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Assekuranz bAV allgemein

Versorgungsausgleichsrecht: Reform beschlossen

Mehr Teilungsgerechtigkeit für Ausgleichsberechtigte und wichtige Klarstellungen beim Versorgungsausgleich soll eine Reform des Versorgungsausgleichsrechts bringen, die jüngst von der Bundesregierung beschlossen wurde.

Die Bundesregierung hat am 25.11.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen.

Der Versorgungsausgleich kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für geschiedene Eheleute haben. Er wurde zuletzt im Jahr 2009 im Rahmen der Strukturreform auf eine neue Grundlage gestellt. Seit der Strukturreform wird jedes Versorgungsanrecht beim Versorgungsausgleich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Ziel dieser Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Infolge der gesonderten Teilung jedes Anrechts erhält die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich jeweils ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem die auszugleichende Versorgung der ausgleichspflichtigen Person besteht. Unter bestimmten Umständen kann dieser Versorgungsträger aber auch verlangen, dass für die ausgleichsberechtigte Person nicht bei ihm, sondern bei einem anderen (externen) Versorgungsträger ein Anrecht begründet wird.

Rückmeldungen aus der Praxis belegen: Die Reform hat sich bewährt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett nun lediglich zu Teilaspekten gesetzgeberische Nachjustierungen beschlossen. Im Übrigen ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs beabsichtigt, auf deren Grundlage die Bundesregierung über weitergehenden Handlungsbedarf entscheiden wird.

Änderungen bei der Teilung von Anrechten der bAV

Der am 25.11.2020 beschlossene Regierungsentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: Bei der Teilung von Anrechten der bAV sollen häufiger als bisher eigene und unmittelbare Anrechte der ausgleichsberechtigten Person bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entstehen. Hierdurch werden Transferverluste vermieden, die oftmals bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger eintreten. Daher soll die Möglichkeit einer solchen externen Teilung dann, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger bestehen, in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Diese Änderung dient insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person – in der Regel der Ehefrau –, berücksichtigt aber in ihrer Ausgestaltung auch die Interessen des Versorgungsträgers. So kann die Änderung beispielsweise dazu führen, dass ein Versorgungsträger, bei dem zwei betriebliche Anrechte bestehen, nur noch eines dieser Anrechte extern teilen darf, während er das andere Anrecht in seinem eigenen Versorgungssystem ausgleichen muss.

Ferner soll der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht eingeräumt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bereits eine laufende Versorgung bezieht. In einem solchen Fall führt der Wertausgleich bei der Scheidung wegen einer möglichen Verringerung des Ausgleichswerts nicht immer zu einer für die ausgleichsberechtigte Person befriedigenden Lösung. Daher soll ihr ermöglicht werden, den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts zu wählen, der dann im Rentenalter zwischen den Ehegatten erfolgt.

Der Regierungsentwurf, der hier abrufbar ist, wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt und im Anschluss im Deutschen Bundestag beraten. (ad)

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Informationspflichten und Haftungsrisiken in der bAV

In einer Grundsatzentscheidung Anfang 2020 hat das Bundesarbeitsgericht verdeutlicht, wie weit die Informationspflichten für Arbeitgeber und ihre Berater gehen, wenn sie Mitarbeiter hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung beraten. Prof. Dr. Martin Diller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz Hootz Hirsch, ordnet das Urteil ein und gibt praktische Tipps.

Informationspflichten sind überall dort wichtig, wo Entscheidungen zu treffen sind. Bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es für den Mitarbeiter nichts zu entscheiden, und deshalb spielt es keine große Rolle, ob und welche Informationen er bekommt. Ganz anders ist es bei der arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung. Der Mitarbeiter muss entscheiden, ob er Gehaltsansprüche zugunsten einer späteren Versorgung opfert. Insoweit ist es wie bei jeder anderen Geldanlage auch: Enttäuschungen sind vorprogrammiert. Mal ändern sich die steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, mal stellt sich der erhoffte Anlageerfolg nicht ein. Ein vorzeitiger Jobwechsel kann die Umwandlungsentscheidung nachteilig machen, familiäre Veränderungen (Scheidung) können den Wunsch auslösen, bereits eingezahlte Beträge aus dem Versorgungssystem wieder herauszuziehen.

In all diesen Fällen ist es verlockend für den Mitarbeiter, auf die Verletzung von Informations- oder Hinweispflichten durch den Arbeitgeber oder seine Berater zu pochen. Denn die Verletzung solcher Pflichten löst einen Schadensersatzanspruch aus, und im deutschen Schadenrecht gilt der Grundsatz der „Naturalrestitution“: Der Geschädigte ist so zu stellen, als seien alle Pflichten zu 100% korrekt erfüllt worden. Für die Entgeltumwandlung heißt das, dass bei falscher oder unvollständiger Information entweder die Altersversorgungsleistungen aufzustocken sind oder sogar der Arbeitgeber die umgewandelten Beträge nachzuzahlen hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Grundsatzentscheidung vom 18.02.2020 (3 AZR 206/18) die Voraussetzungen und Grenzen der Informationspflicht bei betrieblicher Altersversorgung zusammengefasst und weiterentwickelt. Die Entscheidung ist für Arbeitgeber und ihre Berater von großer Bedeutung.

Worum ging es?

