AssCompact suche
Home

bvk Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.

4919

Unternehmertum im Vertrieb: Wie moderne Prozesse helfen

Makler und Mehrfachvertreter haben mehr Entscheidungsfreiheit in ihren Betrieben als der Exklusivvertrieb. Das nutzen sie aber nicht immer. Wie können KI und moderne Prozesse dem abhelfen?

Ein Artikel von Prof. Dr. Matthias Beenken, Fachhochschule Dortmund, Prof. Dr. Lukas Linnenbrink, Fachhochschule Dortmund, und Andreas Vollmer, Vizepräsident Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V.

Die BVK-Strukturanalyse greift alle zwei Jahre neben den betriebswirtschaftlichen Grunddaten der Vermittler aktuelle Themen auf. Diesmal gehört dazu, ob künstliche Intelligenz (KI) im Betrieb genutzt wird oder dies geplant ist. KI-Tools bieten viele Möglichkeiten wie Optimierung von Texten, Kundenkommunikation, Analyse der Bestände und Prognosen über das Kundenverhalten, Erzeugen von Beratungsdokumentationen oder von Bildern für die Werbung. KI hat das Potenzial, Prozesse zu optimieren und den Fachkräftemangel abzumildern. Dafür muss man sich allerdings mit ihr vertraut machen.

Gut jeder Dritte nutzt KI

 

Unternehmertum im Vertrieb: Wie moderne Prozesse helfen

 

Derzeit stimmen 36% der teilnehmenden Betriebe voll und ganz oder eher zu, dass sie bereits KI in ihrem Betrieb nutzen. Für die Zukunft planen das 57%. Wenig überraschend dominiert mit weitem Abstand ChatGPT als Anwendung sowie die Texterstellung als häufigster Anwendungszweck.

Was aber sagen diese Ergebnisse über die unternehmerische Einstellung der Befragten aus? Dazu haben wir eine „KI-Typologie der Versicherungsvermittler“ nach Grad der aktuellen wie der geplanten Nutzung erstellt (siehe Diagramm). Demnach setzen 18% als „KI-Innovatoren“ bereits aktiv KI-Anwendungen ein und wollen dies auch in Zukunft tun. 35% üben als „KI-Folger“ mit solchen Anwendungen, wollen sie aber erst in Zukunft nennenswert einsetzen. 32% warten ab und machen noch keine Zukunftspläne. 15% lehnen auch für die Zukunft einen KI-Einsatz ab.

Alter und Betriebsgröße beeinflussen die Haltung

 

Unternehmertum im Vertrieb: Wie moderne Prozesse helfen

 

Wer ist für ein innovatives Thema wie die KI-Nutzung im Betrieb besonders offen? Tatsächlich gibt es keinen Unterschied nach Vertriebsweg – freie Vermittler sind also nicht innovativer als gebundene. Dafür ist ein anderer Zusammenhang nachweisbar: Die Offenheit für Innovationen ist eine Frage des Alters und der Betriebsgröße (siehe Tabelle). Je jünger die Inhaber und je größer die Betriebe sind, desto eher interessieren sie sich für einen KI-Einsatz.

Die KI-Innovatoren sind mit 46 Jahren im Durchschnitt deutlich jünger als der mittlere Teilnehmer, haben aber den größten Bestand nach Kundenzahl und Beitragseinnahmen zu betreuen und die meisten Personen im Betrieb beschäftigt, einschließlich Inhaber. Diese Betriebe haben einerseits einen höheren Druck, effiziente Prozesse einzuführen, was man auch an dem nur zweithöchsten durchschnittlichen Jahresgewinn ablesen kann. Andererseits haben sie Ressourcen in Form von Personal und Einnahmen.

Weiter zeigt sich, dass der Umgang mit dem Thema KI viel mit der unternehmerischen Haltung der Befragten zu tun hat. Beispielsweise wurden zum dritten Mal in Folge die Einstellung zur Weiterbildung, die Ausgaben und die Zahlungsbereitschaft erhoben. 75% der KI-Innovatoren und 60% der KI-Folger sind gleichzeitig Bildungsinvestoren. Sie schätzen die Weiterbildung und geben dafür Geld aus. Dasselbe gilt nur für 41% der KI-Abwartenden und 26% der KI-Ablehnenden. Dieser Unterschied schlägt sich in den Bildungsausgaben und der Zahlungsbereitschaft nieder, die bei den KI-Innovatoren fast dreimal so hoch ausfällt wie bei den KI-Ablehnenden.

Noch ein anderer Zusammenhang fällt auf: Die BVK-Strukturanalyse beleuchtet zum zweiten Mal die Einstellung und den Umgang der Vermittler mit der Nachhaltigkeit. Während zwei Drittel der KI-Innovatoren Nachhaltigkeitsmaßnahmen im Betrieb umgesetzt haben, gilt das für nicht einmal jeden dritten KI-Ablehnenden. Dabei ist Nachhaltigkeit keineswegs ein Modethema, sondern Ausdruck einer durchdachten Strategie. Daneben bieten viele Nachhaltigkeitsmaßnahmen sogar Kostenvorteile.

Fazit: Der Schlüssel zum unternehmerischen Erfolg

Makler und Mehrfachvertreter könnten ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit besser nutzen und in moderne Prozesse investieren. Das erfordert eine Offenheit für Innovationen wie die KI. Wem dabei das Alter im Weg steht, der könnte Auszubildende und junge Mitarbeitende einstellen und von ihnen lernen. Überhaupt ist das ständige Lernen der Schlüssel zum unternehmerischen Erfolg.

Lesen Sie auch: Kosten im Vermittlerbetrieb steigen schneller als Einnahmen

Interessieren Sie sich für weitere Hintergrundartikel aus der Branche? Dann abonnieren Sie das monatliche Fachmagazin AssCompact – kostenfrei für Versicherungs- und Finanzmakler.

 
Ein Artikel von
Andreas Vollmer
Prof. Dr. Lukas Linnenbrink
Prof. Dr. Matthias Beenken

Reform der privaten Altersvorsorge noch dieses Jahr? Das sagt der BVK

Die Bundesregierung will noch dieses Jahr die Reformpläne zur privaten Altersvorsorge im Kabinett beschließen. Ein Termin dafür scheint schon festzustehen. Der Vermittlerverband BVK sieht darin einen wichtigen Schritt. Für Kritik sorgt das Rentenpaket.

Die Bundesregierung plant offenbar eine schnelle Reform der privaten Altersvorsorge inklusive der Riester-Rente – und zwar noch in diesem Jahr. Das berichten verschiedene Tagesmedien, unter anderem tagesschau.de. Demnach soll wohl am 17.12.2025 ein Entwurf für die Reform der privaten Altersvorsorge durchs Kabinett gehen.

