Gerade zur kalten Jahreszeit sitzen viele passionierte Sonnenanbeter zuhause auf der Couch und träumen vom nächsten Urlaub im Süden. Verlockend wird es dann schnell, wenn die einschlägigen Reiseportale im Internet mit unfassbar niedrigen Preisen aufwarten und Deutschland in den Urlaub schicken wollen. Manchmal stellt sich jedoch nach einigen Klicks heraus, dass das Angebot schon abgelaufen ist oder einige Zusatzgebühren noch nicht aufgeführt waren, die den Preis massiv in die Höhe treiben. Was ist hier zulässig und was nicht? Damit musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden auseinandersetzen.
Rabatt nur mit spezieller Kreditkarte
Im konkreten Fall ging es um eine sehr niedrige Preisangabe für Flugreisen, die der Kunde nur dann in Anspruch nehmen konnte, wenn er die Zahlung mit der fluege.de Mastercard GOLD beglich. Dieser Rabatt wurde nicht erst dann angezeigt, wenn man diese Zahlart auswählte, sondern als angebotener Preis, der sich erst erhöhte, sobald man am Ende des Bestellvorgangs ein anderes Zahlungsmittel auswählte.
Prozessverlauf
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) zog gegen diese Geschäftspraktik der Invia Flights Germany GmbH vor das Landesgericht Leipzig und unterlag. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden sah es nun anders aus.
Seite 1 Reiseportale: Ab auf die Anklagebank
Seite 2 Preistransparenz muss eingehalten werden
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