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19. Juni 2026
Rürup-Renten: Rückabwicklung wegen mangelnden Kundennutzens?

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Rürup-Renten: Rückabwicklung wegen mangelnden Kundennutzens?

Rürup-Renten: Rückabwicklung wegen mangelnden Kundennutzens?

Rechtsanwalt Dr. Gernot Stenger und Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein wollen Basisrentenverträge, die seit 2019 abgeschlossen wurden, auf ihren Kundennutzen überprüfen. Fehlt dieser aus ihrer Sicht, sehen sie Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung der Verträge.

Rürup-Renten, offiziell Basisrenten, stehen seit Jahren in der Kritik. Beanstandet werden unter anderem die eingeschränkte Flexibilität und Vererbbarkeit, der zwingende Rentenbezug sowie eine vergleichsweise geringe Rendite infolge hoher Kosten bei einigen Tarifen.

Gleichzeitig weisen Altersvorsorgeexperten regelmäßig darauf hin, dass die Basisrente für bestimmte Zielgruppen ein sinnvoller Baustein der Altersvorsorge sein kann. Dies gilt insbesondere für Selbstständige, Freiberufler und Gutverdiener, die von den steuerlichen Fördermöglichkeiten profitieren und eine lebenslange Altersrente absichern möchten.

Erst Widerrufsjoker, jetzt Kundennutzen

Der Rechtsanwalt Dr. Gernot Stenger und der Diplom-Mathematiker Axel Kleinlein, ehemaliger Vorstandssprecher des Bund der Versicherten (BdV), bieten nun ihre Unterstützung bei der Rückabwicklung von Basisrentenverträgen an, die seit Februar 2019 abgeschlossen wurden. Nach Auffassung der beiden erfüllen viele dieser Verträge die Anforderungen an den Kundennutzen nicht. „Seit 2019 müssen Basisrenten einen Kundennutzen haben. Für viele dieser Verträge konnten wir bereits nachweisen, dass der Kundennutzen fehlt“, sagt Kleinlein. Stenger ergänzt: „Fehlender Kundennutzen ist nach unserer Ansicht ein klarer Grund für eine Rückabwicklung.“

Bislang standen bei Rückabwicklungen von Lebens- und Rentenversicherungen häufig sogenannte Widerrufsjoker im Mittelpunkt. Konnten Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss fehlerhaft war, war unter bestimmten Voraussetzungen auch Jahre später noch ein Widerruf möglich. Dies konnte finanziell vorteilhafter sein als eine Kündigung. Allerdings bezog sich diese Rechtsprechung nur auf Verträge aus bestimmten Abschlusszeiträumen. Zudem gelten seit Kurzem neue gesetzliche Regelungen für den Widerruf von Lebensversicherungen.

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