Die Basis für die Reform bilde dabei ein Großteil der Arbeit der Ampel-Koalition. Damals hatte man neben einer Riester-Reform auch ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot geplant, in dem z. B. mit einem ETF-Sparplan Geld für die Rente zurückgelegt werden kann – aber eben mit staatlicher Förderung. Die Reform solle außerdem wohl „anschlussfähig“ zur Frühstart-Rente sein. 18-Jährige sollen mit einem geförderten Altersvorsorgedepot die Beiträge aus der Frühstart-Rente sozusagen bis Renteneintritt „weitersparen“ können.

Die Frühstart-Rente selbst sollen ab 2026 alle 6– bis 18-Jährigen bekommen – begonnen allerdings mit dem jüngsten Jahrgang, also 2020, so tagesschau.de.

BVK begrüßt Reformpläne zur privaten Altersvorsorge

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute hat am Donnerstag bereits seine Ansichten zu den Plänen geäußert. Demnach komme „endlich Bewegung“ in die dringend notwendige Reform der privaten Altersvorsorge. Das begrüße der Verband sehr: „Hier muss man schauen, wie das von der Koalition zudem anvisierte private, kapitalgedeckte Altersvorsorgedepot konkret ausgestaltet wird und wie eine Anschlussfähigkeit zur Frühstart-Rente gewährleistet ist. Wichtig ist und dabei, dass individuelle Lösungen – und nicht ein Staatsfonds – favorisiert werden, für die unser Berufsstand die nötige Beratungsqualifikation und Expertise mitbringt“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. Das Konzept des zertifizierten Altersvorsorgedepots soll ergänzend zur Bestandsgarantie für die Riester-Verträge eingerichtet werden. Hier verlasse man sich auf das Wort er Bundesregierung.

Enttäuscht zeigt sich der BVK hingegen, dass die Frühstart-Rente ab nächstem Jahr zunächst nur für den 2020er-Jahrgang gelten soll. Derzeit sei außerdem vorgesehen, dass nach sechs Monaten automatisch eine staatliche Standardlösung greifen soll, wenn die Eltern und Erziehungsberechtigten keinen individuellen Vertrag abschließen. Das sei laut BVK nicht nachvollziehbar.

Verbändebündnis kritisiert Rentenpaket

Mit einem dringenden Appell an die Fraktionsvorstände von CDU/CSU und SPD werben außerdem mehr als 30 Wirtschaftsverbände für eine Ablehnung des aktuellen Regierungsentwurfs zur Rente. Die Verbände aus unterschiedlichen Branchen repräsentieren, so der BVK, mehr als die Hälfte der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland. Auch der Verband hat den Brief an Fraktionsvorsitzenden der Koalitionsparteien unterschrieben.

Die Hauptkritik der Wirtschaft ist, dass der Gesetzentwurf der Regierung weit über den Koalitionsvertrag hinausgeht und den Bundeshaushalt auf Jahrzehnte massiv belasten würde, schreibt der BVK. Die Verbände beziehen sich auf eine aktuelle Studie der Prognos AG im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft. Danach würde der Gesetzentwurf bis 2050 rund 480 Milliarden Euro zusätzliche Kosten verursachen. Die Höhe sei vergleichbar mit dem gesamten Volumen des schuldenfinanzierten Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaschutz. Wenn notwendige Investitionen mit Verweis auf die haushalterische Situation aus Schulden finanziert werden, sei es untragbar, konsumtive Ausgaben in ähnlicher Höhe zu beschließen, erklären die Wirtschaftsvertreter. Die jährlichen Mehrkosten würden gegenüber der geltenden Rechtslage von 18,3 Mrd. Euro (2031) auf 27 Mrd. Euro (2050) steigen. (mki)

 

BVK untersucht Bonifikationen, BDVM den Deckungsnotstand

Die Auftakt-Pressekonferenz auf der DKM zeigt traditionell auf, welche Themen in der Branche gerade stark diskutiert werden. So stehen bei den Berufsverbänden BVK und BDVM u. a. KI, Vergütungssysteme von Vermittlern sowie Deckungsnotstand und Schadenregulierung auf dem Plan.

Auch im Jahr 2025 startete die DKM mit der traditionellen Pressekonferenz des Veranstalters, der bbg Betriebsberatungs GmbH, begleitet vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) sowie dem Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM).

bbg-Geschäftsführerin Dr. Lisa Knörrer eröffnete die Pressekonferenz und hieß die Gäste auf der Leitmesse willkommen. Das Unternehmen hat in diesem Jahr 305 Aussteller für das Event gewonnen, wie sie mitteilte. In 18 Kongressen, 4 Themenparks und auf einer Nettoquadratmeterfläche von 8.013 m² wird nun zwei Tage genetzwerkt, miteinander gesprochen, gelernt und sich getroffen. Im Fokus stehen laut Knörrer in diesem Jahr besonders die folgenden drei Themen: 1. Verbinden und gemeinsam handeln, 2. Künstliche Intelligenz, 3. Maklermarkt 2035.

BVK zu KI und Vergütungssystemen

Der BVK hatte eine ganze Palette an Themen dabei. Zunächst wurde verkündet, dass Ralf Berndt, ehemaliger Vertriebsvorstand der Stuttgarter Versicherung, seit dem 28.10.2025 Mitglied im Maklerbeirat des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) ist. Darüber hinaus nahmen BVK-Präsident Michael H. Heinz und BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer erneut Stellung zum Thema Makler und KI. Seine Ansichten und Impulse für Makler dazu hatte der Verband vor Kurzem bei AssCompact veröffentlicht und damit Bezug auf einen Beitrag des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW genommen. „KI ist nicht so trivial, wie es im Ergebnis aussieht“, betonte Vollmer in diesem Zusammenhang – der BVK möchte auf mögliche entstehende Abhängigkeiten zwischen Maklern und Dienstleistern aufmerksam machen.

Des Weiteren machte der BVK Ergebnisse der „BVK-Strukturanalyse 2025“, die der Verband in Kooperation mit der Fachhochschule Dortmund durchführt, zum Thema. Professor Dr. Matthias Beenken, der die wissenschaftliche Auswertung der Daten vornahm und bei der Pressekonferenz ebenfalls vor Ort war, hat sich in der Studie angeschaut, welche Rolle Bonifikationen heutzutage für Vermittler noch spielen. Denn diese könnten im Hinblick auf § 48a VAG problematisch sein, wenn sie dazu führen, nicht im bestmöglichen Kundeninteresse zu beraten sowie zu vermitteln, sondern etwa nach Vertriebsvorgaben der produktgebenden Versicherer.

