Ein Gegenstand, der im Fahrzeug transportiert wird, ist bei einem Unfall unter Umständen nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Dies gelte, laut OLG Jena, auch für den Transport im privaten Bereich und nicht nur bei der Beförderung zu unternehmerischen Zwecken.
Schäden, die andere bei einem Autounfall erleiden, deckt normalerweise die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers ab. Doch wie sieht es mit den Gegenständen aus, die in dem Fahrzeug befördert werden und dem Fahrer gehören? Dazu musste das Oberlandesgericht (OLG) Jena eine Entscheidung treffen.
Im konkreten Fall hatte eine Frau mit einem Wohnwagen einen Unfall verursacht, bei dem ein Rollstuhl beschädigt wurde, den sie in ihrem Kfz beförderte. Die Frau forderte von ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung die Erstattung des Schadens. Dieser lehnte ab, worauf die Fahrerin Klage erhob.
Erstinstanzlich scheiterte die Klägerin vor dem Landgericht Erfurt, legte jedoch Berufung ein, worauf sich das OLG Jena mit dem Fall beschäftigen musste.