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8. Dezember 2020
D&O-Versicherung haftet für Zahlungen bei Insolvenz

D&O-Versicherung haftet für Zahlungen bei Insolvenz

Der BGH hat die bisher gängige Rechtsauffassung bezüglich D&O-Versicherungen geändert. Ein Manager ist demnach zwar für getätigte Zahlungen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit schadensersatzpflichtig, jedoch unterliegt er dem Versicherungsschutz einer bestehenden Managerhaftpflichtversicherung.

Ein Insolvenzverwalter hatte 2015 im Zuge seiner Tätigkeit festgestellt, dass das von ihm verwaltete Unternehmen bereits spätestens seit September 2011 zahlungsunfähig war. Der Geschäftsführer der GmbH hatte jedoch in den Betrachtungszeiträumen 2011/2012 sowie 2012/2013 weiterhin Zahlungen getätigt. Für diese Zahlungen forderte der Insolvenzverwalter Schadensersatz vom ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens.

Manager tritt Versicherungsansprüche an Insolvenzverwalter ab

Der Geschäftsführer wollte die Forderung über seine D&O-Versicherung abwickeln. Doch der Versicherer machte geltend, er sei bei Vertragsschließung arglistig getäuscht worden und focht seine Vertragsannahme an. Im November 2016 trat der ehemalige Geschäftsführer seine Ansprüche aus der Managerhaftpflicht dann an den Insolvenzverwalter ab.

Versicherer sieht sich nicht in der Leistungspflicht

Der Versicherer zeigte sich überzeugt, dass er seine Vertragserklärung wirksam angefochten habe. Darüber hinaus war er der Ansicht, dass der gebotene Versicherungsschutz Ansprüche wegen Zahlung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 64 Satz 1 GmbHG) nicht umfasse. Mindestens jedoch lägen wissentliche Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vor.

OLG erkennt keinen Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte in dem Fall entschieden, dass der Versicherungsschutz der D&O-Versicherung Zahlungen bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung nicht umfasse. Im Revisionsverfahren sah der BGH das nun jedoch anders und kippte damit die bisher vorherrschende Rechtsprechung.

Verständnis eines durchschnittlichen Kunden entscheidend

Nach Ansicht des BGH komme es darauf an, wie ein durchschnittlicher, hier mithin geschäftserfahrener und mit den AGB vertrauter Versicherungsnehmer die AVB verstehe. Und der gehe nach Überzeugung der Bundesrichter davon aus, dass Zahlungen gemäß § 64 Satz 1 GmbHG einen bedingungsgemäßen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz darstellten, wie er in den AVB genannt wird:

„Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer […] begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“

Maximal Schaden von 1,5 Mio. Euro pro Jahr abgesichert

Nachdem der BGH nun festgelegt hat, dass Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG vom Versicherungsschutz der D&O-Versicherung umfasst sind, muss sich das OLG Frankfurt am Main erneut mit dem Fall auseinandersetzen. Das Gericht hat nun zu entscheiden, für welche Zahlungen dem Insolvenzverwalter Schadensersatz zusteht. Die Versicherungssumme ist laut Vertrag auf 1,5 Mio. Euro pro Jahr beschränkt. (tku)

BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az.: IV ZR 217/19

Bild: © Alexander Limbach – stock.adobe.com

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