Ein Arbeitgeber hatte mit einer zur Sparkassen-Finanzgruppe gehörenden Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur Entgeltumwandlung geschlossen. Auf einer Betriebsversammlung informierte ein Vertreter der örtlichen Sparkasse, der als „Fachberater für betriebliche Altersversorgung“ angekündigt worden war, die Mitarbeiter über Fragen der Entgeltumwandlung und damit zusammenhängende steuerrechtliche Aspekte. In der Folgezeit konnten sich die Mitarbeiter in Einzelgesprächen mit dem Sparkassenvertreter weiter informieren lassen. Der spätere Kläger schloss daraufhin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung über die Pensionskasse ab. Zwei Monate später änderten sich die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen zuungunsten des Klägers. Dieser verklagte den Arbeitgeber auf Schadensersatz mit der Begründung, der vom Arbeitgeber eingeschaltete „Fachberater“ habe von dem Gesetzgebungsvorhaben gewusst oder hätte davon jedenfalls wissen müssen, und darauf hätte er die Mitarbeiter hinweisen müssen. Das Versäumnis des „Fachberaters“ sei dem Arbeitgeber zuzurechnen. Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm dem Kläger noch recht gegeben hatte, schmetterte das BAG seine Klage ab.

BAG nimmt Arbeitgeber nicht in die Pflicht

Das BAG stellte zunächst fest, dass die betriebliche Altersversorgung mittlerweile ein so komplexes Gebiet darstelle, dass den Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht treffen könne, seine Mitarbeiter umfassend und zutreffend zu beraten. Mit einer solchen Beratungspflicht wären insbesondere kleine und mittlere Unternehmen regelmäßig heillos überfordert. Allerdings macht das BAG zwei wichtige Ausnahmen:

  • Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu einem bestimmten Vertragsschluss drängt oder der Vertragsschluss im Einzelfall im Interesse des Arbeitgebers liegt, muss informiert und aufgeklärt werden. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrages Altersversorgungsansprüche mitregeln will.
  • Des Weiteren kann sich nach Auffassung des BAG eine Informationspflicht des Arbeitgebers auch aus einem Informationsgefälle ergeben. Ein solches Informationsgefälle könne vorliegen, wenn der Arbeitgeber weitergehende Informationen hat als der Mitarbeiter oder der Arbeitgeber sie sich anders als der Mitarbeiter ohne Schwierigkeiten beschaffen kann. Wenn also insbesondere Großunternehmen entsprechende Spezialisten in der Personalabteilung haben, kann allein dies schon zu Informations- und Aufklärungspflichten führen. Für kleine und mittlere Arbeitgeber ist das aber keine Holschuld: Wo die Spezialkenntnisse in der Personalabteilung nicht vorhanden sind, muss der Arbeitgeber sie sich nicht einkaufen.

Allerdings stellt das BAG klar: Auch wenn den Arbeitgeber nach vorstehenden Grundsätzen keine Informationspflicht trifft, bedeutet das nicht, dass er falsche, unklare oder unvollständige Auskünfte geben kann. Ganz im Gegenteil: Der Arbeitgeber haftet, wenn er freiwillig Auskunft erteilt, für die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit. Angesichts dieser grundsätzlichen Weichenstellung hätte es nahegelegen, der Klage stattzugeben. Denn über die bevorstehenden sozialversicherungsrechtlichen Änderungen hatte der Arbeitgeber nicht aufgeklärt. Das BAG half dem Arbeitgeber aber mit einem doppelten Kunstgriff: Zum einen müsse der Arbeitgeber sich die lückenhafte Information durch den Sparkassenvertreter nicht zurechnen lassen, weil dieser in den Informationsveranstaltungen nicht die Interessen des Arbeitgebers vertreten hätte, sondern die der Sparkassenorganisation. Überdies sei nur über die arbeitsrechtlichen und die steuerrechtlichen Aspekte informiert worden und insofern seien alle Auskünfte korrekt und vollständig gewesen. Zum Sozialversicherungsrecht hingegen sei überhaupt keine Auskunft erteilt worden.

Folgen für die Arbeitgeber

Was folgt aus dem Urteil für die Praxis? Der Arbeitgeber sollte, wenn er externe Berater (meist von Produktanbietern) in die Mitarbeiterberatung einbezieht, die Mitarbeiter ausdrücklich und belegbar (Schriftform!) darauf hinweisen, dass der externe Berater nicht den Arbeitgeber vertritt.

Schwieriger ist der Umgang mit dem Gebot, dass auch freiwillig erteilte Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein müssen. Eigentlich kann man zur Vermeidung von Haftungsrisiken jedem Arbeitgeber nur raten, seine Mitarbeiter überhaupt nicht zu informieren. Das geht natürlich an den Bedürfnissen der Praxis vorbei. Richtigerweise muss es ausreichen, dass der Arbeitgeber, wenn er freiwillig Auskünfte erteilt, unmissverständlich klarstellt, dass sich die Mitarbeiter nicht auf die Auskunft verlassen dürfen, sondern sich bei den zuständigen Stellen informieren sollen. So wird es beispielsweise ausreichen, wenn der Arbeitgeber ein Infoblatt mit folgendem Hinweis versieht:

„Bitte beachten Sie, dass die betriebliche Altersversorgung und insbesondere die Entgeltumwandlung eine so komplexe Angelegenheit sind, dass wir dazu nur erste Hinweise geben können, die naturgemäß nicht erschöpfend sind und für deren Richtigkeit wir auch keine Gewähr übernehmen können. Ausführlichere und verlässliche Informationen erhalten Sie insbesondere von den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung, gegebenenfalls auch von Ihrem Steuerberater. Über die Details des angebotenen Altersversorgungsprodukts berät Sie gerne der Anbieter des Produkts, die XY Versicherungs AG.“

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 116 f., und in unserem ePaper.

Lesen Sie auch: BAG: Schadensersatz für freiwillig geleistete Informationen

 

Gothaer entwickelt digitales Verwaltungstool für bAV und bkV

In die bAV sind digitale Verwaltungstools für Arbeitgeber bereits vor einiger Zeit eingezogen. Die Gothaer geht nun einen Schritt weiter und führt nun ein Portal ein, auf der gleichzeitig auch die betriebliche Krankenversicherung(bKV) administriert werden kann. Partner der Entwicklung ist der Dienstleister ePension.

