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Assekuranz bAV allgemein

bAV: Smarte Prozesse als Erfolgsfaktor für den Vertrieb

Der Administrationsaufwand gilt als größte Hemmschwelle für eine noch breitere bAV-Durchdringung. Die WWK bietet bei ihrer bAV-Lösung volldigitalisierte Prozesse, um die Komplexität der Vertragsverwaltung zu verringern und Vermittlern die Beratung zu vereinfachen.

Ein Beitrag von Dr. Winfried Gaßner, Leiter Produktmanagement der WWK Versicherungen

Wenn es um ihre Rente geht, verlassen sich mehr als 30 Millionen Angestellte in Deutschland auf die gesetzliche Rente. Allerdings wird die Höhe der Renten in den kommenden Jahren weiter schrumpfen; immer weniger Erwerbstätige müssen künftig immer mehr Rentner finanzieren. Mithilfe der betrieblichen Altersversorgung (bAV) lässt sich die Lücke bei der Rente verkleinern. Durch die Befreiung von Steuern und Sozialabgaben während des Sparvorgangs – innerhalb bestimmter Grenzen – ist die Entgeltumwandlung der vom Staat am stärksten geförderte Vorsorgeweg. Zusätzlich beteiligt sich der Arbeit­geber an der Betriebsrente. Am beliebtesten ist dabei die Direktversicherung. Sie genießt seit Jahren hohes Vertrauen in der Bevölkerung und ist durch den geringen Verwaltungsaufwand auch in kleinen Firmen darstellbar.

Betriebsrentenstärkungsgesetz wirkt positiv

Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 01.01.2018 hat die bAV noch einmal deutlich an Attraktivität gewonnen. Doch anders als politisch gewollt, sorgt nicht das neue Sozialpartnermodell für positive Effekte. Denn der Verzicht auf Kapitalgarantien stößt bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf große Zurückhaltung. Stattdessen überzeugen die verbesserten Förderbedingungen bei der Entgeltumwandlung – allen voran die Anhebung der Steuerfreiheit für Beitragszahlungen auf bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Aber auch durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15% werden versicherungsförmige Durchführungswege wie die Direktversicherung für Arbeitnehmer noch attraktiver. Über 100% des Eigenbeitrags werden bei einer Vielzahl von Beschäftigten durch staatliche und betriebliche Förderbeiträge zusätzlich angespart. Darüber hinaus unterliegen Arbeitgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz neuen Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber ihren Mitarbeitern. Bis Ende 2021 sind alle Arbeitnehmer daher auf Verlangen vom Arbeitgeber oder Versorgungsträger über Möglichkeit und Förderung im Rahmen der Betriebsrente zu informieren.

Haftungssicherheit und Renditechancen durch innovative Garantieprodukte

In der bAV können unterschiedliche Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen: Arbeitgeber wünschen sich ein haftungssicheres, verwaltungsarmes Produkt ohne komplexe Prüfvorgaben, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter. Arbeitnehmern ist eine vollständige Kapitalgarantie wichtig, ebenso ein attraktiver garantierter Rentenfaktor. Zusätzlich sollen auch die Renditechancen der weltweiten Kapitalmärkte im Sparprodukt genutzt werden.

Für den Durchführungsweg Direktversicherung bietet die WWK in nur einem Produkt eine attraktive Lösung für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer. Unter dem Markennamen WWK IntelliProtect® bietet der Versicherer seit über zehn Jahren eine bewährte fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantie an. Sie wurde im vergangenen Jahr unter dem Namen WWK IntelliProtect® 2.0 um viele wertvolle Features ergänzt. Die angebotene Vorsorgelösung ermöglicht hohe Renditechancen durch die Partizipation an den weltweiten Aktienmärkten und gewährleistet gleichzeitig eine vollständige Absicherung der eingezahlten Beiträge.

iCPPI-Mechanismus

Ermöglicht wird dies durch die als „individuelle Constant Proportion Portfolio Insurance (iCPPI)“ bekannte dynamische Portfolio-­Absicherungsstrategie, die kundenindividuell für jeden Kundenvertrag zum Einsatz kommt. Die notwendigen Portfolioumschichtungen werden dabei börsentäglich durchgeführt und nicht nur zum Monatsende, wie es bei den meisten Wettbewerbsprodukten der Fall ist. Entscheidend kann dies in extrem volatilen Marktphasen sein, wie sie beispielsweise im Frühjahr 2020 zu Beginn der Pandemie zu sehen waren. Ob die Reaktionszeit einen Tag beträgt oder einen Monat – den Renditeunterschied sieht der Kunde sofort in Euro und Cent.

Das hat den Kunden der WWK in der Vergangenheit sehr hohe Investitionsquoten in die gewählten Investmentfonds und damit hohe Renditen ermöglicht. Reale Kundenverträge belegen dies: Die Beitragsgarantie war zu keinem Zeitpunkt und für keinen Kunden gefährdet und die Verträge haben mit steigenden Märkten rasch wieder in Aktien investiert.

Die angebotenen Fondsrenten mit Garantie bieten damit die besten Renditechancen unter allen fondsgebundenen Hybridprodukten am Markt. Dies ist das Ergebnis einer Studie des renommierten Instituts für Vermögensaufbau (IVA). Besonders hervorgehoben werden die hohen Aktienquoten und die damit verbundene Renditestärke der WWK-Policen.

Komplexität der Vertragsverwaltung reduzieren

Die hohe Komplexität der Vertragsverwaltung seitens der Unternehmen wird branchenweit als größtes Hindernis für eine noch stärkere Verbreitung der bAV betrachtet. Aus diesem Grund hat die WWK mit „WWK bAV.digital“ seit mehreren Jahren einen vollintegrierten und digitalen Beratungs-, Angebots- und Verwaltungsprozess für Arbeitgeber, Vermittler und Versicherer im Einsatz. Damit wird die bAV für alle Beteiligten deutlich leichter. Einfache, smarte Prozesse und Beratungen sind der Erfolgsfaktor für den Vertrieb, um die Verbreitung der bAV vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen zu unterstützen.

Mit der von der WWK praktizierten digitalen Unterschrift sowie der vollelektronischen Antragsabwicklung wird die bAV-Beratung vollständig abgerundet. Sie bietet allen Beteiligten einen digitalen Prozess ohne Medienbrüche. Dabei werden alle Dokumente und Anträge automatisch erstellt und können mit dem Smartphone oder Tablet von allen Beteiligten elektronisch unterschrieben werden.

Nachhaltigkeit – Viel mehr als nur ein Trend

Gerade den Generationen Y und Z, also den heute unter 35-Jährigen, ist die Notwendigkeit zusätzlicher Altersvorsorge bewusst. Dabei wird besonders gerne auf attraktive Betriebsrentenmodelle zurückgegriffen. Ökologische und soziale Aspekte sind dieser Zielgruppe bei der Altersvorsorge wichtige Entscheidungskriterien, denen die WWK mit einer breiten Auswahl an nachhaltigen Fonds ebenso gerecht wird wie mit einem speziellen Fonds-Basket ESG (Environmental, Social, Governance; Umwelt, Soziales und Unternehmensführung).

