AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
14. Oktober 2020
Betriebsschließung: Land muss keine Entschädigung leisten

Betriebsschließung: Land muss keine Entschädigung leisten

Ein Gastwirt hat gegen das Land Berlin geklagt. Er fordert Entschädigungszahlungen für die Gewinne, die ihm aufgrund der Schließung seiner Kneipe im Corona-Lockdown entgangen sind. Vor dem LG Berlin kam er damit nicht durch. Das Gericht machte jedoch deutlich: Entschädigungszahlungen sind möglich.

Während aktuell zahlreiche angeschlagene Gastwirte und Restaurantbetreiber, die im Zuge der Corona-Krise ihren Betrieb schließen mussten, gegen ihre zahlungsunwilligen Versicherer klagen, hat sich ein Wirt aus Berlin zu einem anderen Vorgehen entschlossen. Der Kneipenbesitzer fordert Schadensersatz von demjenigen, der für den Lockdown verantwortlich war. In seinem Fall wurde die Betriebsschließung vom Land Berlin angeordnet. Das Landgericht (LG) Berlin musste nun entscheiden, ob dem Mann eine Entschädigung für seine Gewinnausfälle zusteht.

Erhebliche Gewinne entgangen

Der Gastwirt fordert vom Land Schadensersatz für die Schließung seiner Gaststätte im Zuge des Corona-Lockdowns. Aufgrund der Maßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz und der Landesverordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus seien ihm erhebliche Gewinne entgangen. Einen Teilbeitrag des Gewinns in Höhe von 5.000 Euro legte der Mann seiner Forderung zugrunde.

Betriebsschließung war gerechtfertigt und verhältnismäßig

Das LG hat die Klage jedoch abgewiesen. Das Gericht war zu der Überzeugung gekommen, dass dem Mann keine Entschädigung vonseiten des Landes zusteht. Die Schließungsanordnung der Berliner Landesregierung sei rechtmäßig gewesen. Die damalige Kenntnislage über das neuartige Virus habe ein allgemeine Einschränkung des Gaststättenbetriebs gerechtfertigt und die Beschränkung der Gastronomen auf Außer-Haus-Verkauf sei auch verhältnismäßig gewesen.

Unzumutbare Sonderopfer müssen entschädigt werden

Eine Entschädigung für Gaststättenbetreiber ist jedoch nicht ausgeschlossen, verdeutlichte das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Um Anspruch auf Entschädigungsleistungen durch das Land anmelden zu können, muss der Wirt vorweisen, ein sogenanntes unzumutbares Sonderopfer erbracht zu haben. Die erlittenen Beeinträchtigungen müssten also weit über das hinausgehen, was als allgemeines Lebens- und Unternehmerrisiko angesehen werden kann. Die vorübergehende Gaststättenschließung im Zeitraum Mitte März bis Mai und die daraus resultierenden Nachteile stellten jedoch kein solches Sonderopfer dar. Ob es bei der Entscheidung bleibt, ist noch unklar. Dem Kläger steht die Berufung beim Kammergericht Berlin offen.

LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020, Az.: 2 O 247/20

Bild: © mike – stock.adobe.com

Lesen Sie zum Thema Betriebsschließung auch: