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28. Juli 2020
Inkasso: Ist eine Mahnung im Maklerportal ausreichend?

Inkasso: Ist eine Mahnung im Maklerportal ausreichend?

Ein Versicherungsnehmer zahlt die Prämie einer Gebäudeversicherung nicht. Reicht es aus, wenn der Versicherer die Mahnung in das Maklerportal des Versicherungsmaklers einstellt oder muss sie dem Versicherungsnehmer direkt zugehen? Es kommt darauf an.

In einem vor dem Oberlandesgericht Dresden verhandelten Fall ging es um einen erheblichen Wasserschaden, den die Gebäudeversicherung zahlen sollte. Jedoch war der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsfall im Rückstand mit der Prämienzahlung. Der Gebäudeversicherer hatte bereits eine Mahnung ausgestellt und diese in das Maklerportal des zuständigen Versicherungsmaklers eingestellt. Die Frist der Mahnung war bereits abgelaufen, als der Wasserschaden auftrat und die Kündigung des Versicherungsvertrages ausgesprochen. Daher berief sich der Versicherer darauf, dass er nicht mehr zur Deckung verpflichtet sei.

Makler kann „Erklärungsgegner“ einer Mahnung sein

Das Oberlandesgericht Dresden sah dies anders. Es stellte fest, dass die qualifizierte Mahnung des Versicherers zwar in das Maklerportal eingestellt wurde, nicht jedoch dem Versicherungsnehmer persönlich zugesandt wurde. Zwar könne „der bevollmächtigte Versicherungsmakler auch Erklärungsgegner einer qualifizierten Mahnung sein“, wie das Gericht darlegt. Dies setze jedoch voraus, dass sich der Versicherer zielgerichtet und unmittelbar an den Versicherungsmakler als Vertreter des Versicherten wende. Wenn die Mahnung jedoch nur im IT-System des Versicherers liegt und sich dabei nicht ausdrücklich an den Makler wendet, sei dies nicht gegeben.

Direktinkasso oder Maklerinkasso macht den Unterschied

Im vorliegenden Fall war jedoch vor allem entscheidend, dass die Vertragsparteien Direktinkasso und nicht Maklerinkasso vereinbart hatten. Dies bedeutet, dass der Einzug der Versicherungsprämie unmittelbar beim Versicherten erfolgt. Insofern kann dieser laut dem Gericht davon ausgehen, dass auch sämtlicher Schriftverkehr seitens des Versicherers diesbezüglich an ihn adressiert wird und er nicht in Verzug gerät, weil eine Mahnung in ein elektronisches Maklerportal eingestellt wurde, auf das nur sein Makler zugreifen kann. Dies sei nicht mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des Versicherten hinsichtlich einer Vertragskündigung zu vereinbaren, begründet das Gericht seine Entscheidung.

Maklerauftrag ermächtigt nicht zur Entgegennahme einer Mahnung

Das OLG führt weiter aus, dass auch der vorliegende Maklerauftrag dahingehend auszulegen sei: Dieser ermächtige zwar den Makler zum Empfang von Kündigungserklärungen, nicht aber zur Entgegennahme einer qualifizierten Mahnung. Die Einstellung in das Maklerportal diene insofern nur der Information des Maklers. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sei im Regelfall vom Maklerauftrag nicht umfasst.

Das Gericht urteilte also, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. Die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil die Mahnung dem Versicherungsnehmer nicht zugegangen war. (tos)

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 12.05.2020; Az.: 4 U 2047/19

Bild: © studio v-zwoelf – stock.adobe.com

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