Mit der bAV wird Nachhaltigkeit im doppeltem Sinne erreicht: Sie erfüllt die Kapitalanlagewünsche der jungen Generation und sorgt mit einem attraktiven Betriebsrentenkonzept für Mitarbeitermotivation und -bindung an die Unternehmen. Gerade im Wettstreit um qualifizierte Fach- und Führungskräfte stellt die betriebliche Altersversorgung damit einen entscheidenden Faktor dar und kann damit zu einer Art „Zugpferd“ der privaten Altersvorsorge werden.

AssCompact Forum betriebliche Versorgung

Zeitgemäße Lösungen und Konzepte sind Thema der AssCompact Wissen Veranstaltung Forum betriebliche Versorgung, das am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch die WWK ist als Partner des Forums mit einem Online-Workshop vertreten. Weitere Informationen zum Programm sowie zur Anmeldung finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „betriebliche Versorgung“ und in unserem ePaper.

Bild: © NicoElNino – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Dr. Winfried Gaßner

Betriebliche BU-Vorsorge mit Weitblick

Mit einer durchdachten betrieblichen Altersversorgung (bAV) kann sich ein Unternehmen als moderner Arbeitgeber von Mitbewerbern abheben. Eine charmante Lösung ist die Absicherung der Berufsunfähigkeit (BU). Die Continentale hat ein entsprechendes Produkt im Portfolio.

Ein Beitrag von Sascha Holstein, Leiter Vertriebsunterstützung bAV im Continentale Versicherungsverbund

Während die bAV in großen Betrieben inzwischen weit verbreitet ist, besteht in kleinen und mittelständischen Unternehmen starker Nachholbedarf. Für Vermittler ist dies ein guter Beratungsanlass. Gerade die betriebliche BU-Direktversicherung schafft eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Mehrwert für den Arbeitgeber

Eine sinnvoll ausgestaltete bAV-Lösung erleichtert es, gute Kräfte zu gewinnen und im Unternehmen zu halten. Zahlt der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung mehr als den Pflichtanteil, stärkt er seine Attraktivität zusätzlich. Außerdem kann er seine Beiträge als Betriebsausgaben absetzen.

Erhebliche Vorteile für die Mitarbeiter

Bei der betrieblichen BU-Absicherung zahlen die Mitarbeiter günstigere Beiträge als bei der Eigenvorsorge. Ein entscheidender Vorteil ist die meist erheblich vereinfachte Gesundheitsprüfung. Außerdem profitieren die Arbeitnehmer von der staatlichen Förderung. Wird die BU-Vorsorge in Form einer Direktversicherung über eine Entgeltumwandlung finanziert, sparen sie Steuern und Sozialabgaben. Allerdings sind im Leistungsfall im Vergleich zur privaten BU-Vorsorge höhere Steuern zu entrichten.

Günstiger BU-Schutz möglich

Als weitere Spielart der bAV bietet sich das Belegschaftsgeschäft an. Hier schließt der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit dem Versicherer. Die Arbeitnehmer erhalten einen auf sie zugeschnittenen Schutz zu meist günstigeren Konditionen als im Einzelgeschäft. Diese Option eignet sich besonders für kleinere Betriebe. Für solche unternehmensindividuellen Lösungen bringt die Continentale Lebensversicherung langjährige Erfahrung mit, auch bei der Mischkalkulation für unterschiedliche Berufsgruppen.

Existenzielle Absicherung zu stabilen Beiträgen

Wichtig ist, dass der BU-Schutz passt – und dabei bezahlbar ist und bleibt. Bei der Continentale können sich die Kunden auf günstige und stabile Beiträge verlassen. Seit mehr als 60 Jahren hat die Gesellschaft die eingangs berechneten BU-Prämien nie angehoben. Die Basis dafür hat das Unternehmen vor allem durch eine vorsichtige Risikoeinschätzung und Annahmepolitik geschaffen.

Immer up-to date

Die Continentale hat vor zwei Jahren ihre umfassende BU-Vorsorge auf die sich rasant wandelnde Arbeitswelt ausgerichtet. In diesem Zusammenhang hat sie Berufsrisiken neu bewertet und rund 300 Zukunftsberufe identifiziert. Angesichts der seitdem nochmals beschleunigten Digitalisierung hat das Traditionshaus die Risiken vieler Arbeitsfelder aktuell neu berechnet. Für mehr als 500 Berufe konnten die Beiträge gesenkt werden.

Unbürokratische, kompetente Unterstützung

Die bAV-Spezialisten der Continentale unterstützen die Vertriebspartner dabei, Versorgungswerke sinnvoll zu gestalten – digital, telefonisch oder persönlich vor Ort. Für spezielle Fragen verfügt die Gesellschaft über ein Netzwerk von Experten und Fachanwälten. Weitere Informationen erhalten freie Vermittler unter makler.continentale.de/premium-bu-dv.

AssCompact Forum betriebliche Versorgung

Dieser Beitrag erscheint im Rahmen der AssCompact Wissen Veranstaltung Forum betriebliche Versorgung, das am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch die Continentale ist als Partner des Forums mit einem Online-Vortrag vertreten. Weitere Informationen zum Programm sowie zur Anmeldung finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

Bild: © alphaspirit – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Sascha Holstein

Betriebliche Altersversorgung: Grün macht den Unterschied

Kicker, Yoga und Sabbaticals – der Kampf um die besten Talente macht Unternehmen erfinderisch. Ein unterschätzter Trumpf: die betriebliche Altersversorgung. Nachhaltige neue Produkte treffen genau den Nerv der Zeit. Ein Beitrag von Ute Thoma, Leiterin Betriebliche Vorsorge Vertrieb bei die Bayerische.

Ein heimlicher Champion: Mit 35% aller Personen, die Vorsorge betreiben, ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) die Nummer 1 der Deutschen. Fonds, ETFs, Riester und Co. folgen erst dahinter. Was macht diesen Champion noch besser? Wenn er grün ist! Denn am Thema Nachhaltigkeit führt in der Vorsorge kein Weg mehr vorbei. Laut einer neuen Studie des Marktforschungsinstituts Rothmund Insights möchte jeder zweite Kunde schon heute bei der Wahl seiner Versicherung auf das Thema Nachhaltigkeit achten. Wer bAV und grünes Gewissen in der Beratung vereint, eröffnet sich enorme Chancen.

So wird die bAV zum Klimaschützer

Der Schlüssel, mit dem Betriebe ihren Mitarbeitenden eine Altersvorsorge mit Klimaschutz-Plus bieten, liegt in der Kapitalanlage eines bAV-Produkts. Wohin fließen die Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzahlen? Versicherer, die transparent machen, wie sie in ihrer Kapitalanlage ESG-Kriterien berücksichtigen, bieten hier klare Vorteile.

Noch überzeugender wird der grüne Kern eines bAV-Produkts, wenn Versicherer die Beiträge nicht nur verantwortungsbewusst investieren, sondern damit aktiv etwas zum Besseren bewirken. Die Bayerische garantiert mit den bAV-Lösungen ihrer nachhaltigen Marke Pangaea Life zum Beispiel, dass Beiträge unter anderem in konkrete Sachwerte aus dem Bereich der erneuerbaren Energien fließen – die täglich CO2 einsparen und abertausende Haushalte mit sauberer Energie versorgen.