Gemeinsam mit dem Dienstleister ePension hat die Gothaer ein übergreifendes Verwaltungstool für die betriebliche Krankenversicherung (bKV) und die betriebliche Altersversorgung (bAV) entwickelt und eingeführt. Arbeitgeber können so ihre betrieblichen Versicherungsangebote einheitlich auf einer Plattform managen.

Im Rahmen der bAV bietet die Gothaer die digitale Verwaltung schon länger an. Jetzt wurden die Verwaltung von bAV und bKV erstmals in einem gemeinsamen Portal integriert. Der Kölner Versicherer sieht sich hier als Vorreiter, da bisher kein anderer Versicherer seinen Kunden diesen Komfort anbiete. Dei Plattform bietet etwa eine Bestandsübersicht sowie die Möglichkeit, Meldevorgänge zu erledigen und Daten in andere Systeme zu übertragen. (bh)

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„Wir sind angetreten, die bAV einfach zu machen“

Interview mit Martin Bockelmann, Gründer und Vorstandsvorsitzender der xbAV AG. Bei xbAV handelt es sich um eine unabhängige Plattform zur Vereinfachung der betrieblichen Altersversorgung. Das „x“ steht dabei für die vier adressierten Parteien: Arbeitgeber, Mitarbeiter, Versicherer und Vermittler. Beim Ausbau der Plattform rücken weitere betriebliche Vorsorgeformen in den Fokus.

Herr Bockelmann, xbAV ist angetreten, die bAV zu digitalisieren. Wie weit sind Sie bisher gekommen?

Wir sind angetreten, um die bAV einfach zu machen. Wir verstehen die Digitalisierung als Werkzeug, um dieses Ziel zu erreichen. 2007 habe ich die xbAV gegründet, die ersten Jahre waren natürlich am härtesten. Der Durchbruch kam 2012 mit dem ersten volldigitalen Produkt, dem Formularportal. 2014 folgte der Launch der ersten vollautomatisierten Bestandsverwaltung für Arbeitgeber. Diese haben wir stetig weiterent­wickelt und immer mehr Gesellschaften angeschlossen. 2015 kam der Bereich des Neugeschäfts hinzu.

Letztlich war und ist unser Antrieb eine Studie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in der als das große Hemmnis für die bAV-Verbreitung der Administrations- und Informationsaufwand auf Arbeitgeberseite genannt wurde. Immer mehr in den Fokus rückte dann, dass wir die bAV nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Mitarbeiter und für die Vermittler einfacher machen wollen.

Bringt der Einsatz digitaler Tools eine höhere Durchdringung?

Auf jeden Fall. Vermittler, die mit der Plattform arbeiten, haben 50% mehr Abschlüsse. Zudem ist die durchschnittliche Beitragshöhe etwa doppelt so hoch im Vergleich zum Marktdurchschnitt. Im Self-Service, wo der Kunde selbst rechnen kann, zusammen mit der Beratung – also das hybride Modell – stellen wir fest, dass wir eine doppelte Durchdringung pro Arbeitgeber erzielen, auch hier im Vergleich zum Marktschnitt.

Das sind Zahlen, mit denen wir zeigen können, dass Technologie bei der bAV-Verbreitung hilft und der Vermittler mehr bAV-Geschäft macht. Das Geschäft ist zudem bestandssicherer. Wir sehen geringere Stornoquoten, wenn die Beratung einem Prozess folgt und der Mitarbeiter über alle Fragen aufgeklärt wird. Und wir sehen, dass der Vermittler deutlich mehr Zeit für seine Beratungsleistung hat, da er sich bei den wesentlichen Schritten – zum Beispiel der Anlage des Kunden, dem Zeichnen von Anträgen durch die elektronische Unterschrift oder der Generierung von Dokumenten – immens Zeit spart. Wir sprechen hier von rund 40% Zeitersparnis.

Heißt das, dass der Berater zuvor keine Zeit für die Beratung hatte?

Es sind mehrere Punkte. Die Durchdringung geht hoch, weil der Vermittler in der Lage ist, aufgrund eines geführten Prozesses näher an das Thema heranzukommen, und es damit auch seinen Kunden leichter zugänglich macht. Die Arbeitnehmer erhalten transparente Informationen. Es gibt auf offene Fragen verständliche Antworten auf Basis von rund 170.000 Beratungen, die über die Plattform bereits abgewickelt wurden. Wir kennen die kritischen Punkte wie zum Beispiel die Nachsteuerbetrachtung, die Abzugs­situation der Sozialversicherung in der Rentenphase oder die Darstellung der bAV auf dem Gehaltszettel. Und natürlich ist der Arbeitgeber eine wichtige Schnittstelle in der Verbreitung der bAV. Wenn der Mitarbeiter aus der Personalabteilung in der bAV eher Aufwand sieht, ist seine Reaktion bei Nachfrage aus der Belegschaft eine andere, als wenn das Thema weitgehend automatisiert ist.

Sie müssen vor allem auch Bewegung auf die Plattform bringen. Wer zieht hier wen nach?

Wir haben heute deutlich über 40 Ver­sicherer und große Vertriebe auf der Platt­form. HDI war der erste Ver­sicherer, der die gesamte Plattform bei uns erworben hat und ist auch heute noch einer der Versicherer, die alle Funktionalitäten und Module lizenziert haben. Das haben wir noch nicht bei allen 40 erreicht. Unsere Aufgabe ist es jetzt, dass bei allen Versicherern nicht nur Bestandsverwaltung oder Neugeschäft funktionieren, sondern dass wir vollumfänglich die Funktionalität, die die Plattform bietet, im Versicherermarkt ausrollen können. Dann wird der Effekt für die Vermittler, die Unternehmen und die Beschäftigten selbst noch einmal deutlich besser.

Wie kommt das Tool zum Vermittler?