Diese Art von Anreizen spielen traditionell noch eine größere Rolle im Exklusivvertrieb und bei Mehrfachvertretern. Doch auch bei Maklern gibt es sie. So betragen Bonifikationen bei Maklern laut der Studie 4,7% Prozent an den Gesamtumsätzen. Bei Exklusivvertretern und bei Mehrfachvertretern sind 9,3 bzw. 11,1% der Gesamteinnahmen variabel und haben dadurch mehr Gewicht. Beenken weist darauf hin, dass Anreizsysteme nicht „per se schlecht“ seien, aber bei den kritischen Elementen müsse man genau hinschauen. Als Beispiel nannte er laufende Provision/Courtage. Denn hier steht die Beratungsqualität im Vordergrund, die sich darauf ausrichten muss, dass der Kunde dauerhaft zufrieden ist, damit er regelmäßig wiederkommt.

BDVM sucht Lösungen zu Deckungsnotstand und Schadenregulierung

Der BDVM warnte erneut vor einem Deckungsnotstand im Mittelstand und stellte Forderungen an die Branche und die Politik. Das vergangene Jahr war demnach in der Industrieversicherung insgesamt von einem etwas weicheren Markt geprägt. Im gewerblichen Bereich und bei KMU verhärten sich die Zeichnungskapazitäten jedoch, so Thomas Billerbeck, Präsident des BDVM. In einer Mitgliederumfrage des Verbands aus dem Mai 2025 kam heraus, dass sich der Deckungsnotstand über die bereits bekannten Branchen Chemie (27%), Recycling (66%), Galvanik und Holz hinaus breit ausgedehnt hat. Engpässe gebe es auch in den Bereichen Rohstoffe (38%), Lager und Logistik (34%), Automobil (23%), Lebensmittel (21%) und Immobilien (20%).

Was die Schadenregulierung betrifft, beobachtet der BDVM seit rund zwei Jahren eine spürbare Erosion, heißt es. Für Maklerbetriebe bedeute die Nacharbeit, die z. B aus Erinnerungen an offene Schadenfälle besteht, erhebliche personelle Belastungen. Die Kundenzufriedenheit sinkt, wodurch auch das Vertrauen in die Branche leidet. Der BDVM appelliert daher: Es sollte verbindliche Service-Levels, klare Kommunikations- und Entscheidungsfristen sowie standardisierte Prozesse entlang der Regulierungskette geben. Besonders genannt wurde in diesem Zusammenhang BiPRO. (lg)

Bild v. l. n. r: Dr. Bernhard Gause, Geschäftsführender Vorstand BDVM, Thomas Billerbeck, Präsident BDVM, Prof. Dr. Matthias Beenken, FH Dortmund, Gerald Archangeli, Vizepräsident BVK; Michael H. Heinz, Präsident BVK, Dr. Lisa Knörrer, Geschäftsführerin bbg, Katrin Taepke, Marketing & Unternehmenskommunikation bbg

 

KI im Maklerhaus: Chancen nutzen, Abhängigkeiten vermeiden

Nur eins scheint klar: KI wird auch die Maklerwelt verändern. Ausgehandelt werden müssen aber noch Fragen darüber, wie und mit wem oder in welchem rechtlichen Rahmen Vermittler KI einsetzen sollten. Als Replik auf einen Beitrag des AfW tritt nun der BVK in die Diskussion ein, der KI v. a. als Werkzeug versteht.

Ein Artikel von René Jansen, Geschäftsführer INSURACON GmbH & Co. KG, und Andreas Vollmer, Vizepräsident im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)

Künstliche Intelligenz hält Einzug in die Versicherungsbranche. Sie verspricht Effizienzgewinne, präzisere Analysen und Entlastung von Routineaufgaben. Doch ihr Wert bemisst sich nicht an technischen Möglichkeiten, sondern daran, wie sie eingesetzt wird. KI sollte die Arbeit von Vermittlern erleichtern und ihre Expertise stärken – nicht ihre Rolle infrage stellen. Nur so bleibt die persönliche Beratung, die im Kern des Maklerberufs steht, auch in einer digitalisierten Welt erhalten.

Pools als Partner – mit klaren Grenzen

Der Beitrag „Mit Pools und Verbünden die KI-Challenge meistern“ benennt zu Recht die Chancen, die Kooperationen für Makler bieten. Pools können den Einstieg in KI erleichtern, besonders für kleinere Betriebe, und technische Hürden abbauen. Gleichzeitig wirft diese Entwicklung Fragen auf, die einer differenzierten Betrachtung bedürfen.

Denn mit der Nutzung von Pool-Lösungen gehen nicht nur Vorteile einher, sondern auch strukturelle Abhängigkeiten. Je enger die Verflechtung mit einem Pool wird, desto schwieriger gestaltet sich ein späterer Wechsel: Datenmigration, Schnittstellenprobleme und unklare Eigentumsverhältnisse an Kundendaten können zu erheblichen Herausforderungen werden. Auf diese und weitere Abhängigkeiten macht der BVK seit vielen Jahren aufmerksam.

Entscheidend ist daher die Frage: Wer kontrolliert die Algorithmen, die auf Basis der Maklerdaten arbeiten? Wer profitiert von den Erkenntnissen, die aus diesen Daten gewonnen werden? Wenn KI-Systeme von Pools Cross-Selling-Empfehlungen für den Makler generieren, sollten diese auf neutralen Kriterien basieren – und nicht auf den Interessen des Pools oder einzelner Versicherer. Transparenz ist hier kein optionales Extra, sondern eine Grundvoraussetzung für vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Pools können wertvolle Partner sein. Doch diese Partnerschaft muss auf Augenhöhe gestaltet werden, mit klaren Regelungen zu Datennutzung, Algorithmen und Haftung.

Datenqualität: Die unsichtbare Grundlage

Künstliche Intelligenz ist nur so leistungsfähig wie die Daten, auf denen sie basiert. Viele Maklerbüros stehen hier vor einer grundsätzlichen Herausforderung: historisch gewachsene, oft fragmentierte Datenbestände. Dubletten, veraltete Informationen oder inkonsistente Formate führen dazu, dass KI-Systeme fehleranfällige Ergebnisse liefern – mit potenziell schweren Folgen für Beratungsqualität und Haftung.

Die Lösung kann nicht darin bestehen, diese Probleme einfach an externe Anbieter auszulagern. Vielmehr braucht es eine konsequente Datenhygiene im eigenen Haus: eine systematische Aufbereitung, Standardisierung und Pflege der Bestände. Nur so wird KI zu einem verlässlichen Werkzeug – und nicht zur Quelle neuer Risiken.

Haftung: Wer steht für KI-Entscheidungen ein?