Drei von vier Bewerbern ist Arbeitgeber-Nachhaltigkeit wichtig

Neben traditionellen Faktoren wie dem Gehalt oder dem Ruf eines Unternehmens achten gerade junge Arbeitnehmer zunehmend auf einen weiteren Aspekt: Wie nachhaltig agiert ein Arbeitgeber? StepStone und das Handelsblatt Research Institute ermittelten in einer Studie: Drei von vier Befragten schreiben dem Stellenwert von Nachhaltigkeit bei ihrem (potenziellen) Arbeitgeber eine hohe Wichtigkeit zu. Betriebe, die ihre Nachhaltigkeitsbemühungen glaubhaft nach außen vermitteln können, haben in Zeiten des Fachkräftemangels einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Eine Tatsache, die Vermittler in der bAV-Beratung thematisieren sollten.

Denn eine grüne bAV bringt Unternehmen auf vielen Ebenen Vorteile:

  • Entscheidender Wettbewerbsvorteil im „War for talents“, indem sich Betriebe gegenüber den eigenen Mitarbeitern, Fachkräften und in der Öffentlichkeit als ökologisch und sozial verantwortungsbewusster Arbeitgeber präsentieren
  • Engere Mitarbeiterbindung, indem Mitarbeiter Zugang zur beliebtesten Form der Altersvorsorge erhalten
  • Finanzielle Vorteile durch Steuerbegünstigungen und Abgabeneinsparungen
  • Nachweisbare Nachhaltigkeit wird ein entscheidender Faktor in der Finanzierung: Banken legen bei Kreditanfragen von Unternehmen bereits heute Wert auf eine existente Nachhaltigkeitsstrategie. Wer sich als Unternehmen hier nicht positionieren kann, hat Probleme Geldmittel zu bekommen.
  • Erhöhung der Mitarbeiterzufriedenheit, indem diese unterstützt werden, ihre Rentenlücke zu schließen
Eine Chance für den Vertrieb

Angesichts der enormen Vorteile einer nachhaltigen betrieblichen Altersversorgung besteht die Herausforderung für Vermittler darin, ihre betrieblichen Kunden für das Thema zu sensibilisieren. Denn während viele Betriebe hohe Ressourcen dafür aufwenden, ihr Unternehmen auf Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung zu trimmen, ist die Existenz nachhaltiger bAV-Lösungen häufig noch unbekannt. Als einer der Vorreiter der nachhaltigen bAV unterstützt Pangaea Life Vermittler mit innovativen Beratungskonzepten. Dazu zählt zum Beispiel eine digitale Investmentreise zu den erneuerbaren Energieanlagen des Fonds.

Wer sich heute glaubwürdig als kompetenter Ansprechpartner im Bereich der nachhaltigen bAV positioniert, profitiert in den nächsten Jahren von einem steilen Wachstumstrend. Entscheidend dabei ist es, den Kunden glaubhaft aufzuzeigen, wie sie mit grünen bAV-Lösungen auf mehreren Zukunftsfeldern gleichzeitig vorangehen – und sich damit einen wichtigen Wettbewerbsvorteil auf dem Markt sichern. Denn Nachhaltigkeit, Klimaschutz und die wachsende Vorsorgelücke im Alter werden auch in den kommenden Jahren den öffentlichen Diskurs prägen. Diese hohe Aufmerksamkeit gilt es mit den richtigen bAV-Lösungen im Vertrieb zu nutzen.

Der Beitrag erscheint im Rahmen der Veranstaltung AssCompact Forum betriebliche Versorgung, das am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch die Bayerische ist als Partner des Forums mit einem Online-Vortrag vertreten. Weitere Informationen finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

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Ein Artikel von
Ute Thoma

bAV: Digital als Vertriebsstrategie

Im Zuge des Lockdowns haben Vermittlerinnen und Vermittler digitalen Kundenkontakt auf- und ausgebaut. Wie können Vermittler die Potenziale der Digitalisierung in der bAV für ihre erfolgreiche Vertriebsstrategie nutzen? Ein Beitrag von Martin Bockelmann, Gründer und CEO der Xempus AG.

Die letzten Monate waren für den Versicherungsvertrieb operativ eine Herausforderung. Diese Herausforderung stellt sich zunehmend als eine große strategische Chance heraus. Mit dem Start ins Home-Office galt es zunächst, sich der neuen Situation zu stellen und möglichst schnell den Kontakt zu Kundinnen und Kunden online aufzubauen. Ein Kraftakt, den Vermittlerinnen und Vermittler gemeistert haben. Doch eine Frage tritt seitdem immer stärker in den Vordergrund: Wie lässt sich aus operativen Ad-hoc-Maßnahmen eine dauerhaft erfolgreiche Vertriebsstrategie entwickeln? Digitalisierung ist kein Selbstzweck, sondern bringt echten Mehrwert. Online-Beratung ist dafür ein wichtiger Baustein. Doch es braucht mehr als das.

Auswertung: Bewertungssummen bei bAV-Anträgen während Lockdown gestiegen

Blicken wir zunächst einmal zurück: Gerade bei sehr beratungsintensiven Versicherungsprodukten liegt die Vermutung nahe, dass die letzten Monate zu starken Einschnitten beim Produktabsatz geführt haben. Doch ist dem so? Als unabhängige Vorsorge-Plattform hat Xempus ca. 100.000 Datensätze im Zeitraum Januar 2020 bis Februar 2021 untersucht und im Hinblick auf Veränderungen bei Anträgen, Vertriebswegen oder nachgefragten Tarifarten ausgewertet und festgestellt: Zwar hinterließen beide Lockdowns ihre Spuren bei der Anzahl der bAV-Anträge. Doch bereits im August 2020 haben die bAV-Anträge das Vorkrisenniveau von Januar 2020 erreicht, im Februar 2021 lag die Zahl der Anträge sogar um die Hälfte höher als ein Jahr zuvor.

Die Betrachtung zeigt: Diejenigen, die mit umfassenden digitalen Mitteln die Herausforderung angenommen haben, konnten sogar profitieren. Und das gleich mehrfach: Nicht nur die Zahl der bAV-Anträge ist gegenüber dem Niveau vor der Krise gestiegen, sondern auch die Bewertungssumme pro Antrag. Die Zahlen zeigen, dass gerade Personen mit höheren Einkommen in den letzten Monaten das Bedürfnis hatten, Vorsorge anzugehen.

Strategische Option: Skalierungschancen gerade bei beratungsintensiveren Produkten

Wenig beratungsintensive Versicherungsprodukte mögen den Reiz haben, zügig und in größerer Anzahl abgewickelt werden zu können. Doch es lohnt sich durchaus, als Vermittlerin oder Vermittler den Blick auf beratungsintensivere Produkte zu richten. Höhere Beratungsintensität ist nicht gleichbedeutend mit mehr Aufwand und Risiko. Hier kommt das Digitale zum Tragen. Und zwar das Digitale, das mehr als ein Gesprächs-Tool ist.

