Im konkreten Fall verursachte eine Porschefahrerin mit ihrem 911 GT3 auf der Nordschleife des Nürburgrings einen Unfall. Daraufhin wollte die Unfallverursacherin den Schaden bei ihrer Vollkaskoversicherung geltend machen. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung gemäß den Versicherungsbedingungen jedoch ab.
Verbesserung der Fahrsicherheit für den Straßenverkehr!?
Dagegen klagte die Frau vor Gericht, um nicht auf dem Schaden in Höhe von 20.976,60 Euro sitzen zu bleiben. Sie war der Meinung, dass es sich bei der Fahrt auf der Strecke um kein Rennen gehandelt hat. Das ausschließliche Ziel der Spritztour sei die Verbesserung der Fahrsicherheit für den Straßenverkehr gewesen. Gemäß den Bedingungen seien „Fahrsicherheitstrainings“ von der Ausschlussklausel ausgenommen. Außerdem befand sie die Ausschlussklausel als zu ungenau und überraschend.
Risikoausschluss ist weder überraschend noch unverständlich
Das OLG Karlsruhe wies die Klage ab. Der Versicherungsnehmerin müsse bewusst sein, dass es üblich sei, wenn eine konkrete Eingrenzung der versicherten Risiken erfolgt. Da der formulierte Risikoausschluss weder überraschend noch unverständlich sei, liege auch keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmerin vor. „Werden die Voraussetzungen einer gültigen Risikoausschlussklausel erfüllt, dürfen sie auch zur Anwendung kommen“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke von der Deutschen Anwaltshotline.
Wann liegt ein Fahrsicherheitstraining vor?
Des Weiteren greift das Argument der Klägerin, sie habe an keinem Rennen teilgenommen, sondern mit der Fahrt die Fahrsicherheit für den Straßenverkehr verbessern wollen, nicht. Denn nach Ansicht des Gerichts könne „Fahrsicherheitstrainings“ und damit von einer geringeren Gefährlichkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer einer gewissen Anleitung und Aufsicht unterliegen, nicht aber, wenn sie – wie dies vorliegend der Fall ist – im Rahmen eines sogenannten „freien Fahrens“ die Rennstrecke nutzen und auf diese Weise versuchen, ihr Fahrverhalten und ihr Können im Umgang mit dem Fahrzeug zu optimieren. Somit muss die Porschefahrerin den Schaden selber übernehmen. (kb)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 12 U 149/13
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