Makler oder Mehrfachagenten beziehen den Plattformzugang direkt bei uns. Die Ausschließlichkeit wird direkt von der Vertriebsorganisation oder der Versicherungsgesellschaft ausgestattet. Dann gibt es dazwischen noch Vertriebe und Pools, die ihren Vermittlern ein besonderes Paket zur Verfügung stellen, die das aber ebenfalls direkt bei uns beziehen.

Haben Sie während der Corona-Zeit Auswirkungen festgestellt?

Auf jeden Fall. Wir spüren in der Tat, dass es eine deutliche Beschleunigung der Digitalisierung gibt. Es finden aktuell kaum noch Präsenzberatungen statt. Insbesondere in der bAV kann ich heute nicht mehr durch die Firmen ziehen und als Vermittler im Stundentakt Einzelgespräche anbieten oder gar eine Mitarbeiterveranstaltung machen. Hier haben wir beispielsweise das Thema Videoberatung auf der Plattform unterstützt – denn die funktioniert vor allem dann, wenn Sie im Hintergrund eine digitale Beratungsstrecke haben.

Zunächst gab es einen Rückgang in den Neugeschäftszahlen, seit Juni, Juli gibt es aber eine starke Erholung, seit August sind die Zahlen wieder auf Vorkrisenniveau und der September war erfreulicherweise unser stärkster Monat seit Firmengründung Aber natürlich bringt die Krise für die Kunden eine große Unsicherheit. Und nur wenn es unseren Kunden gut geht, kann es uns gut gehen.

Es gibt inzwischen weitere Anbieter von bAV-Plattformen. Wird das Wettbewerbsumfeld intensiver?

Wettbewerb ist ein gutes Zeichen. Ich würde mir Sorgen machen, wenn es keinen gäbe – dann hätten wir etwas über­sehen. Ich glaube, ein Unterschied ist: Wir verstehen uns als unabhängige bAV-Plattform. Wir bedienen alle vier Stakeholder – dafür steht auch das x in unserem Namen –, den Ver­sicherer, den Vermittler, den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, die wir über eigene Oberflächen abholen und denen wir jeweils eine eigene, nutzerzentrierte Anwendung bieten, die auf der Plattform miteinander vernetzt sind. Anfangs hatten wir ein reines Arbeitgeberportal und dort stehen heute viele unserer Mitbewerber. Grundsätzlich ist genug Platz für mehrere Plattformen. Wir sind gut aufgestellt, nicht nur wegen unserer Größe und des Zeitvorsprungs.

Welche Ideen treiben Sie aktuell an?

Der Fokus im letzten Jahr lag auf den Mitarbeitern. In diesem Jahr auf den Unternehmen, also beispielsweise die Integration der Plattform ins HR-System. Was wir jetzt vor uns haben, ist, den Nutzen für alle vier Stakeholder zu erweitern. Wir haben mit dem Thema betriebliche BU-Versicherung angefangen und sind gerade mittendrin im Thema bKV. Die Überschrift lautet „Vorsorge für alle Beteiligten einfacher machen“. Da bewegen wir uns ein Stück aus der reinen bAV hinaus.

Sie haben vor einem halben Jahr eine weitere Finanzierungsrunde hinter sich gebracht. Wohin soll es mit xbAV gehen?

Zusammen mit der letzten Finanzierungsrunde liegt das Investment insgesamt bei 50 Mio. Euro. Wir arbeiten an weiteren Funktionen, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der bAV helfen. Außerdem binden wir kontinuierlich weitere Versicherungsgesellschaften und Produktanbieter an unsere Plattform an und arbeiten an einer Schnittstelle direkt in die Personalsysteme. Damit wird die Verwaltung für die Personalabteilungen noch leichter. Wir konzentrieren uns auf unser Ziel: Vorsorge einfach machen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 88f., und in unserem ePaper.

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Ein Artikel von
Martin Bockelmann

Wie eine bAV-Versorgungsordnung auszulegen ist

Ein Arbeitnehmer, der zunächst befristet und unmittelbar danach unbefristet bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist und bei Start der unbefristeten Tätigkeit das 55. Lebensjahr schon vollendet hat, hat dennoch Anspruch auf bAV-Leistungen, auch wenn die Versorgungsregelungen des Betriebs eine entsprechende Altersgrenze vorsehen.

Wie muss eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung konkret ausgelegt werden, die vorsieht, dass befristet Beschäftigte gar nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.

Voraussetzungen: Unbefristet, unter 55 Jahre, schriftliche Vereinbarung

Im konkreten Fall war der Kläger bei der Beklagten zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss dann unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine Versorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie oben schon beschrieben: Danach ist versorgungsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Außerdem ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte.

Alter bei Aufnahme der Tätigkeit entscheidend

Der Kläger ist der Meinung, es komme nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf das bei Beginn des Arbeitsverhältnisses. Daher sei auf sein Alter bei Aufnahme des zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen, als er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Vorinstanzen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2019, Az.: 4 Sa 5/19 B) haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte auch vor dem 3. Senat des BAG keinen Erfolg. Der Kläger hat laut BAG Anspruch auf bAV-Leistungen. Die Versorgungsordnung der Beklagten sei dahingehend auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gelte unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt.

Schriftliche Vereinbarung hat nur bestätigende Wirkung

Die Voraussetzung einer „schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage“ sei nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch des Klägers, sondern habe nur bestätigende Wirkung. Die „Zusage einer Versorgungszusage“ sei bereits als Versorgungszusage im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhänge, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibe. Darüber, ob befristet Beschäftigte im Rahmen einer solchen Versorgungsordnung möglicherweise diskriminiert werden, hatte das BAG im konkreten Fall nicht zu entscheiden.