Schon bei der Beratung kann Digitalisierung Vorteile bieten – etwa, um Kundinnen und Kunden eine transparente, faktenbasierte Empfehlung geben zu können. Entscheidungen sind besser, wenn im Vorfeld alle Alternativen durchgespielt wurden. Digital lässt sich dies einfach abbilden. Um beim Beispiel bAV zu bleiben: Ein Vermittler zeigt in der Beratung, welche Art der Vorsorge individuell geeignet ist, und vergleicht die verschiedenen Förderarten (bAV versus private Vorsorge). Das ist ein großer Mehrwert bei der Entscheidungsfindung.

Reicht ein erfolgreicher Abschluss? Gerade in der dauerhaften Bestandsverwaltung liegt eine Menge Arbeit. Hier kann die Digitalisierung alle Stärken ausspielen und den Aufwand auf ein Minimum reduzieren. Wenn bei der bAV über Schnittstellen alle Beteiligten, Versicherer, Arbeitgeber, Vermittlerinnen und Vermittler sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf einer Plattform vernetzt sind, können Statusänderungen jederzeit und überall verfügbar gemacht werden. Regulatorische Veränderungen lassen sich zentral über die Plattform einspeisen und ohne Verzögerung für alle verankern.

Digitalisierung bringt klar quantifizierbare Vorteile

Die Vorteile der Digitalisierung für den Versicherungsvertrieb sind nicht nur Theorie. Xempus hat am Beispiel bAV ausgewertet, welche Vorteile eine digitale Plattform für Vermittlerinnen und Vermittler hat. Zum einen zeigt die Auswertung der Daten, dass Neuabschlüsse durch eine volldigitale Beratungsstrecke nach zwölf Monaten durchschnittlich über 50% steigen. Dank der rechtssicheren Beratungsstrecke können zudem Stornoquoten nachhaltig gesenkt werden. Die Bewertungssumme pro Police ist doppelt so hoch wie der Marktdurchschnitt. 60% davon entstehen nachweislich durch die digitale Unterstützung in der Beratung. Und was das Thema Skalierung anbelangt: Eine Vermittlerin oder ein Vermittler kann mithilfe der digitalen Plattform das gleiche bAV-Geschäftsvolumen mit 40% Zeitersparnis abwickeln.

Unabhängige Plattform bietet weitere Interaktionsmöglichkeiten

Digitalisierung im Versicherungssektor geht weiter in Richtung automatisierte Prozesse in Beratung und Abschluss. Der versierte Blick auf die Gesamtsituation von Kundinnen und Kunden ist und bleibt dabei unerlässlich, damit diese bestmöglich vorsorgen können. Beratung und Verwaltung sind dadurch effizient und fundiert.

Eine Plattform, auf der alle relevanten Beteiligten vertreten sind, wie etwa bei der bAV, bietet Effizienzgewinne und eröffnet weitere Perspektiven. Es entsteht ein Ökosystem, in dem viele weitere Produkte und Lösungen vermittelt werden können – rund um das Thema Vorsorge. Die Zeit ist günstig, um die strategischen Optionen für die Zukunft zu klären. Die Zukunft ist digital.

Dieser Beitrag erscheint im Rahmen der AssCompact Wissen Veranstaltung Forum betriebliche Versorgung, das am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch Xempus ist als Partner des Forums mit einem Vortrag dabei. Weitere Informationen zum Programm sowie zur Anmeldung finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

Bild: © Xempus

 
Ein Artikel von
Martin Bockelmann

Steuerliche Fallstricke: bAV für Arbeitnehmer-Ehegatten

Wer einen Ehegatten im Betrieb beschäftigt und diesem betriebliche Versorgungsleistungen gewährt, sollte einiges beachten. Denn es gibt steuerliche Fallstricke. Zu dem Thema hat der Bundesfinanzhof entschieden. Michael Gerhard, Aktuar (DAV) bei der Longial GmbH, beleuchtet die Sachlage.

Nicht selten beschäftigt der Inhaber eines Betriebs auch seinen Ehegatten als Arbeitnehmer. Regelmäßig soll auch dieser dann betriebliche Versorgungsleistungen erhalten. Allerdings knüpft die Finanzverwaltung an die steuerliche Anerkennung solcher Versorgungsmodelle diverse Bedingungen. Inwieweit diese eingehalten werden, kann strittig sein. Das zeigen zwei jüngst vom Bundesfinanzhof entschiedene Verfahren (BFH-Urteile vom 28.10.2020 [X R 1/19 und X R 32/18]).

Bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmer-Ehegatten, aber auch bei anderweitigen Ergänzungen in deren Arbeitsverträgen, zum Beispiel bei der Vereinbarung eines Lebensarbeitszeitkontos, ist Vorsicht geboten.

Grundvoraussetzung: Ein steuerlich anzuerkennender Arbeitsvertrag

Um eine betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer-Ehegatten überhaupt einrichten zu können, ist ein steuerlich anerkanntes Dienstverhältnis zwingend erforderlich, denn Versorgungsleistungen dürfen nicht allein aufgrund einer familienrechtlichen Beziehung in Aussicht gestellt werden (BVerfG 1 BvR 285/66 v. 22.7.1970, Rn. 44, BStBl. II 1970, S. 652). Das Dienstverhältnis muss „betrieblich veranlasst“, also nicht nur zum Schein eingerichtet sein. Vielmehr muss es eindeutig und ernsthaft vereinbart, das heißt mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag begründet werden. Und nicht zuletzt müssen die getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich „gelebt“ werden, wie zum Beispiel die Erfüllung der vereinbarten Arbeitszeiten und der vereinbarten Aufgaben oder auch die Auszahlung des Gehaltes durch Überweisung auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten.

Sind die Grundvoraussetzungen des steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt, wird auch die betriebliche Altersversorgung nicht steuerlich anerkannt werden können.

Ist die Zusage ernsthaft gewollt? Nachweis durch betriebsinternen Fremdvergleich

Für die von der Finanzverwaltung geforderte Ernsthaftigkeit reicht es aus, wenn die dem Arbeitnehmer-Ehegatten in Aussicht gestellten Leistungen nicht höher ausfallen als Leistungen, die familienfremden Arbeitnehmern zugesagt werden. Dieser Vergleich ist mit Personen durchzuführen,

  • die eine gleiche oder geringwertigere Tätigkeit ausüben,
  • die bei Erteilung der Versorgungszusage dem Betrieb nicht länger angehört haben als der Arbeitnehmer-Ehegatte und
  • für die kein höheres Pensionsalter vereinbart wurde (BMF, Schreiben v. 4.9.1984, IV B 1 – S 2176 – 85/84).

Sind solche Arbeitnehmer im Betrieb tatsächlich nicht vorhanden, ist zu klären, ob Arbeitnehmern, die keine Familienangehörigen sind, eine entsprechende Versorgungszusage erteilt werden würde.

Besserstellung gegenüber anderen Mitarbeitern nur in Ausnahmefällen

In Ausnahmefällen kann die geforderte Ernsthaftigkeit einer Versorgungszusage aber durchaus auch geben sein, obwohl der Arbeitnehmer-Ehegatte gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern bessergestellt wird. Das ist nach Auffassung des BFH zum Beispiel dann der Fall, wenn durch die Versorgungszusage besondere Arbeitsleistungen berücksichtigt werden oder eine fehlende Sozialversicherungsrente (BFH I R 124/73 v. 15.7.1976) ersetzt wird.

