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9. März 2026
PKV: Auswertung von Rechnungen für Vorsorgeprogramme unzulässig
PKV: Auswertung von Rechnungen für Vorsorgeprogramme unzulässig

PKV: Auswertung von Rechnungen für Vorsorgeprogramme unzulässig

Wer Asthma hat, bekommt eine Einladung zu einem Gesundheitsprogramm. Klingt praktisch, geht aber nicht so einfach, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Die Debeka hatte eingereichte Rechnungen zur Datenanalyse genutzt und dafür eine Verwarnung von der Datenschutzbehörde erhalten.

Private Krankenversicherer dürfen die von ihren Versicherten zur Erstattung eingereichten Rechnungen nicht ohne deren Einwilligung nach enthaltenen Diagnosen auswerten, um mögliche Teilnehmer für Vorsorge- oder Gesundheitsprogramme zu identifizieren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden.

Streit um Rechnungsanalyse für Gesundheitsprogramme der Debeka

Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Klage der Debeka. Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit bietet im Rahmen seines Gesundheitsmanagements verschiedene Programme an, etwa Coaching-Angebote für Versicherte mit Diabetes, Asthma oder Rückenleiden. Um geeignete Teilnehmer zu finden, wertet das Unternehmen die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen aus – unter anderem mit Blick auf die darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein bestimmtes Gesundheitsprogramm infrage kommen, erhalten anschließend eine Einladung zur Teilnahme.

Für diese Datenanalyse holt die Debeka nach eigenen Angaben bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten erfolgt die Auswertung der eingereichten Rechnungen hingegen ohne eine solche Zustimmung.

Im Februar 2022 verwarnte der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz die Debeka. Diese habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der Rechnungen gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Zudem wies er den Versicherer unter Fristsetzung an, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

Die Debeka klagte dagegen erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Mainz. Auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies die Berufung der Datenschutzbehörde zurück. Auf deren Revision hin hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) allerdings die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen.

Gesundheitsvorsorge ja, aber Datenauswertung trotzdem unzulässig

Das Gericht stellte klar: Die Datenanalyse verstößt zwar nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung. Denn die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 h greift: Die Verarbeitung dient der Gesundheitsvorsorge. Daran ändert auch nichts, dass der Versicherer zugleich wirtschaftliche Ziele verfolgt oder die Programme nur vermittelt.

Unzulässig ist die Verarbeitung dennoch: Sie lässt sich nicht auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO stützen. In der Abwägung überwiegen die Interessen der Versicherten. Zwar sind Gesundheitsvorsorge und mögliche Kostensenkungen auch für Versicherte relevant. Entscheidend ist jedoch der besonders hohe Schutz sensibler Gesundheitsdaten, zumal die Programme nicht zum medizinischen Kernbereich gehören. Hinzu kommt die breite Streuung der Datenauswertung und der Umstand, dass der Versicherer seine Interessen den Betroffenen nicht ausreichend transparent gemacht hat. (bh)