In einem weiteren im wesentlich gleich gelagerten Fall hat der Senat die Revision der Beklagten aus denselben Gründen ebenfalls zurückgewiesen. (ad)

BAG, Urteil vom 22.09.2020, Az.: 3 AZR 433/19

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Corona: Diese Langzeitfolgen für die bAV sind zu befürchten

Kritischer als die kurz- oder mittelfristigen Belastungen der betrieblichen Versorgungssysteme durch Corona sehen Aktuare derzeit die langfristigen Wirkungen, die ein Zinstief auf unbestimmte Zeit mit sich bringen könnte. Gefragt seien eine Stärkung der Risikotragfähigkeit sowie ein generationengerechtes Ausbalancieren der bAV.

Die Mediziner machen sich zunehmend Gedanken über die gesundheitlichen Langzeitfolgen von Corona. Die Branchenexperten nehmen die langfristigen Wirkungen von Corona für die Assekuranz genauer unter die Lupe. Einer davon ist Dr. Friedemann Lucius, Vorstandsvorsitzender des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS), Zweigverein der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV).

Die Corona-bedingten Todesfälle sind nach Auffassung des IVS statistisch nicht signifikant genug, um sich auf die Einschätzung des Trends zur Verlängerung der Lebenserwartung aller Versorgungsberechtigten auswirken zu können. Durchaus schmerzlich für die Versorgungssysteme seien dagegen die extreme Volatilität an den Kapitalmärkten und mögliche Dividendenausfälle, die als vorübergehende Effekte insgesamt aber verkraftet werden können. „Die Systeme der betrieblichen Altersversorgung sind dadurch zwar belastet, aber in ihrer Funktionsfähigkeit nicht gefährdet“, fasst Lucius zusammen. „Sorge bereiten uns dagegen die langfristigen Wirkungen: Das 1,35 Bio. Euro schwere Anleihenankaufprogramm der Europäischen Zentralbank trifft auf einen Markt, in dem aufgrund des demografiebedingten Spar- und Vorsorgedrucks bereits eine hohe Nachfrage herrscht“, konstatiert Lucius. „Alles spricht dafür, dass dadurch die tiefen Zinsen auf unabsehbare Zeit zementiert werden“.

Mehr Risiko für mehr Erträge

Für die Versorgungsträger sieht das IVS zwei grundlegende und durchaus auch kombinierbare Strategien, um mit dieser Situation umzugehen: Entweder sie folgen den Niedrigzinsen oder sie versuchen, den Niedrigzinsen zu trotzen. Entscheidend sei die Kapitalanlage, so Lucius: „Ohne Risiko gibt es keine ausreichenden Erträge, ohne ausreichende Erträge müssen die Verpflichtungen mit entsprechend abgesenkten Zinserwartungen bewertet werden. Dadurch steigen die Rückstellungen und damit der Finanzbedarf, der allein aus Überschüssen in der Regel nicht mehr gedeckt werden kann.“ Eine Stärkung der Risikotragfähigkeit der Versorgungseinrichtungen könnte laut Lucius ein Ausweg aus diesem Dilemma sein. Denn dann könnten in der Kapitalanlage mehr Risiken eingegangen und langfristig Erträge erzielt werden, mit denen die Zinsanforderungen der Verpflichtungsseite wieder erfüllbar wären. Daher empfiehlt der IVS-Vorstandsvorsitzende den Trägerunternehmen, dem Vorbild vieler Firmen zu folgen und ihre Versorgungseinrichtung mit zusätzlichen Eigenmitteln oder Garantieerklärungen auszustatten damit es nicht zu weiteren Sanierungsfällen komme, die das Bild der hocheffizienten und leistungsfähigen bAV nachhaltig beschädigen könnten.

Flexibilität im Arbeits- und Aufsichtsrecht notwendig

Aber auch auf regulatorischer Ebene gebe es Handlungsbedarf, so die Aktuare vom IVS. Denn die Niedrigzinsen seien für erhebliche Mittelverschiebungen zwischen den unterschiedlichen Generationen Versorgungsberechtigter verantwortlich. Der ständig steigende Finanzbedarf für alte Zusagen mit hohen Leistungsversprechen und hohen (Zins-)Garantien müsse schließlich aus Überschüssen und zusätzlichen Mitteln gedeckt werden, die den jüngeren Generationen dann nicht mehr zur Verfügung stehen könnten. Um die jüngeren Generationen nicht dauerhaft zu benachteiligen, sei also ein generationenegerechtes Ausbalancieren der bAV-Systeme vonnöten. Dies erfordere aber mehr Flexibilität im Arbeits- und Aufsichtsrecht, beispielsweise wenn es darum gehe, notleidende Bestände zu sanieren, ohne gleich die ganze Pensionskasse in den Abgrund zu ziehen, erklärt Lucius und fügt an, dass in diesem Zusammenhang auch die Frage nach der Höhe von Mindestleistungen gestellt werden müsse. „Mittlerweile sind die Zinsen so niedrig, dass der Beitragserhalt aus aktuarieller Sicht nur mit Mühe, wenn überhaupt versicherungsförmig garantiert werden kann“, führt Lucius aus. „Das ist ein Riesenproblem. Denn die Beitragszusage mit Mindestleistung verlangt den Beitragserhalt. Das Arbeitsrecht muss hier dringend nachziehen, damit dem Arbeitgeber nicht Garantien aufgebürdet werden, die ein aufsichtsrechtlich regulierter Versorgungsträger so nicht mehr übernehmen kann.“

Garantieniveaus unterhalb des Beitragserhalts

Die IVS-Aktuare können sich in der bAV Garantieniveaus deutlich unterhalb des Beitragserhalts vorstellen. Nur dann sei es möglich, nennenswerte Teile des Beitrags risikoreicher, dafür aber mit Aussicht auf mehr Leistung anzulegen. Dass es eine gewaltige Herausforderung sei, diesen Zusammenhang glaubhaft zu vermitteln, gesteht Lucius ein. Nicht zuletzt die Makler, die bAV-Kunden zu begleiten haben, werden wohl damit zu kämpfen haben. Lucius sieht in dieser Krise aber auch gleichzeitig die Chance, die vorherrschende Garantiefixierung nach und nach aufzubrechen, damit sich der Gedanke ausbreiten kann, dass weniger Garantie auch Aussicht auf mehr Leistung bedeuten kann.“ (ad)

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Das sind die kompetentesten bAV-Anbieter

Gerade in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist von Versicherern Kompetenz gefragt. Wie die bAV-Anbieter in Sachen Beratung, Haftung, Service und Verwaltung aufgestellt sind, hat das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) untersucht. Im Rahmen des bAV-Kompetenz-Ratings 2020 wurden insgesamt 26 Gesellschaften beleuchtet.