Ein zentrales Dilemma bleibt oft unausgesprochen: Die rechtliche Verantwortung für KI-gestützte Beratung liegt beim Vermittler. Selbst wenn Pools Compliance-Unterstützung anbieten, ändert das nichts an der Haftungsfrage. Wenn eine KI fehlerhafte Empfehlungen generiert, stellt sich die Frage: Wer haftet? Der Algorithmus? Der Pool? Die Realität ist klar: der Makler.

Hier braucht es rechtlich verbindliche Regelungen, die Haftung und Transparenz klar zuweisen. Solange diese fehlen, bleibt die Nutzung externer KI-Lösungen ein kalkulierbares Risiko – aber eines, das jeder für sich abwägen muss.

Digitale Souveränität: Die eigentliche Herausforderung

Die Diskussion um KI darf sich nicht auf die Frage reduzieren, welchen externen Anbieter man wählt. Entscheidend ist, eigene Kompetenzen aufzubauen:

  • Ein grundlegendes Verständnis dafür entwickeln, was KI leisten kann – und wo ihre Grenzen liegen.
  • Die Hoheit über die eigenen Kundendaten sichern und bewusst entscheiden, wie sie genutzt werden.
  • Strategische Partnerschaften eingehen, die auf Augenhöhe funktionieren und klare Vereinbarungen zu Datennutzung und Haftung beinhalten.

KI ist kein einfaches Werkzeug, das man „einfach einsetzt“. Sie ist ein strategischer Faktor, der Geschäftsmodelle langfristig prägt. Makler, die diese Transformation aktiv gestalten, werden nicht nur überleben, sondern gestärkt aus ihr hervorgehen.

Fazit: Eigenverantwortung als Schlüssel

Künstliche Intelligenz wird die Versicherungsvermittlung verändern. Ihr Nutzen hängt davon ab, wie wir sie einsetzen. Externe Lösungen wie Pools können den Einstieg erleichtern. Doch wer sich unreflektiert in Abhängigkeiten begibt, riskiert langfristig seine unternehmerische Freiheit.

Die europäische Regulierung setzt wichtige Rahmenbedingungen. Doch Verantwortung und Kompetenz bleiben bei den Maklern selbst. Wer heute in Datenqualität, KI-Verständnis und digitale Infrastruktur investiert, sichert sich morgen einen echten Wettbewerbsvorteil.

Die Zukunft gehört nicht denen, die ihre Daten teilen, sondern denen, die sie strategisch nutzen – zum Wohl ihrer Kunden und ihres eigenen Unternehmens.

Lesen Sie auch:
Mit Pools und Verbünden die KI-Challenge meistern
So kann der Solo-Makler mit KI ein ganzes Team aufbauen
 
Ein Artikel von
Andreas Vollmer
René Jansen

Verbände kritisieren Aktivrenten-Pläne

Die Bundesregierung plant für den 01.01.2026 den Start der Aktivrente, mit der Arbeitnehmer nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters monatlich 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen können. Ziel: dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Doch das Vorhaben schmeckt nicht jedem.

Die Politik hat bei Weitem keine einfache Aufgabe. Denn wir leben in der Zeit des demografischen Wandels, der in einer Gesellschaft schwere Folgen hinterlässt. Aufgabe der Steuerleute eines Landes: Lösungen finden. Entgegenwirken. Reformen auf den Weg bringen, die die Stabilität der Gesellschaft fördern.

Eine solche Lösung hat Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) diese Woche beim Maschinenbaugipfel des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau in Berlin verkündet: die Aktivrente, die auch bei der Regierungsbildung im Koalitionsvertrag festgeschrieben wurde. Auf sie habe man sich innerhalb der Koalition geeinigt, Start soll der 01.01.2026 sein. In Kürze soll es dazu vonseiten des Finanzministeriums unter Lars Klingbeil (SPD) auch einen Gesetzentwurf geben. Dem Handelsblatt liegt der Referentenentwurf vor.

Aktivrente: Das ist geplant

Im Wesentlichen gestalten sich die Pläne zur Aktivrente auch so wie im Koalitionsvertrag ursprünglich vorgesehen. Nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters können Beschäftigte freiwillig weiterarbeiten und bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen. Ziel des Ganzen ist, Arbeit auch in der Rente attraktiv zu halten und somit eine Abschwächung des Fachkräftemangels, der sich in den nächsten Jahren deutlich verschlimmern dürfte durch den Einzug der Boomer in die Rente. Bis 2039 überschreiten laut Statistischem Bundesamt etwa 13,4 Millionen Erwerbstätige das gesetzliche Renteneintrittsalter von 67 Jahren und scheiden damit voraussichtlich aus dem Arbeitsleben aus.

Einschränkungen und Kosten

Der Entwurf legt auch zwei Einschränkungen dar, nämlich: Die Aktivrente wird nur für Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Selbstständige sollen von der Regelung ausgenommen sein. Und: Die Rente ab 63 soll sich damit nicht kombinieren lassen, sondern sie soll erst ab Erreichen des gesetzlichen Rentenalters genutzt werden können.

Das Handelsblatt meldet außerdem unter Berufung auf den Entwurf, dass die Aktivrente und die steuerfreien Überstundenzuschläge, die darin ebenso enthalten sind, zu Mindereinnahmen von 620 Mio. Euro jährlich führen würden. Für Finanzminister Klingbeil seien die Steuerausfälle somit „überschaubar“. 260 Mio. Euro würden auf den Bund entfallen, der Rest auf Länder und Kommunen.

BVK: „keine ausreichende Altersvorsorge“

Der Beschluss der Aktivrente stößt nicht überall auf Zustimmung, so hagelt es u. a. Kritik vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Eine ausreichende Altersvorsorge werde damit ab dem 01.01.2026 nicht möglich. Präsident Michael H. Heinz: „Wir sehen nicht, dass sich damit eine ausreichende Altersvorsorge lösen lässt. Die Koalition rechnet selbst nur mit ungefähr 25.000 Aktivrentnern, die monatlich 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen können, trotz des Weiterbezugs ihrer Rente. Das wird vielleicht das Fachkräfteproblem in unserem Land etwas entschärfen, ist aber keine nachhaltige Lösung für die Altersvorsorge.“

Auch kritisiert der Verband, dass Selbstständige nicht miteinbezogen werden: „Das Modell begünstigt zudem Menschen, die gesundheitlich und fachlich dazu noch in der Lage sind, nach Rentenbeginn weiterzuarbeiten – vorrangig Akademiker und gut verdienende Fachkräfte. Wenn schon, dann sollten unbedingt Selbstständige in das Modell der Aktivrente einbezogen werden. Denn gerade sie sind vielfach Fachleute, auf die nicht verzichtet werden kann. Das gehört sich aus Gründen des Gleichheitsgebotes nach Artikel 3 des Grundgesetzes.“