Nimmt die Finanzverwaltung eine Besserstellung an, für die es keine Rechtfertigung gibt, wird die Versorgung in aller Regel steuerlich nicht anerkannt. Hier ist besondere Vorsicht geboten, wie ein aktuelles Urteil des BFH zeigt. Dabei ging es um die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos (Wertguthabenkonto) für den Arbeitnehmer-Ehegatten (BFH-Urteil vom 28.10.2020 – X R 1/19):

Mit einem Arbeitnehmer-Ehegatten war eine Vereinbarung zur Einrichtung eines Wertguthabenkontos geschlossen worden (vgl. § 7b SGB IV). Danach konnte der Arbeitnehmer-Ehegatte in einem von ihm festgelegten Umfang Gehaltsbestandteile zugunsten eines Arbeitszeitkontos verwenden. Hiervon machte der Arbeitnehmer-Ehegatte ab Beginn seines Dienstverhältnisses Gebrauch. Er zahlte dort monatlich einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro ein. Sein Monatsgehalt belief sich auf 1.410 Euro. Dem Arbeitnehmer-Ehegatten stand es frei, die eingezahlten Mittel – nach einer Ankündigungsfrist von jeweils drei Monaten – wahlweise für verschiedene Zwecke zu verwenden: vorzeitiger Ruhestand, Teilzeit, Freistellung, betriebliche Altersversorgung. Im Falle der Freistellung bestand für den Arbeitgeber einmalig die Möglichkeit, die Entscheidung des Arbeitnehmer-Ehegatten abzulehnen.

Der BFH lehnte eine steuerliche Anerkennung der Zuführungen zum Wertguthabenkonto mit folgenden Erwägungen ab: Für die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Gestaltung betrieblich oder privat veranlasst ist, ist nach Auffassung des Gerichtes grundsätzlich die Gesamtheit aller objektiven Gegebenheiten maßgebend. Die Kriterien des Fremdvergleichs sind dabei einzeln zu würdigen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Fremdüblichkeit bei einer Gestaltung nicht gegeben ist, kann nach Ansicht des BFH insbesondere dann vorliegen, wenn die weitaus meisten Chancen nur auf der Seite des Arbeitnehmer-Ehegatten liegen. Für den BFH war das hier der Fall. Denn der Arbeitnehmer-Ehegatte könne, nahezu unbegrenzt, sein Wertguthabenkonto finanzieren, um dann ständig wiederkehrend Freistellungen in sein Arbeitsleben zu integrieren. Dies habe er nicht langfristig anzukündigen. Der Arbeitgeber könne diesbezüglich auch nur einmal widersprechen. Nach Auffassung des BFH ist es unwahrscheinlich, dass eine solche Flexibilität die betrieblichen Abläufe im Zweifel nicht wesentlich stören würde.

Im Übrigen war ein entsprechendes Wertguthabenmodell anderen Arbeitnehmern im Betrieb nicht angeboten worden. Zudem unterschieden sich die Aufgaben des Arbeitnehmer-Ehegatten von den Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer nicht so wesentlich, dass eine Besserstellung gerechtfertigt sei. Aber selbst für diesen Fall sei es die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, der Frage nachzugehen, in welchem Umfang derart flexible Vereinbarungen in der Praxis überhaupt vorkommen. Dies sei jedoch unterblieben. Im Zweifel müsse das Finanzgericht also entsprechendes statistisches Material erst noch erheben. Das Verfahren wurde entsprechend zurückverwiesen.

Ob Regelungen zur Vergütung und Versorgung eines Arbeitnehmer-Ehegatten aus steuerlicher Sicht einem Fremdvergleich standhalten, ist also genauestens zu prüfen. Einseitige, unübliche Vorteile für den Arbeitnehmer-Ehegatten sollten vermieden werden.

Zur Höhe der zugesagten Leistungen und zum Zeitpunkt der Zusageerteilung

Eine weitere Anforderung der Finanzverwaltung ist ein Fremdvergleich hinsichtlich der Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen (sogenannte Angemessenheit [BFH III R 97/86 v. 14.7.1989]). Diese Leistungen sollten also nicht diejenigen übertreffen, welche vergleichbaren Arbeitnehmern in Aussicht gestellt wurden. Dies gilt zumindest hinsichtlich einer vom Arbeitgeber finanzierten Versorgung (zum Thema Entgeltumwandlung siehe unten).

Die Angemessenheit ist – wenn es keine vergleichbaren Arbeitnehmer in dem Betrieb gibt – in jedem Fall dann gegeben, wenn die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente 75% des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns des Arbeitnehmer-Ehegatten nicht übersteigen.

Zudem soll eine betriebliche Altersversorgung an einen Arbeitnehmer-Ehegatten nach Auffassung der Finanzverwaltung dann nicht steuerlich anzuerkennen sein, wenn diese zu einem Zeitpunkt erteilt wird, zu dem sie einem familienfremden Arbeitnehmer wegen der kurzen Dienstzeit bis zur Pensionierung nicht mehr eingeräumt oder ernsthaft angeboten würde (BMF, Schreiben v. 4.9.1984, IV B 1 – S 2176 – 85/84).

Allerdings lässt die Finanzverwaltung offen, welche Mindestdienstzeit sie in diesem Zusammenhang für erforderlich hält. Schreiben des BMF in Sachen Erdienbarkeit – wie man sie im Zusammenhang mit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung kennt – gibt es bislang nicht.

Der Sonderfall der Entgeltumwandlung: Leistungen in unbegrenzter Höhe?

Gegen eine betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung bestehen bei einem Arbeitnehmer-Ehegatten aus steuerlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings wollen die Finanzgerichte eine vollständige Umwandlung des Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (sogenannte „Nur-Pension“) in aller Regel nicht anerkennen (BFH VIII R 38/93 v. 25.7.1995).

Mit der Frage, ob eine betriebliche Altersversorgung steuerlich anzuerkennen ist, wenn zwar nicht das gesamte Gehalt des Arbeitnehmer-Ehegatten, aber doch ein wesentlicher Teil zugunsten einer Entgeltumwandlung verwendet wird, hatte sich ebenfalls der BFH jüngst zu befassen (BFH-Urteil vom 28.10.2020 [X R – 32/18]):

In dem betreffenden Fall hatte der Arbeitnehmer-Ehegatte mit der Firma vereinbart, ca. 45% seines laufenden Gehaltes zugunsten einer Unterstützungskassen-Versorgung umzuwandeln. Die Kasse finanzierte die in Aussicht gestellten Leistungen durch eine kongruente Rückdeckungsversicherung gegen einen laufenden Beitrag in gleichbleibender Höhe.

Die Finanzverwaltung wollte die von der Firma an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkennen. Sie war der Auffassung, die Zahlung sei nicht betrieblich veranlasst, weil sie einem Fremdvergleich nicht standhielte. Zum einen bestünde bei einer Unterstützungskassen-Versorgung für den Arbeitgeber ein Nachhaftungsrisiko. Zum anderen würde durch die hochvolumige Entgeltumwandlung im Rentenalter ein Versorgungsniveau erreicht, welches die Einkünfte während der Aktivenzeit um mehr als das Doppelte übersteige.

