Es ist nicht immer leicht einen schmissigen Namen für sein Unternehmen zu finden. Gerade in der Versicherungsbranche soll es dann auch nicht zu abgehoben klingen, sondern eher seriös. Was könnte da näher liegen, als das selten genutzte Synonym für Versicherung heranzuziehen, das auch Namenspate für unsere Publikation stand: Assekuranz? Hinterher gleich noch den Hinweis, dass man von der BaFin beaufsichtigt wird. Wird schon nichts schiefgehen. Doch für eine Versicherungsvermittlerin aus Nordrhein-Westfalen ging es schief. Und das nun sogar in zweiter Instanz.
„Assekuranz“ im Namen wettbewerbswidrig?
Die Frau hatte ihr Unternehmen „(…) Assekuranz Service GmbH“ genannt und als für sie zuständige Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) angegeben. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen irreführende und somit wettbewerbswidrige Bezeichnung und klagte die Frau an.
Begriff unterliegt dem Bezeichnungsschutz
Das Landgericht (LG) Düsseldorf gab der Klage statt (AssCompact berichtete). Das Handeln der Frau stelle in beiden Fällen einen Wettbewerbsverstoß dar. Gemäß den gesetzlichen Regeln zum Bezeichnungsschutz § 6 Abs. 1 VAG, dürften Versicherungsvermittler nur mit dem Begriff „Assekuranz“ werben, wenn er mit eine Zusatz versehen ist, der klarstellt, dass es sich um einen Vermittler und kein Versicherungsunternehmen handelt. Gleiches gilt für die Begriffe: „Versicherung“, „Versicherer“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und auch für fremdsprachliche Bezeichnungen, die dieselbe Bedeutung haben und solche, die einen der genannten Begriffe umfassen. Nur Versicherungsunternehmen und deren Verbände dürften sich so nennen.
Irreführendes Impressum
Auch den Hinweis, die Bafin sei die zuständige Aufsichtsbehörde, hatte das Gericht bemängelt. Als Versicherungsvermittlerin sei die BaFin nicht ihre zuständige Aufsichtsbehörde. Somit laufe der Verweis im Impressum dem Sinn zuwider, dass die Verbraucher sich bei Beschwerden an die jeweilige Behörde wenden könnten.
Reicht der Zusatz „Service“ aus?
Die Versicherungsvermittlerin wollte sich mit diesem Urteil des LG jedoch nicht zufriedengeben und legte Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein. Ihrer Ansicht nach habe der Zusatz „Service“ in ihrem Unternehmensnamen die nötige Abgrenzung zu einem Versicherer deutlich gemacht. Das OLG informierte sie in einem Hinweisbeschluss Ende März jedoch dahingehend, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das OLG folge der Urteilsbegründung des LG in weiten Teilen und erkenne nicht, dass der Zusatz ihre Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin ausreichend verdeutliche.
Gericht sieht die Berufung als unbegründet an
Die Frau wollte ihre Berufungsklage aber nicht zurücknehmen, woraufhin das OLG Düsseldorf am 29.04.2020 beschloss die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. (tku)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2020, Az.: I-20 U 153-19
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