Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 28.01.2026 eine Klarstellung zum Leistungsumfang in der Wohngebäudeversicherung getroffen. Im Zentrum stand die Frage, wann ein „Erdrutsch“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, und ob auch langsam verlaufende Bodenbewegungen darunterfallen.
Langsame Hangbewegung statt plötzlicher Erdrutsch
Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren Rissbildungen an einem Wohnhaus in Hanglage. Betroffen waren unter anderem der Zufahrtsweg, die Garage sowie Außentreppen zur Haustür und zur Garage. Die Versicherungsnehmerin machte geltend, die Schäden seien durch einen versicherten Erdrutsch verursacht worden. Gutachter hatten tatsächlich Bewegungen im Erdreich festgestellt, die sich jedoch über einen längeren Zeitraum vollzogen. Der Versicherer lehnte eine Regulierung ab – zu Recht, wie das OLG Hamm bestätigte.
Das Gericht stellt maßgeblich auf die Auslegung der Versicherungsbedingungen ab. Dort wird ein Erdrutsch als „naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“ definiert. Nach Auffassung der Richter setzt ein solches „Abrutschen“ einen Vorgang voraus, der mit den menschlichen Sinnen wahrnehmbar ist. Gemeint ist also ein dynamisches, vergleichsweise plötzliches Ereignis. Langsame, über Monate oder Jahre verlaufende Bewegungen des Bodens genügen diesen Anforderungen nicht.
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