Diesen Bedenken hat sich der BFH nicht angeschlossen. Die Versorgung eines Arbeitnehmer-Ehegatten ist zwar auch bei einer Finanzierung durch Entgeltumwandlung einem Fremdvergleich zu unterziehen. In der Regel, so der BFH, sind Entgeltumwandlungen aber steuerlich anzuerkennen, es sei denn, es liegt ein besonderer Ausnahmetatbestand vor. Eine entsprechende Ausnahme könnte allenfalls dann vorliegen, wenn

  • eine vollständige Umwandlung des Gehalts vorgenommen wird, oder
  • die Gehaltsumwandlung durch eine sprunghafte Erhöhung der Gehaltszahlung vor Beginn der Umwandlung erst initiiert wird, oder
  • mit der Entgeltumwandlung zusätzliche Risiko- und Kostensteigerungen für den Arbeitgeber verbunden sind.

Im vorliegenden Fall war das aber alles nicht gegeben. Dem Arbeitnehmer-Ehegatten verblieben nach Umwandlung von 45% seines Gehalts noch ausreichende Einkünfte zur Abdeckung der laufenden Lebenshaltungskosten. Zudem war es aus Sicht des BFH nachvollziehbar, dass eine hohe betriebliche Altersversorgung angestrebt wurde, da der Arbeitnehmer-Ehegatte wegen des Wegfalls seiner Sozialversicherungspflicht später keine gesetzliche Rente von nennenswerter Höhe zu erwarten hatte. Darüber hinaus bliebe es Arbeitnehmern ganz allgemein unbenommen, (auch auf andere Weise) eine Überversorgung im Alter anzustreben. Der BFH ist der Meinung, dass auch Arbeitnehmer-Ehegatten ein solches Ziel per Entgeltumwandlung verfolgen dürften.

Besonderheiten bei der Hinterbliebenenversorgung

Eine weitere Besonderheit gibt es bei der Versorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten, wenn auch eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, die im Leistungsfall dem Inhaber des Betriebes zufließt.

Derartige Zusagen sind – zumindest in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse – nach Auffassung der Finanzverwaltung unzulässig, da beim Tod des Arbeitnehmer-Ehegatten Anspruch und Verpflichtung in der Person des Inhabers zusammenfallen (sogenannte Konfusion [H 6a Abs. 9, Witwen-/Witwerversorgung, EStR 2012]).

Arbeitnehmer-Ehegatten in Personen- und Kapitalgesellschaften

Die vorgenannten Ausführungen für Arbeitnehmer-Ehegatten betreffen Einzelunternehmen und beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft. Dies gilt zumindest dann, wenn diese Gesellschafter beherrschend sind und/oder gleichgerichtete Interessen verfolgen. Ob die betreffenden Kriterien auch bei dem angestellten Ehegatten des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft vollumfänglich anzuwenden sind, ist von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten noch nicht abschließend beurteilt. Sollen steuerliche Risiken vermieden werden, ist daher auch in diesen Fällen eine Einhaltung der beschriebenen Kriterien zu empfehlen.

Fazit

Soll für einen Arbeitnehmer-Ehegatten eine betriebliche Altersversorgung oder ein Wertguthaben eingerichtet werden, ist zur steuerlichen Anerkennung darauf zu achten, dass die Versorgungszusage einem betriebsinternen Fremdvergleich standhält. Im Zweifel ist daher zu einer vorsichtigen Vorgehensweise hinsichtlich Zeitpunkt der Zusage, Festlegung des Pensionsalters und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen zu raten.

Bei einer betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmer-Ehegatten in Form der Entgeltumwandlung gibt der BFH weitestgehend „grünes Licht“. Eine Überversorgung ist durchaus zulässig, ungewöhnliche Ausgestaltungen sollten aber nach wie vor vermieden werden. Insbesondere die sogenannte „Nur-Pension“ wird weiterhin nicht steuerlich anerkannt.

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So gelingt der Einstieg ins bAV-Geschäft

Für Vermittler steckt in der bAV ein oft unterschätztes, sehr profitables Beratungssegment. Denn obwohl das Problem der Rentenlücke mittlerweile dem Großteil der Bürger bekannt sein dürfte und Angestellte in Deutschland ein Recht auf die bAV haben, hat mehr als die Hälfte noch immer keinen Vorsorgevertrag.

Ein Beitrag von Florian Kammerl, Leiter Vertrieb bei der LV 1871

Dabei stellt die Betriebsrente auch in Krisenzeiten eine verlässliche Form der Altersvorsorge dar. Doch nicht nur Arbeitgeber und ihre Beschäftigten, sondern auch Vermittler haben oftmals noch Berührungsängste mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – zu komplex und undurchsichtig erscheint sie auf den ersten Blick. Dabei bietet gerade dieser erhöhte Beratungsbedarf Vermittlern die Chance, sich im noch ungesättigten bAV-Markt als Vorsorgeberater zu positionieren und sich ein lohnendes Geschäftsfeld zu erschließen.

Mit attraktivem Angebot überzeugen

Gründe für die bAV gibt es auch für Unternehmen viele. So haben sie als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern und werden bei der finanziellen Absicherung ihrer Angestellten vom Staat in die Pflicht genommen. Durch das Betriebsrentengesetz ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen dient ein attraktives bAV-Angebot zudem als Instrument, im Wettbewerb um Fachkräfte als verantwortungsbewusster Arbeitgeber zu überzeugen. Wichtig ist: Die Argumente für den Abschluss einer bAV sollten inhaltlich fundiert beim Arbeitnehmer ankommen. Hier sind nicht nur die Unternehmen gefragt, sondern auch Berater, um die Vorteile einer bAV für alle Parteien klar zu kommunizieren und die Umsetzung aktiv zu begleiten.

Jetzt ins bAV-Geschäft einsteigen

Um die bAV für Arbeitgeber und Arbeitnehmer optimal zu gestalten, gilt es, zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Vermittler haben hier die Möglichkeit, sich mit Fachwissen, individuellen Konzepten und passgenauer Beratung als Vorsorgeexperten zu positionieren und Firmen so dabei zu unterstützen, aus der bAV das Beste rauszuholen. Durch Kollektivverträge lässt sich das Geschäft im bAV-Segment zudem skalieren und ausbauen. Zusätzlich tritt ab 2022 der Arbeitgeberpflichtzuschuss von 15% auch für bereits bestehende Verträge in Kraft. Diese Gesetzesänderung können Vermittler nutzen, um mit gewerblichen Bestandskunden aus anderen Versicherungsfeldern wie zum Beispiel dem Sachgeschäft auch zur betrieblichen Altersvorsorge ins Gespräch zu kommen.

Expertise von Versicherern nutzen

Die betriebliche Altersversorgung wirkt auf den ersten Blick für viele Vermittler wie ein Buch mit sieben Siegeln? Vorsorgeberater stehen beim Einstieg in den bAV-Vertrieb nicht alleine da. Sie können auf umfassende Expertise und Erfahrungswerte von Versicherern zurückgreifen. Die LV 1871 unterstützt ihre Geschäftspartner beispielsweise mit breit gefächerten digitalen und analogen Informations- und Weiterbildungsangeboten rund um die Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung.

 

Der Beitrag erscheint im Rahmen der Veranstaltung AssCompact Forum betriebliche Versorgung, die am 29. und 30. Juni in digitalem Format stattfindet. Auch die LV 1871 ist als Partner mit einem Vortrag dabei. Weitere Informationen finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

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Ein Artikel von
Florian Kammerl

Das bAV-Geschäft von Aon geht an LCP

Aon verkauft sein bAV-Geschäft an den britischen Pensionsberater LCP. Dieser wird damit zu einem der größten Berater für betriebliche Versorgungssysteme in Deutschland. Der Deal könnte im Zusammenhang mit der Fusion von Aon und Willis Towers Watson stehen, über die die Europäische Kommission im August entscheiden will.

Das britische Beratungshaus für betriebliche Altersversorgung Lane Clark & Peacock LLP (LCP) hat sich vertraglich verpflichtet, das Pensionsberatungsgeschäft mit Versicherungsvermittlung, Pensionsplanverwaltung und Investment Consulting von Aon zu übernehmen.

Der Vollzug der Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der globalen Fusion zwischen Aon und Willis Towers Watson und dem erfolgreichen Abschluss marktüblicher Vertragsbedingungen. Mit dem Deal könnten Aon und Willis Towers Watson jedoch einen weiteren Schritt in ihrem Fusionsprozess gemacht haben. Eine Genehmigung des Mergers hatte die Europäische Kommission davon abhängig gemacht, dass sich die Maklerunternehmen aufgrund ihrer Marktstellung von Unternehmensbereichen trennen. Die endgültige Entscheidung über eine Genehmigung wurde in Brüssel voerst auf den 03.08.2021 verschoben.

Mit der Übernahme des Aon-Betriebsrentengeschäfts wird LCP einer der größten Berater für betriebliche Versorgungssysteme in Deutschland. In Großbritannien und Irland ist LCP das führende unabhängige, inhabergeführte Beratungsunternehmen für Altersvorsorge, Investment und Versicherungen. Für das Unternehmen, das intensiv in Technologie investiert, erschließt die Übernahme ein erhebliches Potenzial für die Integration und Innovation des deutschen Altersversorgungsmarktes, wobei der Erfolg in Großbritannien als Vorbild den Weg ebnen soll. (bh)

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Die Stuttgarter verleiht zum zehnten Mal bAV-Preis

Erneut hat die Stuttgarter den bAV-Preis für herausragende Hochschularbeiten vergeben. Gewürdigt wurde eine Abschlussarbeit, die sich mit den Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf die sozialstaatlichen Transferleistungen bei Personen mit Einkommen im Niedriglohnsektor befasst.

Zum inzwischen zehnten Mal hat die Stuttgarter mit dem mit 1.000 Euro dotieren bAV-Preis hervorragende Hochschularbeiten in der betrieblichen Altersversorgung prämiert. Diesjährige Preisträgerin ist Katharina Zey, bAV-Betriebswirtin (FH) von der Hochschule Koblenz. In ihrer Abschlussarbeit beleuchtet sie die Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf die sozialstaatlichen Transferleistungen bei Personen mit einem Einkommen im Niedriglohnsektor.

Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, betonte in ihrer Laudatio, dass die Preisträgerin in überzeugender Weise nicht nur theoretisch das komplexe Fachgebiet durchdrungen habe, sondern auch den Transfer in die Praxis leisten konnte. Zey sei es in hervorragender Weise gelungen, eine tiefgründige Erarbeitung der anspruchsvollen Materie mit einer praktischen Hilfestellung für betroffene Beschäftigte und Makler zu verbinden.

Lobend erwähnt wurden die Abschlussarbeiten von Ronja Wanda Behmer mit dem Titel „Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich – Interne versus externe Teilung im Lichte der aktuellen BVerfG-Rechtsprechung“ (Bachelor, TH Köln) und von Benjamin Trimborn mit dem Titel „Informationspflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach EbAV II: Was muss die Ausbildung der Makler beinhalten?“ (Abschlussarbeit, bAV-Betriebswirt (FH), Hochschule Koblenz). Beide erhielten jeweils einen Bildungsgutschein von Ulrike Hanisch, Vorständin des CAMPUS INSTITUT, das die Ausbildung zum bAV-Betriebswirt an der Hochschule Koblenz begleitet. (tk)

Bild Dr. Henriette Meissner, Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH: © Stuttgarter; Bild Katharina Zey, bAV-Betriebswirtin (FH): © privat

 

Neue digitale Beratungsplattform für die betriebliche Versorgung

Pension Solutions hat gemeinsam mit eVorsorge und den Versicherern Alte Leipziger, AXA, HDI, Swiss Life sowie dem Konzern Versicherungskammer eine Beratungsplattform für die betriebliche Vorsorge entwickelt. Die Anwendung lässt den Wechsel zwischen digitalem Beratungstool und persönlicher Beratung zu.

Mit „wayly“ hat das Erlanger Unternehmen Pension Solutions Group in Zusammenarbeit mit eVorsorge und den Gesellschaften Alte Leipziger, AXA, HDI, Swiss Life sowie dem Konzern Versicherungskammer eine neue Beratungsplattform konzipiert, die betriebliche Versorgung vollständig digital erlebbar macht. Bei dem hybriden Ansatz, dem die Online-Anwendung folgt, werden die Vorteile der analogen und digitalen Welt miteinander verknüpft. So bietet wayly die Möglichkeit, sich volldigital zu den Themen betriebliche Altersvorsorge und Berufsunfähigkeitsvorsorge zu informieren, sich Angebote berechnen zu lassen und Verträge online abzuschließen. Der hybride Ansatz kommt aber auch dem Wunsch nach individueller Beratung nach, indem jederzeit ein persönlicher Vorsorgeexperte per Telefon, Livechat, Videokonferenz oder im individuellen Termin hinzugezogen werden kann.

Schlanke, einfache und digitale Vorsorge-Welt

„Trotz aller Digitalisierung steht der Mensch und die individuellen Bedürfnisse im Vordergrund der Beratung, sodass auf den persönlichen Kontakt nicht verzichtet werden kann“, betont Tobias Bailer, Geschäftsführer von Pension Solutions. Die neue Plattform spiegelt die jahrzehntelange Beratungserfahrung von Pension Solutions und den Kooperationspartnern wider und versteht sich als Antwort auf die Marktanforderungen zur digitalen Vorsorgeberatung. Die entwickelten Lösungen sollen den Vertriebspartnern, Firmenkunden und deren Mitarbeitern eine schlanke, einfache und digitale Vorsorge-Welt bieten. Mit wayly wird Vermittlern ermöglicht, bei ihren Firmenkunden eine digitale Plattform zur betrieblichen Vorsorge zu implementieren. Hierüber können sich Arbeitnehmer jederzeit, selbstbestimmt und individuell mit ihrer persönlichen Vorsorge befassen.

Entwickelt von der Multi Robo Advisor GmbH

Verantwortlich für die Entwicklung von wayly ist die Multi Robo Advisor GmbH, ein Tochterunternehmen und Innovation Lab der Pension Solutions Group. Das Softwareunternehmen mit Sitz in Erlangen wurde 2017 gegründet und bündelt durch seine Gesellschafterstruktur vertriebliches, technisches, prozessuales und methodisches Know-how im Bereich Vorsorgeberatung, Digitalisierung und Versicherungen. Unternehmensziel ist es, user-zentrierte Software zu schaffen, die sich auf die Digitalisierung und Automation der heutigen traditionellen Dienstleistungen in der Beratung beziehen. (tk)

Bild: © ipopba – stock.adobe.com

Einen Beitrag zu „wayly“ lesen Sie auch in AssCompact 04/2021.
 

Benefits: So denken Personaler über bAV und bKV

Die bAV ist heutzutageaus dem Angebot der Benefits, mit denen Arbeitgeber für Kundenbindung sorgen können, nicht mehr wegzudenken. Allerdings wird sie laut einer Studie von PensionCapital von vielen Arbeitnehmern eher nicht als Arbeitgeberleistung wahrgenommen und Arbeitgeber beklagen noch immer den hohen Verwaltungsaufwand.

Nicht nur die Corona-Pandemie und die große Unsicherheit, die sie in vielerlei Hinsicht mit sich gebracht hat, haben dafür gesorgt, dass es um das bAV-Neugeschäft im Jahr 2020 alles andere als gut bestellt war. Dass die Nutzung des bAV-Angebots vonseiten der Arbeitnehmer zu wünschen übriglässt, könnte auch daran liegen, wie die bAV von Arbeitnehmern wahrgenommen wird und welchen gefühlten Aufwand sie für Arbeitgeber mit sich bringt.

Das jedenfalls geht aus einer Studie der PensionCapital GmbH hervor, in deren Rahmen HR-Verantwortliche in mittelständischen Unternehmen über Ihre Einschätzungen zu betrieblichen Benefits wie bAV/bKV, Firmenwagen/Firmenfahrrad, Firmenfitness oder Sachbezugsgutscheine befragt wurden. Demnach ist die bAV heutzutage praktisch Standard, gehört unter den Benefits sozusagen zum „Muss“. Nahezu jedes Unternehmen bietet sie an und viele befragte HR-Verantwortliche berichten von steigender Nachfrage in ihren Unternehmen. Fast jeder Mitarbeitende sei sich heute der Situation bei der gesetzlichen Rente bewusst und so würde die bAV als eine gute Lösung zur Verbesserung der eigenen Versorgungssituation erkannt. Müssten sich die Unternehmen von irgendwelchen Benefits wieder verabschieden, so wäre es der Umfrage zufolge am wenigsten die bAV. Am ehesten stünden Snacks oder Obst für die Mitarbeiter ganz oben auf der Liste möglicher Streichungen.

bAV aus Arbeitnehmersicht eher Produktanbieter-Thema

Allerdings besteht ein wesentlicher Sinn von Benefits darin, dass Mitarbeitende diese positiv und als freiwillige Leistung ihres Arbeitgebers wahrnehmen. Laut PensionCapital-Studie wird die bAV aber in mehr als einem Drittel der befragten Unternehmen stark als Produktanbieter-Thema gesehen, während alle anderen untersuchten Benefits deutlich neutraler beurteilt bzw. eher dem Arbeitgeber zugeordnet werden. Hier zeige sich den Studienautoren zufolge, dass das Bewerben der Arbeitgeber-Benefits oftmals falsche Schwerpunkte setze. Wichtiger als Produktdetails, Rabatte oder Highlights in den Versicherungsbedingungen seien die Leistungen des Arbeitgebers, wie beispielsweise Vielfalt oder Arbeitgeber-Zuschuss.

Arbeitgeber: Hohe Arbeitsbelastung durch bAV

Drei von zehn befragten HR-Verantwortlichen sprechen in der Studie außerdem von einer Zunahme der Arbeitsbelastung durch die bAV, was daran liegen könnte, dass immer noch jedes fünfte befragte Unternehmen die von neuen Mitarbeitenden mitgebrachten Verträge übernimmt und im Zuge dessen über zwei Fünftel der befragten Unternehmen arbeitsrechtliche Regelungen auf Risiken und Vollständigkeit prüfen, bevor mitgebrachte Verträge übernommen werden können – ein sehr zeitaufwendiges Unterfangen, das mitunter auch die Beziehung zum neuen Mitarbeiter belasten könne. Lediglich ein Viertel der Unternehmen nutzt die gesetzlich vorgesehene Portabilitätsregelung, bei der das beim bisherigen Versicherer angesammelte Vermögen auf den Versicherer des neuen Arbeitgebers ohne erneute Abschlusskosten übertragen wird.

Digitalisierung und externe Betreuung bieten noch Luft nach oben

Ein weiteres Problemfeld im Zusammenhang mit dem Benefit bAV fördert die PensionCapital-Studie in Sachen Digitalisierung zutage: Nur etwa 40% der Unternehmen sind digital unterwegs, wobei die Unternehmen unter „digitaler Bearbeitung“ den Studienautoren zufolge oftmals schon den bloßen Versand von Mitteilungen per E-Mail ansehen. Der Digitalisierungsgrad steigt zwar mit der Unternehmensgröße, dennoch gibt es hier noch viel Luft nach oben. Die Personaler beklagen der Studie zufolge allerdings auch, dass noch zu wenige Dienstleister digital unterwegs seien. So gesehen scheinen auch die Bemühungen der Branche, mithilfe von Plattformen wie xbAV oder ePension die bAV und ihre Verwaltung so einfach wie möglich zu machen, noch nicht richtig in den Unternehmen angekommen zu sein.

Überhaupt zeigt sich der PensionCapital-Studie zufolge eine sehr heterogene Struktur, was die Betreuung der Unternehmen in Sachen bAV angeht. Die Mehrheit der Arbeitgeber wird von Versicherungsvertretern, Maklern oder anderen externen Dienstleistern betreut und überlässt diesen auch die Betreuung und Information der Mitarbeiter. Dass immerhin knapp ein Fünftel der befragten Firmen sich selbst um Beratung und Betreuung ihrer Mitarbeiter kümmert, liegt den Umfrageteilnehmern zufolge an erfahrenen Mängeln in der Betreuung durch die externen Partner. Also: Auch in Sachen Betreuung und Information gibt es noch Verbesserungspotenzial.

bKV: Noch kein eindeutiges Stimmungsbild

Ein im Gegensatz zur bAV in über drei Viertel der Unternehmen als neutral angesehener Benefit ist die bKV. Allerdings ist sie der Studie zufolge – entgegen der Erfolgsmeldungen einiger Krankenversicherer – noch nicht in nennenswertem Umfang in den Unternehmen angekommen. Noch nicht einmal 10% der befragten Unternehmen nutzen sie und es gibt laut PensionCapical-Studie zur bKV noch kein eindeutiges Stimmungsbild, da sich die Befragten noch keine Meinung gebildet haben. Die Studienautoren gehen aber davon aus, dass sich dies in den nächsten Jahren ändern wird. (ad)

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