Sie ist ein wichtiger, aber auch komplexer Eckpfeiler im Bereich der Altersvorsorge: die bAV. Entschließt sich ein Unternehmen, ein betriebliches Versorgungssystem einzuführen, ist dies kein einmaliger Umstand. Die bAV begleitet Mitarbeiter und Unternehmen ein Leben lang, wie das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) unterstreicht. „Umso wichtiger ist es für den Arbeitgeber, sich einen fachkundigen Partner mit an Bord zu holen“, so Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Vorsitzender des fachlichen Beirats des IVFP. Deshalb stellt die Kompetenz des Versicherers ein wichtiges Kriterium bei der bAV-Auswahl dar.

26 Versicherer unter der Lupe

Das IVPF prüft regelmäßig, wie es um das fachliche und administrative Know-how der Anbieter steht. Ziel ist es, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und vor allem auch Finanzdienstleistern Erkenntnisse über die bAV-Expertise einzelner Versicherer zur Verfügung zu stellen. Nun liegen die Ergebnisse der jüngsten Untersuchung – es ist die inzwischen sechste – vor. Insgesamt 26 Versicherer hat das IVFP unter die Lupe genommen.

91 Einzelkriterien beleuchtet

Unterteilt in die vier Teilbereiche Beratung, Haftung, Service und Verwaltung hat das IVFP die Fach- und Methodenkompetenz der bAV-Anbieter untersucht. Beratung und Haftung flossen mit jeweils 30% in die Bewertung ein, Service und Verwaltung mit einer Gewichtung von jeweils 20%. Geprüft und bewertet wurden die Teilnehmer anhand von 91 Einzelkriterien. Die Analyse stützt sich dabei auf vom Anbieter zur Verfügung gestellte Daten wie etwa Unternehmenspräsentationen, Musterangebote oder Broschüren.

Beispiele für Kriterien

So bewertete das IFVP beispielsweise, ob der Versicherer den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer darauf hinweist, dass Entgeltumwandlung das Volumen bestimmter Soziallleistungen des Arbeitnehmers absenkt. Weiteres Kriterium für die Kompetenz ist die Frage, ob der Anbieter einen besonderen Informationsservice für die Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, wie etwa eine eigens gestaltete Intranetseite. Die niedrigste Punktezahl wird vergeben, wenn keine Angabe bezüglich des abgefragten Parameters aus den Unterlagen bzw. den angefragten Informationen hervorgeht oder das Kriterium nicht erfüllt wird.

Die bAV-Anbieter mit Höchstwertung

Fünf Sterne und damit die Bestnote „Exzellent“ erhalten 2020 insgesamt zwölf Anbieter. Die Wertung „Sehr gut“ vergibt das IVFP an fünf Versicherer (siehe Grafik).

Das sind die kompetentesten bAV-Anbieter

Nur sieben der 26 geprüften Gesellschaften schneiden im Rating nicht mit sehr guter oder exzellenter Gesamtnote ab. Prof. Dr. Dommermuth unterstreicht: „Generell kann festgehalten werden, dass sich die Anbieter mit Verbesserungsvorschlägen intensiv auseinandersetzen.“

Versicherer punkten auch in Teilbereichen

Überwiegend positive Bewertungen gibt es für die bAV-Anbieter auch in den jeweiligen Teilbereichen. So bescheinigt das IVFP im Teilbereich „Beratung“ 14 von 26 Anbietern eine „exzellente“ Kompetenz. In puncto Haftung erhalten insgesamt 13 Unternehmen die Bestnote. Was die Verwaltung angeht, müssen einige Versicherer Federn lassen. Hier gibt es insgesamt neun Mal die Höchstwertung. Am häufigsten hat das IVFP die Bestnote im Teilbereich „Service“ vergeben: Insgesamt 15 Anbieter heimsen hier ein „Exzellent“ ein.

Mehr zu den Ergebnissen gibt es auf den Seiten des IVFP unter www.ivfp.de. (tk)

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Versorgungsausgleich: Justizministerium legt Gesetzesänderung vor

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs vorgelegt. Unter anderem ist eine Änderung bei der externen Teilung von Versorgungsansprüchen vorgesehen. Die Hürden für eine externe Teilung könnten zukünftig höher werden.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der das Versorgungsausgleichsrecht reformieren soll. Die Reform sieht unter anderem vor, das Vorgehen bei externen Teilungen neu zu regeln, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Mai dieses Jahres ein richtungsweisendes Urteil gesprochen hatte (AssCompact berichtete).

Externe Teilung führt meist zur Schlechterstellung

Im Rahmen einer Ehescheidung werden auch die Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung geteilt. Da die Aufteilung von Betriebsrenten jedoch nicht innerhalb einer Rentenkasse geschehen muss, kann der Versorgungsträger eine sogenannte externe Teilung fordern. In so einem Fall gehen die Ansprüche des Ex-Partners auf einen anderen Versorgungsträger über. Dabei kommt es jedoch aktuell aufgrund des vorherrschenden Niedrigzinsumfelds zu einer Schlechterstellung der Person, die den Versorgungsträger wechseln muss.

Verluste von maximal 10% gestattet

Das BVerfG urteilte zwar, der maßgebliche § 17 Versorgungsausgleichsgesetz könne verfassungskonform ausgelegt werden, jedoch dürfe die Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten nicht zu gravierend ausfallen. Verluste von 10% seien gerade noch hinnehmbar.

Geänderte Ermittlung der Wertgrenze

Der Gesetzesentwurf des BMJV nimmt sich nun ebenfalls dem Problem der externen Teilung an. Das Gesetz sieht bereits heute vor, dass Versorgungsträger die externe Teilung ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person nur verlangen können, wenn eine bestimmte Wertgrenze nicht überschritten wird. Bisher wurden bei der Ermittlung dieses Werts einzelne Bausteine einer betrieblichen Versorgung gesondert betrachtet. Zukünftig sollen diese Anspruchsbausteine zusammengerechnet werden, wenn sie bei demselben Versorgungsträger erworben wurden.

Wahlrecht für Leistungsbezieher

Für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person zwischen dem Ehezeitende und der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits Leistungen bezieht, kann das negative Auswirkungen auf den Ausgleichswert haben. Für diesen Sonderfall ist zukünftig ein Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person vorgesehen. Sie könnte sich unter diesen Umständen entscheiden, das Anrecht dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorzubehalten.

Weitere Änderungen

Außerdem sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Versorgungsträger besser vor dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme der Versorgungsleistung geschützt wird. Und auch der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung wird vorverlegt. Der vollständige Gesetzesentwurf ist hier zu finden. (tku)

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Neue Chancen im Firmengeschäft: Gesunderhaltung der Belegschaft

„Die Gesundheit der Menschen ist tatsächlich das Fundament, auf dem all ihr Glück und all ihre Kräfte beruhen“. Das Zitat von Benjamin Disraeli, ehemaliger Präsident des britischen Unterhauses, ist aktueller denn je, auch aus Firmensicht. Zeit für betriebliche Einkommenssicherung plus Gesundheitsmanagement.

Von Lars Rieger, Senior Broker Consultant bei elipsLife Deutschland

Die Angst, schwer zu erkranken, ist in der Gesellschaft seit jeher tief verwurzelt. Seit fast 30 Jahren untersucht das Infocenter der R+V Versicherung in einer Langzeitstudie die Ängste der Deutschen. Wenig überraschend ist nun, dass die Sorge, schwer zu erkranken, in der aktuellen Situation gestiegen ist. Sie liegt nun bei 41%. Bemerkenswert ist hierbei, dass diese Sorge mittlerweile in allen Altersgruppen nahezu gleich hoch ist. Dies ist neu, waren doch im Verlauf der Langzeitstudie bei dieser Frage die jüngeren Befragten bis zum Alter 30 bisher deutlich sorgloser. Offensichtlich hat die Covid-19-Pandemie hier zu einem markanten Umdenken geführt.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass auch die Absicherung der Arbeitskraft im Bewusstsein der Deutschen einen sehr hohen Stellenwert einnimmt. Umso mehr erstaunt, dass die Anzahl der Haushalte, in denen eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorhanden ist, seit Jahren bei etwa 15% stagniert. Hohe Nachfrage und geringe Verbreitung – wie passt das zusammen?

Beteiligung des Arbeitgebers gefragt

Eine Erklärung sind sicher Vorerkrankungen, die eine Absicherung für viele Arbeitnehmer nicht mehr oder nur noch zu erschwerten Konditionen möglich machen. Auch die Höhe der Versiche­rungsprämie stellt für viele Beschäftigte, insbesondere für handwerklich oder körperlich Tätige, oft eine Hürde dar. Was in der Altersversorgung längst Standard ist, wird somit auch bei der Absicherung der Arbeitskraft zunehmend deutlich: Ohne eine Beteiligung des Arbeitgebers ist eine bedarfsgerechte Absicherung für die Mehrheit der Beschäftigten kaum realisierbar. Hierbei geht es nicht nur um den häufig anzutreffenden Rahmenvertrag, der Arbeitnehmern den Zugang zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung erleichtert – Stich­wort vereinfachte Gesundheitserklärung – oder günstigere Konditionen bietet. Vielmehr ist die Zeit mehr denn je reif für eine arbeitgeberfinanzierte Absicherung der Belegschaft im Kollektiv. An diesem Punkt setzt die betriebliche Einkommenssicherung von elipsLife mit der Kombination aus Versicherungsschutz und Care Management – eine Kombination verschiedenster Präventions- und Reintegrationsbausteine – an.

Bei entsprechender Gestaltung bietet diese Lösung nicht nur für Arbeitnehmer Vorteile. Auch der Arbeitgeber kann auf unterschiedliche Weise profitieren. Vermittlern und Beratern im Firmenkundengeschäft stehen deshalb mehr denn je Argumente im Gespräch mit ihren Kunden zur Verfügung, die abhängig von der Funktion des Ansprechpartners im jeweiligen Unternehmen herangezogen werden können.

Argumente im Gespräch mit den Personalverantwortlichen

Eine zentrale Aufgabe der Personalverantwortlichen ist das Finden und Binden von Fachkräften. Durch die demografische Entwicklung werden die Herausforderungen in diesem Bereich künftig noch größer. Deshalb kann die betriebliche Einkommenssicherung hier ein wichtiger Faktor sein, insbesondere vor dem Hintergrund des wachsenden Risikobewusstseins in der Bevölkerung.

Das elipsLife Care Management unterstützt darüber hinaus bei der rechtskonformen Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Sinne von § 167 Abs. 2 SGB IX und trägt somit zu einer Entlastung der Personalverantwortlichen bei. Im Übrigen zieht die kollektive Versorgung der Mitarbeiter keinen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich. Unterjährige An- oder Abmeldungen entfallen beispielsweise vollständig.

Argumente im Gespräch mit der kaufmännischen Geschäftsleitung

Die kaufmännische Geschäftsleitung unterzieht jeden Employee-Benefit-Baustein aus nachvollziehbaren Gründen einer betriebswirtschaftlichen Prüfung. Die betriebliche Einkommenssicherung von elipsLife kann mithilfe des Care Managements zu einer signifikanten Reduzierung fehlzeitbedingter Kosten beitragen. Präventive Maßnahmen, Unterstützung bei der Wiedereingliederung erkrankter Mitarbeiter durch einen persönlichen Gesundheitslotsen oder Tipps für die Gesunderhaltung der Belegschaft – diese und weitere Bausteine rechtfertigen den Anspruch von elipsLife, für ihre Kunden mehr als eine Versicherung zu sein.

Wie wichtig die Reduzierung fehlzeitbedingter Kosten für jedes Unternehmen ist, belegen die regelmäßig veröffentlichten Zahlen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA). Demnach lag der durchschnittliche Krankenstand im Jahr 2018 bei 4,3%, die krankheitsbedingten Kosten pro Mitarbeiter summierten sich auf 3.561 Euro pro Jahr. Kosten, die sich mithilfe des elipsLife Care Managements reduzieren lassen. Die betriebliche Einkommenssicherung ist somit einer der wenigen Employee-Benefit-Bausteine, die einen direkt messbaren Return on Investment ermöglichen.

Argumente im Gespräch mit den Arbeitnehmervertretern

Arbeitnehmervertreter wie zum Beispiel Betriebsräte haben in erster Linie die Interessen der Belegschaft im Blick. Aber auch hier kann die betriebliche Einkommenssicherung von elipsLife eindrucksvoll punkten. Durch die Arbeitgeber­finanzierung fallen keine Kosten für die Mitarbeiter an, vielmehr handelt es sich um einen zusätzlichen Lohnbaustein.

Die Notwendigkeit einer Absicherung der Arbeitskraft wird zwar – wie bereits erwähnt – von einem Großteil der Bevölkerung anerkannt, der Verbreitungsgrad ist jedoch nach wie vor gering. Eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Einkommenssicherung trägt somit spürbar zu einer Verbesserung der Versorgungssituation bei. Hinzu kommt, dass bereits ab einer Unternehmensgröße von zehn Mitarbeitenden in der Regel keinerlei Gesundheitsfragen erforderlich sind. Besonders für Arbeitnehmer, die aufgrund von Vorerkrankungen keine private Absicherung mehr abschließen können, ist die betriebliche Einkommenssicherung daher ein unschätzbarer Vorteil, den sie von ihrem Arbeitgeber erhalten.

Zu guter Letzt stehen den Arbeitnehmern die Leistungen aus dem elipsLife Care Management zur Verfügung. Hierbei sind insbesondere das Gesundheitstelefon sowie der bereits erwähnte persönliche Gesundheitslotse zu nennen.

Fazit: Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten

Die Corona-Krise hat uns allen vor Augen geführt, welch wichtiges Gut die Gesundheit ist. Diese erhöhte Sensibilität bietet Vermittlern und Beratern im Firmenkundengeschäft neue Möglichkeiten in den Gesprächen mit ihren Kunden. Die betriebliche Einkommenssicherung von elipsLife ist daher ein Employee-Benefit-Baustein für moderne und fürsorgliche Arbeitgeber. Das Care Management hilft Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen bei der Vermeidung und Verkürzung von Fehlzeiten. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten und ein ganz besonderes Zeichen der Wertschätzung in Zeiten des Fachkräftemangels.

Den Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 08/2020 und in unserem ePaper.

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Ein Artikel von
Lars Rieger

AXA erweitert digitalen Service in der bAV

Die AXA setzt auch in betrieblicher Altersversorgung (bAV) auf Digitalisierung und bietet entlang der Customer Journey verschiedene digitale Möglichkeiten an. Die internetgestützte Vertragsverwaltung von Kollektivbeständen wurde vereinfacht und der Internetauftritt zur Mitarbeiterabsicherung neu gestaltet.

Der Ausbau der digitalen Zugangswege für Kunden und Vertriebspartner ist elementarer Teil der strategischen Ausrichtung der AXA. Auch in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) hat der Versicherer diesen Weg konsequent eingeschlagen, unter anderem um die Strecke vom Angebot über den Antrag bis zur Verwaltung vollständig digital erlebbar zu machen. Um flexible Lösungen in der Beratung von Entgeltumwandlung im Kollektivgeschäft anbieten zu können, kooperiert die AXA mit etablierten Partnern. „Um dem steigenden Bedarf unserer Kunden nach digitalen Medien gerecht zu werden, bieten wir in der betrieblichen Altersversorgung entlang der gesamten Customer Journey verschiedene digitale Möglichkeiten an“, erklärt Frederick Krummet, Leiter des Bereichs Corporate Employee Benefits (CEB) bei AXA.

Digitale Verwaltung der Kollektivbestände

Im Rahmen der angebotenen Lösungen der digitalen bAV-Welt der AXA können sich beispielsweise Mitarbeiter an jedem Ort und jederzeit über ihre bAV informieren und diese auch online abschließen. Darüber hinaus ist über das bAV-Firmenkundenportal von AXA nach Vertragsabschluss eine komplett digitale Verwaltung der Bestände möglich.

Neu gestalteter Internetauftritt zur Mitarbeiterabsicherung

Im vergangenen Jahr hat die AXA die Bereiche der betrieblichen Krankenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung im neuen Geschäftsfeld CEB gebündelt hat (AssCompact berichtete). Nun spiegelt sich diese ganzheitliche Sichtweise auch im neu gestalteten Internetauftritt wieder. Auf www.axa.de/mitarbeiterabsicherung finden Vertriebspartner, Firmenkunden und deren Mitarbeiter das komplette Angebot von AXA zur Mitarbeiterabsicherung nun übersichtlich und komprimiert auf einen Blick. (tk)

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