Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine steuerfreie pauschale Beihilfe für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamte die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindert. Das Urteil vom 17.06.2026 ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.
Pauschale Beihilfe und der Sonderausgabenabzug
Im Streitfall ging es um einen pensionierten Beamten, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert war und vom Land Berlin eine pauschale Beihilfe erhielt. Berlin ermöglicht freiwillig GKV-versicherten Beamten, anstelle der klassischen Beihilfe eine pauschale Beihilfe zu beantragen.
Anders als bei Arbeitnehmern gibt es bei freiwillig gesetzlich versicherten Beamten keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung. Die Beiträge werden grundsätzlich vollständig vom Beamten getragen. Bei der pauschalen Beihilfe beteiligt sich das Land jedoch mit 50% an den nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger hatte seine selbst getragenen GKV-Beiträge bei der Einkommensteuererklärung in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt kürzte den steuerlich berücksichtigungsfähigen Betrag jedoch um die erhaltene pauschale Beihilfe. Dagegen wandte sich der Kläger.
Gericht sieht unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
Das Finanzgericht bestätigte nun die Auffassung des Finanzamts. Zwar seien die Zahlungen aus der pauschalen Beihilfe nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Sie stünden jedoch in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Krankenversicherungsbeiträgen und seien deshalb bei der Ermittlung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des Gerichts ist insbesondere entscheidend, dass die pauschale Beihilfe ohne entsprechende Krankenversicherungsbeiträge nicht in Anspruch genommen werden kann. Zudem richtet sich ihre Höhe nach den tatsächlich geleisteten Beiträgen. Damit bestehe der erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG. (bh)
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2026 – Az: 3 K 3133/24
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