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25. März 2020
Keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Versicherer

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Keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Versicherer

Ein Rechtsanwalt kann gegenüber dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten nicht die Auskunft verweigern, auch wenn er nicht explizit von seiner Schweigepflicht entbunden wurde. Schlüssiges Verhalten vonseiten des Mandanten kann hierfür ausreichend sein, entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.

Rechtsanwälte unterliegen ihren Mandanten gegenüber der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO. Doch wie sieht es aus, wenn ein Anwalt die Abrechnung eines gewonnenen Falls mit dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten abwickeln möchte? Darf der Anwalt dann Auskunft über den Stand des Verfahrens erteilen oder wiegt die Verschwiegenheitspflicht schwerer? Dazu musste vor Kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) ein abschließendes Urteil fällen.

Kostenvorschüsse durch den Rechtsschutzversicherer

Dabei ging es um einen Anwalt, der von seinem Mandanten beauftragt wurde, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend zu machen. Die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des Anwalts wurde von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten vorgestreckt.

Erstattung ohne weitere Informationen

Nachdem der Rechtsschutzversicherer bereits über 2.860 Euro an Kostenvorschüssen geleistet hatte, erhielt er ohne Erklärung einen Beitrag von über 1.300 Euro von der Anwaltssozietät des mandatierten Rechtsanwalts zurückerstattet.

Anwalt erteilt keine Auskunft

Daraufhin richtete der Versicherer eine schriftliche Anfrage an den Rechtsanwalt, um den Sachstand des Verfahrens festzustellen, erhielt darauf jedoch keine Antwort. Als der Versicherer seinerseits Rechtsanwälte beauftragte, eine Auskunft einzufordern, lehnte der aufgeforderte Anwalt die Auskunftserteilung schriftlich ab. Daraufhin klagte der Versicherer gegen die Anwaltssozietät.

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Seite 2 Vorgerichtliche Anwaltskosten weiterhin strittig