Verband der Selbstständigen: „Schlag ins Gesicht“

Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD), schlägt einen ähnlichen Ton an: „Das ist ein Schlag ins Gesicht aller Selbstständigen. Dies widerspricht klar dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Es ist verfassungsrechtlich bereits problematisch, wenn Menschen über der gesetzlichen Altersgrenze steuerlich behandelt werden sollen als Jüngere. Wenn Menschen gleichen Alters jedoch aufgrund ihrer Entscheidung für eine Selbstständigkeit im Alter so unterschiedlich besteuert werden, ist dies für mich eine klare Form der Diskriminierung und Einschränkung der freien Berufswahl.“

Nach Einschätzung des VGSD wäre eine auf Arbeitnehmer beschränkte Aktivrente ein fatales Signal für alle Selbstständigen und Unternehmer in Deutschland und würde zu einem erheblichen Vertrauensverlust in die Regierung Merz führen, die mit dem Versprechen angetreten war, für einen wirtschaftspolitischen Aufbruch zu sorgen, so die Stellungnahme des VGSD.

Konflikt mit Artikel 3?

Tatsächlich hatte der Fachbereich WD 4 „Haushalt und Finanzen“ der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages bereits im Juni ein 28-seitiges Dokument vorgelegt mit dem Titel „Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Einkommensteuerbefreiung (sogenannte Aktivrente)“. Konkret fraglich ist, wie schon vom BVK und VGSD erläutert, der Artikel 3 des Grundgesetzes, laut dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.

Es gibt also ein Bewusstsein im Bundestag ob der zu klärenden Verfassungskonformität des Vorhabens. Denn derartige Gutachten werden nicht für jedes geplante Gesetz erstellt, sondern sind, so heißt es im Dokument, „eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages“.

In der „Verfassungsrechtlichen Rechtfertigung“ des WD 4 wird argumentiert, dass die geplante Freistellung eines Teils der Einnahmen von Aktivrentnern von der Einkommensteuer „außersteuerliche Lenkungsziele“ verfolge. Für solche Lenkungsziele darf der Staat steuerliche Vorteile einsetzen, um ein Gemeinwohlziel zu verfolgen – in diesem Fall um dem Fachkräftemangel stärker entgegenzuwirken.

Grundsätzlich funktioniert die Einkommensteuer nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip, simpel ausgedrückt: Wer mehr bekommt, kann auch mehr an den Staat abgeben. Neben der Frage, ob Selbstständige ungerecht behandelt werden, dürften sich also auch jüngere Arbeitnehmer benachteiligt fühlen, die beim gleichen Einkommen mehr Last tragen als „Aktivrentner“. Spannend dabei: Im Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes werden mehrere Merkmale genannt, aufgrund derer jeder Mensch vor Diskriminierung geschützt ist: u. a. Herkunft, Geschlecht, Rasse, Sprache, Glauben. Das Alter fehlt in dieser Aufzählung jedoch … (mki)

Lesen Sie auch: Altersvorsorge: Politiker im Austausch mit der Branche
 

Kosten im Vermittlerbetrieb steigen schneller als Einnahmen

Der Vermittlerverband BVK hat in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Matthias Beenken und Prof. Dr. Lukas Linnenbrink von der FH Dortmund wieder eine Strukturanalyse der Vermittlerbranche durchgeführt. Diese bietet diverse Erkenntnisse, u. a. die Kosten- und Einnahmenentwicklung in den Vermittlerbetrieben.

Alle zwei Jahre führt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) zusammen mit Prof. Dr. Matthias Beenken und Prof. Dr. Lukas Linnenbrink von der Fachhochschule Dortmund eine Strukturanalyse der Vermittlerbranche durch. Sie untersucht u. a. Aspekte der demografischen Struktur, Einkommenssituation, Altersentwicklung und die Bereitschaft zum Vertriebswechsel.

Kostenschere in den Vermittlerbetrieben

Die aktuellen Zahlen zeigen: Die Einnahmen steigen – je nach Vertriebsweg – zwischen rund 2% bei Mehrfachvertretern und fast 4% bei Maklern. Der Exklusivvertrieb liegt mit knapp 3% im Mittelfeld, punktet aber im Fünfjahresvergleich mit einem Gewinnplus von 3,8% und einem Umsatzwachstum von 6%.

„Insbesondere in Sachversicherungssparten profitierten die Vermittler von der Inflation, so u. a. in der Gebäude- und der Kfz-Versicherung“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Hier hat die Teuerung am Bau und die Schadeninflation zu deutlich steigenden Bestandsprämien geführt. Deshalb berichten alle drei Vertriebswege über eine Steigerung ihrer Sachbestände von über 5% im zurückliegenden Jahr.“

Die Kosten sind allerdings mit 4% schneller gestiegen als die Einnahmen, hat die Analyse ergeben. Deshalb haben 26% der Vermittler ein Kostenproblem, weil die Einnahmen gefallen oder gleich geblieben sind, während die Kosten stiegen. Immerhin berichten 57% von einer einigermaßen ausgeglichenen Entwicklung.

Die FH Dortmund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diesem Kostenproblem auch die zunehmende Digitalisierung nicht entgegenstehe. Der Anteil der Vermittler, auf deren Webseiten die Kunden Versicherungen online abschließen können, gegenüber der Vergleichsstudie vor zwei Jahren weiter gestiegen, auf nunmehr 83%. Der Anteil des digitalen Neugeschäfts und damit der Provisionseinnahmen bleibt bei den allermeisten der Befragten weiterhin gering. Rund jeder siebte Befragte gibt an, gar kein Geschäft online abgeschlossen zu haben. Gut jeder Zweite schafft zwischen 1 und 2% Geschäftsanteil online.

Leicht gestiegen ist auch die Wechselbereitschaft im Exklusivvertrieb um 3% auf einen Anteil von 13,6%. Dabei können sich 61% der Wechselwilligen vorstellen, Makler zu werden.

Mitarbeiter sind Wachstumstreiber

Ein zentrales Ergebnis der Strukturanalyse betrifft außerdem den Faktor Personal. Denn zwischen Personalstärke und Umsatz bestehe nämlich ein klarer Zusammenhang. „Eine kluge Arbeitsteilung steigert die Abschlussproduktivität und damit auch den Gewinn – vorausgesetzt, die Betriebsleitung verfügt über das nötige Führungswissen“, betont Prof. Dr. Matthias Beenken. „Rechnerisch bringt jeder Mitarbeitende knapp 69.000 Euro mehr Umsatz.“

Insgesamt zeigt sich der klassische Versicherungsvertrieb laut BVK weiterhin robust und wirtschaftlich stabil, trotz regulatorischer Herausforderungen und ausbleibender Reformimpulse. Besonders der Exklusivvertrieb behauptet sich unter schwierigen Rahmenbedingungen einer zunehmenden Regulatorik.

