dortmund entschied: Stolpert ein Unternehmer über die Hundeleine auf dem Firmengelände, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.

Ein Geschäftsinhaber, der seinen privaten Hund mit zur Arbeit nimmt und über die Leine stürzt, steht im Falle eines Unfalls nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Dortmund (SG) entschieden.

Geklagt hatte ein Unternehmer, der morgens auf dem Parkplatz seines Betriebs über die Leine seines Hundes stolperte. Dabei zog er sich Hautabschürfungen an Knien und Handflächen zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab – zu Recht, wie das Gericht nun bestätigte.

Berufsgenossenschaft sieht keinen sachlichen Zusammenhang mit Betrieb

Nach Auffassung der Berufsgenossenschaft stand der Sturz nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit. Die Mitnahme des Hundes in den Betrieb sowie das Führen an der Leine seien vielmehr dem eigenwirtschaftlichen, also privaten und nicht versicherten Bereich zuzuordnen. Dieser Einschätzung folgte das Sozialgericht Dortmund.

Zwar sei der Weg zur Arbeit grundsätzlich versichert. Anders verhalte es sich jedoch mit Tätigkeiten, die keinen wesentlichen Bezug zur beruflichen Aufgabe hätten. Das Mitführen eines privaten Hundes sei eine solche eigenwirtschaftliche Verrichtung und daher nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt.

Hund seit langem täglicher Wegbegleiter des Unternehmers

Der Kläger hatte argumentiert, sein Hund begleite ihn seit der Welpenzeit täglich in den Betrieb und erfülle dort zahlreiche Funktionen: Er diene als „Fitnesstrainer“, „Alarmanlage“ und trage als Bürohund zum allgemeinen Wohlbefinden bei. Aufgrund seiner Größe erzeuge der Rüde zudem einen gewissen Respekt bei betriebsfremden Personen. Darüber hinaus habe der Hund eine positive Wirkung auf das Betriebsklima und werde sogar zu Werbezwecken genutzt, da er auf der Internetseite des Unternehmens abgebildet sei.

Gericht: Keine Anerkennung als Arbeitsunfall

Das Gericht ließ diese Argumente jedoch nicht gelten. Es sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Hund aus überwiegend betrieblichen Gründen gehalten werde. Weder liege eine echte Wach- oder Schutzfunktion vor noch eine besondere soziale Funktion, etwa im Sinne einer tiergestützten Therapie. Auch eine relevante Werbewirkung sei nicht erkennbar.

Vielmehr ergebe sich aus den eigenen Angaben des Klägers das Bild eines leidenschaftlichen Hundehalters, für den das Tier einen zentralen Platz im Leben einnehme. Die Hundehaltung sei ersichtlich an den Bedürfnissen des Hundes orientiert und nicht an denen des Betriebs. Ein wesentlicher Zusammenhang zur Tätigkeit als Geschäftsführer bestehe daher nicht. Folge: Ein Anspruch auf Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall besteht nicht. (bh)

SG Dortmund, Urteil vom 07.07.2025 – Az: S 18 U 347/24