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Steuern & Recht
10. Oktober 2019
Mieterhöhung: BGH präzisiert Härtefallabwägung

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Mieterhöhung: BGH präzisiert Härtefallabwägung

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) präzisiert das Gericht neben der Entscheidung zum Einzelfall auch die Voraussetzungen, unter denen der Härteeinwand eines Mieters ausgeschlossen ist, weil die Modernisierung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters nötig wird.

Eine Mieterhöhung ist für den Mieter immer ärgerlich. Doch wenn die finanzielle Lage ohnehin schon angespannt ist, kann sie unter Umständen bedrohlich für die gesamte Lebenssituation werden. Was aber ist, wenn die Wohnung des Mieters unangemessen groß ist und bauliche Veränderungen die Mieterhöhung rechtfertigen? Darüber musste der BGH in seinem Urteil vom 09.10.2019 befinden.

Seit 1962 in Wohnung

Im konkreten Fall ging es um einen Mieter, der in einer knapp 86 m² großen Wohnung in Berlin lebt. Es handelt sich dabei um ein Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1929. Der Mieter lebt bereits seit 1962 in dem Gebäude und führt einen Mietvertrag fort, den noch seine Eltern abgeschlossen haben. Da der Mieter momentan Arbeitslosengeld II bezieht, gestaltet sich seine finanzielle Lage eher angespannt.

Mieterhöhung ist finanzielle Härte

2016 kündigte seine Vermieterin an, dass die Miete aufgrund von Modernisierungsarbeiten ab Anfang 2017 um 240 Euro steigen wird. Die besagten Modernisierungsarbeiten umfassten Dämmungsarbeiten, eine Erneuerung der Balkone und die Wiederinbetriebnahme des Aufzugs. Der Mieter wandte ein, dass die Mieterhöhung für ihn eine unzumutbare finanzielle Härte darstellt, und klagte auf Feststellung, dass er die Mieterhöhung nicht entrichten müsse.

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