Nachfolgeproblem rückt näher

Die FH Dortmund geht in ihrer Meldung zur Analyse außerdem weiter auf das Nachfolgeproblem in der Vermittlerbranche ein. Die Studie zeigt, dass deutlich mehr als die Hälfte der Befragten über 50 Jahre alt und wird in den nächsten Jahren eine Nachfolgeregelung benötigen. Aber nur ein Drittel habe bereits Regelungen getroffen oder plane diese konkret. Gleichzeitig befinden sich weniger als 15% im typischen Existenzgründungsalter unter 40 Jahren.

„Die demografische Entwicklung im selbstständigen Versicherungsvertrieb gibt weiter Anlass zur Sorge“, kommentiert Prof. Dr. Matthias Beenken die Ergebnisse. „Die geburtenstarken Jahrgänge verabschieden sich in den Ruhestand, während die jungen Generationen deutlich kleiner sind und eine riskante Unternehmertätigkeit weniger attraktiv finden.“ (mki)

Lesen Sie auch: Vermittlerzahl sinkt unter 180.000, Maklerschaft legt zu
 

Die EU-Kleinanlegerstrategie nimmt neue Fahrt auf

Die EU-Kleinanlegerstrategie (RIS) steht erneut im Fokus der Diskussion. Nach einem Stillstand zu Jahresbeginn geht das Vorhaben unter dänischem Ratsvorsitz in die nächste Runde. Im Zentrum steht Vereinfachungen, praxisnahe Umsetzung und der Schutz der Interessen von Kleinanlegern und Vermittlern.

Ein Artikel von Anja C. Kahlscheuer vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V.

Nachdem es Anfang des Jahres zu einem zeitweisen Stillstand um die Weiterentwicklung der EU-Kleinanlegerstrategie (RIS) gekommen war, nimmt das Rechtsvorhaben nunmehr neue Fahrt auf. Die Frage bleibt: Mit welchem Ergebnis?

Was ist überhaupt passiert? Nach dem Beginn der Trilogverhand­lungen zur EU-Kleinanlegerstrategie im März 2025 erhielt die EU-Kommission den Auftrag, den bisherigen Entwurf im Hinblick auf eine bessere Praktikabilität zu überarbeiten. Die Europäische Kommission unterbreitete in einem sogenannten „Non-Paper“, einem informellen Diskussionspapier ohne rechtliche Bindung, Vorschläge zur Vereinfachung der vorvertraglichen Informationen, zur Streichung von ESG-Angaben in den Basisinformationsblättern sowie zur Zusammenführung von Eignungsprüfung und Best-Interest-Test. Alles Themen, die die Vermittler in Deutschland betreffen würden.

Darüber hinaus sollten auch sogenannte Peer-Gruppen-Vergleiche, d. h. Expertengruppenvergleiche, und sogenannte Bench-Mark-Modelle für unterschiedliche Produktkategorien, d. h. Vergleichsmaßstäbe für Produktgruppen, eingeführt werden, um eine höhere Kosteneffizienz und damit ein ausgewogenes Preis-Leistungs-Verhältnis zu erreichen.

Auch eine Überarbeitung des umstrittenen Inducement-Test, auch Anreiztest genannt, wurde angeregt. Mit diesem Entwurf waren einige Mitgliedstaaten, allen voran Frankreich und Tschechien, nicht einverstanden und fordern ihrerseits im „Non-Paper“ deutlich weitergehende Deregulierungen. So wurden auch von diesen Ländern entsprechende Papiere eingebracht, wonach sogenannte Best-Interest-Prüfungen sowie der Inducement-Test entweder ganz abgeschafft oder zumindest erheblich begrenzt werden sollten. Auch Ideen dahingehend, Regelungen, die auf dem zweiten Regulierungslevel eingeführt werden sollten, d. h. konkretisierende Durchführungsbestimmungen, mit erheb­lichem Einfluss auf den Beratungsalltag, sollten reduziert werden.

Neustart unter dänischem Vorsitz

Im Mai befasste sich dann eine Verhandlungsgruppe des Europäischen Parlamentes mit diesen neuen Papieren, gefolgt vom Europäischen Rat. Während des Ratsvorsitzes Polens folgten keine weiteren Entscheidungen in dieser Hinsicht. Das soll sich nunmehr ändern. Der dänische Ratsvorsitz seit dem 01.07.2025 hat die Kleinanlegerstrategie auf die Prioritätenliste gesetzt. Damit einhergehend sind bereits Termine für Juli als Fortgang der Trilogverhandlungen anberaumt. Grund für diese Verzögerung und die Neuaufnahme der Gespräche war und ist sicherlich auch die Frage, inwieweit die ursprüngliche Kapitalmarktunion, wie sie schon seit zehn Jahren von der Europäischen Union vorangetrieben wird und nunmehr in eine Spar- und Investmentunion verlagert werden soll, Einfluss nehmen wird. Diese geänderte Sichtweise der Europäischen Union wird auch die Kleinanlegerstrategie betreffen. So sollte auch die Kleinanlegerstrategie ursprünglich dazu dienen, Menschen zum Investieren an den Kapitalmärkten zu ermutigen, indem Vertrauen gestärkt und Hürden abgebaut werden.

Einigung offen, Rückzug nicht ausgeschlossen

Rückblickend hat die Kleinanlegerstrategie bereits eine lange Geschichte. 2022 hatte die EU-Kommission einen Regulierungsvorschlag zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Förderung der Investition im Altersvorsorgebereich vorgelegt. Im Mai 2023 veröffentlichte sie die Details ihres Entwurfes für die RIS. Wegen der Wahl eines neuen EU-Parlamentes im Juni 2024 verzögerte sich der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, und schließlich starteten die obligatorischen Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Rat, dem Parlament und der Kommission am 18.03.2025.

Es folgten Diskussionen über mögliche Vereinfachungen, die im Übrigen nicht nur die Kleinanlegerstrategie, sondern alle anstehenden Regulierungsvorhaben beeinflussen sollten.

Die Europäische Kommission konstatierte, dass sie weiterhin von dem Grundgedanken der RIS überzeugt sei, bei einer mangelnden Einigung jedoch auch bereit wäre, die RIS gänzlich zurückzunehmen. Damit wären die Themen jedoch nicht vom Tisch, sondern nur verlagert. Zum Beispiel auf die Überarbeitung der IDD, die 2026 ansteht.

Kleinanlegerstrategie auf dem Prüfstand

Jetzt gilt es aber, die verschiedenen Positionen zusammenzuführen. Der aktuelle Verlauf der Debatte wird daher mit Spannung erwartet. Vordringlich sollten weiterhin die Interessen der Kleinanlegerinnen und Kleinanleger in Europa und ihrer qualifizierten Berater im Blick gehalten werden. Die Kleinanlegerstrategie darf nicht zum Selbstzweck werden, sondern sollte den ursprünglichen Gedanken, bei Verbrauchern das Vertrauen in die Investmentwelt zu stärken, fördern. Die Formulierungen dürfen nicht zu kompliziert sein, nicht zu unklar, und eine praxisnahe Umsetzung muss garantiert sein. Anderenfalls droht die Kleinanlegerstrategie in ihrer praktischen Umsetzung zu scheitern.

Aber auch für die Versicherungsvermittler in Deutschland, deren Interessen der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) national und international vertritt, ist der Ausgang des Entscheidungsprozesses um die Kleinanlegerstrategie von entscheidender Bedeutung.

So hat der BVK in seinem stetigen Bemühen um die Stärkung der Positionen seiner Mitglieder und durch seine gute Vernetzung in Brüssel bisher Schlimmeres verhindern können, allem voran das zeitweilig in der Diskussion befindliche Provisionsverbot für Versicherungsmakler. Durch viele Stellungnahmen und Gespräche mit den entscheidenden Gremien, insbesondere mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) und dessen Mitglied, dem Europa-Abgeordneten Dr. Markus Ferber, hat der BVK seine Positionen in den Prozess ein­bringen können.

Lesen Sie auch: EU-Kleinanlegerstrategie: Entwicklungen alarmieren AfW

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 08/2025 und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Anja C. Kahlscheuer

Stimmen aus der Branche zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Kabinett hat dem Referentenentwurf zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz von Arbeitsministerin Bärbel Bas zugestimmt. Die Branchenverbände AfW, BVK, BDVM und GDV haben in den Folgetagen ihre Einschätzungen abgegeben – mit vorsichtigem Optimismus.

Die Bundesregierung wird aktiv im Bereich Rente – einem der größten Probleme, die es in den nächsten Jahren und Jahrzehnten in der Bundesrepublik zu lösen gilt. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat Ende Juli einen Referentenentwurf vorgelegt, der nun auch vom Kabinett beschlossen wurde.

Ein Teil des Rentenpakets ist auch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSGII), welches sich die betriebliche Altersversorgung zur Brust nimmt. U. a. soll es damit kleinen und mittleren Betrieben einfacher gemacht werden, Betriebsrenten anzubieten, bei kleineren Unternehmen etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. Betriebsrenten auf tarifvertraglicher Basis sollen außerdem weiter gestärkt werden.

Außerdem sollen Vorschriften für Pensionskassen flexibilisiert werden, um mit risikoreicheren Investitionen höhere Renditen erzielen zu können, sowie die steuerliche Förderung für Betriebsrenten erhöht werden. Und ebenso sind einfachere Opt-out-Modelle vorgesehen, bei denen Arbeitnehmer aktiv einer Betriebsrente widersprechen müssen.

Von verschiedenen Branchenverbänden gibt es nun Statements zu den Planungen der Bundesregierung und dem Beschluss des Kabinetts.

GDV: Richtige Richtung eingeschlagen

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) wächst die Bedeutung der kapitalgedeckten Zusatzvorsorge angesichts des demografischen Wandels. Daher ist es aus Sicht der Versicherer richtig, Betriebsrenten vor allem dort zu stärken, wo sie bis heute wenig verbreitet sind: bei kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sowie bei Beschäftigten mit geringen Einkommen. Der geplante Ausbau der Geringverdienerförderung und deren Kopplung an die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung seien dafür wichtige Maßnahmen. Positiv sei auch, dass die Reform nicht auf Sozialpartnermodelle begrenzt werden soll, weil dadurch mehr Betriebe erreicht werden könnten, auch solche ohne Tarifbindung. In diesen Unternehmen und Zielgruppen bestehe besonderer Nachholbedarf.

Kritisch sieht der Versichererverband, dass die Opt-out-Modelle auf Unternehmen ohne Tarifvertrag beschränkt werden sollen: „Die Einschränkung nimmt einer sinnvollen Maßnahme den Wind aus den Segeln. Es sollten möglichst viele Unternehmen involviert werden – auch tarifgebundene“, so Moritz Schumann, stellvertretender GDV-Hauptgeschäftsführer. Ebenfalls kritisch sehen die Versicherer, dass die hohen Mindestbeitragsgarantien nicht abgesenkt werden sollen. Lediglich Pensionskassen sollen chancenreicher anlegen dürfen, was aus Sicht der Versicherer nicht reiche. Stattdessen sollte man die Garantien bei den Kapitalanlagen von derzeit 100% auf 80% senken.

BDVM: geeignet mit Anpassungen

Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler hält laut seiner Stellungnahme zahlreiche Ansätze im Referentenentwurf für sehr geeignet, die Durchdringung und auch die Wirksamkeit der betrieblichen Altersversorgung zu verbessern, äußert sich jedoch zu einigen Punkten, die aus seiner Sicht noch einer Anpassung bedürfen. Dazu gehört bspw. der Punkt zum Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung. Die Dynamisierung der Einkommensgrenze für den Förderbeitrag und eine Erhöhung des Förderbeitrags selbst begrüßt der BDVM. Um den Förderbetrag zukünftig wertstabil zu halten, hält der Verband eine Dynamisierung auch des Förderbetrages selbst (durch eine Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) für notwendig.

Weiterhin empfiehlt der BDVM, ein Opt-out auch ohne entsprechende Dienst- oder Betriebsvereinbarung zuzulassen, denn in vielen KMU würden gar keine Dienst- oder Betriebsvereinbarungen existieren.

AfW warnt vor Bürokratiehürden für KMU

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) hat ebenso eine Stellungnahme zum BRSG-II-Referentenentwurf abgegeben. Der Verband begrüßt den Entwurf ausdrücklich, insbesondere die vorgesehene Öffnung des Sozialpartnermodells und die Einführung von Optionssystemen für tarifungebundene Unternehmen. Gleichzeitig warnt der AfW vor übermäßiger Bürokratiebelastung für KMU sowie Unsicherheiten bei der Umsetzung.

„Die Öffnung des Sozialpartnermodells und die neuen Opting-Out-Modelle bieten riesige Chancen für die Verbreitung der bAV – gerade bei kleinen Unternehmen. Aber wenn die Umsetzung zu kompliziert wird oder mit neuen finanziellen Hürden wie der 20%-Zuschusspflicht verbunden ist, bleiben viele Arbeitgeber außen vor“, so Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Deshalb fordert der AfW in seiner Stellungnahme klar verständliche Regeln, digitale Umsetzungshilfen sowie flexible Zuschussmodele für Arbeitgeber.

BVK bezieht Stellung

Auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat sich zum Kabinettsbeschluss geäußert, bezieht sich dabei jedoch nicht auf das BRSG II, sondern lediglich auf das Festsetzen der Haltelinie in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 48% bis 2031, die erleichterte Weiterbeschäftigung von Rentnern und die Ausweitung der Mütterrente. Aus Sicht des BVK seien dies keine Maßnahmen, die strukturellen Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung zu lösen, heißt es in der Stellungnahme.

„Die Bundesregierung sendet mit dem Gesetzentwurf zwar ein Signal der Beruhigung, doch es fehlt eine solide Gegenfinanzierung und ein langfristiges Konzept zur Sicherung der Altersvorsorge“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Die steigenden Belastungen für Beitrags- und Steuerzahler werden ausgeblendet und die demografischen Herausforderungen bleiben ungelöst.“

Der BVK fordert die Bundesregierung auf, die Weichen für eine generationengerechte, nachhaltige und solide Altersvorsorge zu stellen. Das Rentenpaket verschiebe die Problemlösung erneut auf die Zukunft – mit absehbaren Folgen für die junge Generation und die Stabilität des Rentensystems. (mki)

Lesetipp der Redaktion: bAV am Scheideweg: Warum ein Umdenken nötig ist
 

Neuer Gehaltstarifvertrag für Vermittlergewerbe in Kraft

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als Arbeitgeberverband hat zusammen mit ver.di einen neuen Gehaltstarifvertrag für das Versicherungsvermittlergewerbe ausgehandelt. Worauf sich der BVK und die Dienstleistungsgewerkschaft geeinigt haben.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als Arbeitgeberverband hat sich mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf einen neuen Gehaltstarifvertrag für das Versicherungsvermittlergewerbe verständigt. Die Einigung sieht eine Gehaltserhöhung in zwei Stufen vor: Ab dem 01.07.2025 steigen die Einkommen zunächst um 8,5%. Eine weitere Anpassung um 2,0% gibt es dann ab Juli 2026. Der neue Tarifvertrag gilt bis zum 30.06.2027. Wie der BVK dazu mitteilt, ende mit dieser Einigung eine Phase tariflicher Stagnation, denn der vorherige Vertrag war bereits Ende August 2020 ausgelaufen. Der BVK habe sich seitdem um einen neuen Tarifvertrag bemüht.

„Betrachtet man die erste Anpassung von 8,5% im Kontext der vergangenen „anpassungsfreien“ Jahre, ergibt sich seit 2020 eine durchschnittliche jährliche Gehaltserhöhung von lediglich rund 1,4%. Damit überfordern wir die Vermittlerbetriebe nicht“, sagt BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer als für den Tarifvertrag zuständiges Präsidiumsmitglied.

Bereits gezahlte Erhöhungen werden angerechnet

Mit Blick auf Unternehmen, die in den vergangenen Jahren eigenständig Gehälter angepasst haben, teilt der BVK weiter mit, dass bereits gezahlte Erhöhungen auf die neue tarifliche Anpassung angerechnet würden. Bewegt sich die unternehmensinterne Gehaltserhöhung seit 2020 über dem neuen Tarifwert von 8,5%, entfällt eine weitere tarifliche Erhöhung.

Vergütung für Auszubildende

Die Ausbildungsvergütungen betragen im ersten Ausbildungsjahr 970 Euro pro Monat, im zweiten Jahr sind es 1.030 Euro und im dritten Jahr 1.100 Euro. „Wenn man dies mit den durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen vergleicht, liegen diese Werte deutlich über denen anderer Branchen“, erklärt Vollmer. Grund dafür sei, dass in Zeiten des Nachwuchsmangels an Versichererstandorten wie Hamburg, München, Köln und Stuttgart Azubis nur mit einer Vergütung auf dem Niveau des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V. (AGV) zu bekommen seien, so Vollmer weiter. (tik)

 

34k GewO: BVK kritisiert Mehraufwand für Vermittler

Für die Vermittlung von Raten- oder Verbraucherkrediten wird es künftig eine neue Erlaubnispflicht geben. Einige Punkte im hierzu vorgelegten Gesetzentwurf sorgen beim BVK für Kritik. So warnt der Verband vor bürokratischer Mehrbelastung für Vermittler und moniert das Fehlen einer „Alte-Hasen-Regelung“.

Mit dem kürzlich vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung des neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) soll die Vermittlung von Raten- und Verbraucherkrediten neu geregelt werden. So ist etwa ein Eintrag ins DIHK-Vermittlerregister und ein Sachkundenachweis erforderlich. Auch eine Weiterbildungspflicht ist vorgesehen. Für sogenannte Absatzfinanzierer wie Auto- oder Möbelhäuser soll es Ausnahmen geben, sofern es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen handelt. Daran hatte in den vergangenen Tagen der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung Kritik geäußert, wie AssCompact berichtete.

BVK warnt vor zusätzlichen Kosten und zeitlichem Aufwand

Auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht einige Punkte in dem Gesetzentwurf kritisch. „Die neuen Anforderungen, insbesondere die verpflichtende Eintragung ins Vermittlerregister bei der DIHK und der Sachkundenachweis durch eine IHK-Prüfung, führen zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Vermittler“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Und das, obwohl sich die neue Bundesregierung weniger Bürokratie auf ihre Fahnen geschrieben hat. So aber werden gerade kleinere Vermittlerbetriebe durch diese zusätzlichen Kosten und den zeitlichen Aufwand erheblich belastet.“

Fehlen einer „Alte-Hasen-Regelung“ erntet Kritik

Der BVK moniert zudem, dass es keine „Alte-Hasen-Regelung“ gibt. Erfahrene Vermittler, die bislang ohne Beanstandung tätig waren, erhalten somit keine Erleichterungen. Nur wer eine Sachkundeprüfung nach § 34i GewO für die Vermittlung von Immobiliendarlehen abgelegt hat, wird anerkannt. Für alle anderen bestehe Prüfungszwang, so der BVK. 

Der Verbraucherschutzgedanke des Referentenentwurfes sei grundsätzlich zu begrüßen, betont Heinz. „Doch das neue Gesetz droht, die Kreditvermittlungsbranche durch überzogene Regulierungsauflagen zu belasten. Zudem soll es später durch eine Rechtsverordnung ggf. sogar möglich sein, dass Provisionen offenzulegen sind. Daher wünschen wir uns eine praxistauglichere und verhältnismäßige Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie als diesen Gesetzentwurf“, so der BVK-Präsident weiter. (tik)